Pflicht des Arbeitnehmers zur (nachvertraglichen) Verschwiegenheit
Arbeitnehmer haben im Rahmen ihrer Tätigkeit Berührung mit einer Vielzahl von betriebsbezogenen Informationen. Dies kann sowohl Betriebsgeheimnisse (z. B. Kalkulationsgrundlagen, Kundenkontakte, Herstellungsprozesse usw.) als auch personenbezogene Zusammenhänge mit Vorgesetzten oder Kollegen betreffen. Soweit eine Information nicht ohnehin öffentlich zugänglich ist, trifft den Arbeitnehmer grds. eine umfängliche Verschwiegenheitspflicht, auch wenn Informationen nicht ausdrücklich als geheimhaltungswürdig bezeichnet werden. Aber was gilt nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses? Die Vereinbarung nachvertraglicher Verschwiegenheit wirft Probleme auf, weil es nicht nur an einer Vertragsbeziehung, sondern auch an einem angemessenen Ausgleich für den Arbeitnehmer fehlt.