Abo Körperschaftsteuer //

Familienstiftung als Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F.

Nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. sind die Regelungen des § 8b KStG für Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen nicht für Anteile anzuwenden, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. Gewinne aus einer Anteilsveräußerung sind dann vollumfassend steuerpflichtig, während Verluste aus der Veräußerung einer Beteiligung oder im Wege des Ansatzes des niedrigeren Teilwerts einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, da § 8b Abs. 3 KStG insofern keine Anwendung findet.

...
Körperschaftsteuer //

Familienstiftung als Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 (BFH)

Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BFH, Urteil v. 3.7.2024 - I R 46/20; veröffentlicht am 14.11.2024).

Abo Arbeitsrecht //

Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere, junge Mütter und Eltern

Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Schutzvorschriften für Schwangere, Mütter und Eltern kennen. Eine nicht unerhebliche Bedeutung hat insoweit der Sonderkündigungsschutz, den diese Personen genießen. Ergeben sich in der Personalpraxis gleichwohl Konfliktlagen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabdingbar machen, sollten auch die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Kündigung der genannten Personen bekannt sein.

Loading...