Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in Fällen eines strukturellen Zustellungsdefizits
Die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann in Fällen eines „strukturellen Zustellungsdefizits“ ohne Weiteres entkräftet werden. Ein strukturelles Zustellungsdefizit liegt vor, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass das durch den privaten Postdienstleister abgeholte Schreiben dem Empfänger zuverlässig innerhalb der Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO seit Abholung der Post zugeht.