Kindergeld für volljährige Kinder unter 25 Jahren im Internationalen Jugendfreiwilligendienst
Volljährige Kinder unter 25 Jahren sind für Kindergeldzwecke insbesondere dann berücksichtigungsfähig, wenn sie einen Freiwilligendienst i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leisten. Die BFH-Rechtsprechung ist hierzu streng. Nur die dort genannten Dienste, nicht aber vergleichbare Dienste berechtigen zum Kindergeld (BFH, Urteil v. 3.7.2014 - III R 53/13, BStBl 2015 II S. 282, m. w. N.).