Die steuerliche Behandlung der pauschalen Beihilfe zur Krankenversicherung für Beamte und Richter
Alternativ zur individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen im Krankheitsfall gewährt wird, haben mehrere Bundesländer die Möglichkeit der Gewährung einer pauschalen Beihilfe eingeführt. Die pauschale Beihilfe bemisst sich dabei nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Der nachfolgende Beitrag unternimmt eine Einordnung der pauschalen Beihilfe im Hinblick auf eine mögliche Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 62 und Nr. 11 EStG, den Sonderausgabenabzug sowie eine Minderung der Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen.