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Steuerrecht

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Grunderwerbsteuer/Verfahrensrecht //

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang (BFH)

Der BFH hat in drei Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht entschieden. Das Gericht hat weder dem Notar noch dem Steuerschuldner selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass nach Ablauf der Anzeigefrist eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht kommt (Anschluss an BFH-Urteil v. 25.11.2015 - II R 64/08: BFH, Urteile v. 8.10.2025 - II R 20/23, II R 21/23 sowie II R 22/23; veröffentlicht am 12.2.2026).

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Grunderwerbsteuer //

Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile (BFH)

Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters - ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile - rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten (Fortführung des BFH-Urteils v. 20.1.2015 - II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015 S. 553) (BFH, Urteil v. 22.10.2025 - II R 24/22; veröffentlicht am 12.2.2026).

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Verfahrensrecht //

Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters (BFH)

§ 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gem. § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen (BFH, Urteil v. 25.11.2025 - VIII R 2/25; veröffentlicht am 12.2.2026).

Einkommensteuer //

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Mit Urteil v. 26.9.2025 hat der BFH entschieden, Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO seien bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen, wiewohl § 4 Abs. 5b EStG vorgibt, die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen seien keine Betriebsausgaben. Die sich danach ergebende rechtliche Beurteilung, dass Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Einkommensteuer //

Zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Mit Urteil v. 16.10.2025 entschied der BFH, (1) dass die durch § 20a LPartG ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, (2) dass aber nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der Zusammenveranlagung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist oder der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem 31.12.2020 gestellt wurde und schließlich, (3) dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO bestehen.

Einkommensteuer //

Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids ist kein rückwirkendes Ereignis

Der BFH entschied mit Urteil v. 16.12.2025, dass die aus staatlichen Mitteln gezahlte Corona-Soforthilfe eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme ist. Zudem stellte er fest, dass der Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Ex-tunc-Wirkung kein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt. Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist daher bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen.

Einkommensteuer //

Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers und spätere Veräußerung

Der Verkauf einer Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach dem Erwerb führt nicht zu einem anteiligen Spekulationsgewinn, wenn zu der Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer gehörte, das innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen wurde. Das entnommene Arbeitszimmer ist mit der verkauften Wohnung nämlich nicht wirtschaftlich identisch.

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Umsatzsteuer //

BMF konkretisiert neue Regeln zur Steuerbefreiung für Bildungsleistungen

Durch das JStG 2024 wurde zum 1.1.2025 die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr die Neuregelung konkretisiert und den UStAE angepasst. Leider bleiben aber einige Fragen offen. So ist insbesondere unklar, ob die Auslegung der eher unbestimmten Begriffe „Ausbildung” und „Fortbildung” zutreffend ist. Umstritten ist auch, ob die Finanzbehörde ein eigenes Antragsrecht auf Erteilung einer Bescheinigung hat.

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Ersatzerbschaftsteuer //

Nur im Inland rechtsfähige Familienstiftungen werden erfasst

Eine in der Schweiz errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer, wenn sie nach deutschem Recht als nichtrechtsfähige Stiftung zu beurteilen ist. Anders sieht es aus bei Familienstiftungen, die in einem anderen Staat der EU oder einem Staat des EWR gegründet wurden und dort als rechtsfähig anerkannt sind. Nach dem EU-Recht gelten diese auch in Deutschland stets als rechtsfähig.

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Spenden //

Abzug der Zahlungen des Gesellschafters an gGmbH, die als Miete zurückgezahlt werden

Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt er ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des FG Münster bei Fremdüblichkeit des Mietvertrages sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen.

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Reinvestitionsrücklage //

Korrektur nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs

Eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren. Wesentliches Argument hierfür ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs, dass ein fehlerhafter Bilanzposten und damit ein Bilanzfehler vorliegt. Auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, sei hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.

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Dienstwagen //

Wichtige Änderung zum Auslagenersatz des Arbeitgebers für E-Fahrzeuge

Steht einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten dabei bisher von einer Vereinfachungsmöglichkeit Gebrauch gemacht: dem pauschalierten Auslagenersatz für das „Stromtanken zuhause” (§ 3 Nr. 50 EStG). Leider hat das Bundesfinanzministerium sehr kurzfristig vor dem Jahresende mitgeteilt, dass bereits ab 1.1.2026 ein pauschalierter Auslagenersatz nicht mehr möglich ist.

Umsatzsteuer national //

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei einem gemeinnützigen Integrationsprojekt

Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.12.2025 – 5 K 173/16, Rev. BFH: V R 2/26

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Zweckbetrieben ist generell problematisch, weil sozialpolitisch erwünschte Privilegierungen bestimmter Tätigkeiten in einem Spannungsverhältnis mit den Interessen der Wettbewerber an einem möglichst unverfälschten Wettbewerb und fiskalischen Interessen des Staates stehen. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, beurteilt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Bei Integrationsbetrieben (ab 2018: Inklusionsbetriebe) handelt es sich regelmäßig um gemeinnützige Einrichtungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Deswegen kommt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG der ermäßigte Steuersatz nur zur Anwendung, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 65 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht.

Umsatzsteuer national //

Zentrale Zollabwicklung

Der neue § 21b UStG

Durch Art. 4 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes 2025 (Steueränderungsgesetz 2025 v. 22.12.2025, BGBl I 2025 Nr. 363) wurde mit Wirkung v. 1.1.2026 (Art. 12 Abs. 2 des SteuerÄndG 2025) der neue § 21b in das UStG aufgenommen, der Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Art. 179 UZK (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. EU 2013 Nr. L 269/1, sog. Unionszollkodex, UZK ) enthält und somit auf Art. 179 UZK abhebt. Der UZK legt die allgemeinen Vorschriften und Verfahren fest, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der EU verbrachten Waren Anwendung finden, und der an moderne Handelsmodelle und Kommunikationsinstrumente angepasst ist. Der UZK wird durch dazugehörige Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, die von der EU-Kommission gemäß des UZK erlassen wurden, ergänzt. Hierbei handelt es sich um die sog. UZK-DA (auch UZK-DelVO, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission v. 28.7.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. EU 2015 Nr. L 343/1), die sog. UZK-IA (auch UZK-DVO, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission v. 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. EU 2015 Nr. L 343/558) und die sog. UZK-TDA (auch UZK-ÜdelVO, Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission v. 17.12.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, ABl. EU 2016 Nr. L 691).Ziel der Erhebung von Zöllen ist eine entsprechende Belastung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Ausgangspunkt für die Erhebung von Zöllen in der EU ist ein Grenzübertritt von Ware aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der EU gehören in das Zollgebiet der EU und die daran anschließende sog. Überlassung von Waren (Gegenständen) in den zollrechtlich freien Verkehr der EU.Zum Zollgebiet der Union gehören nach Art. 4 Abs. 1 UZK die Gebiete der Mitgliedstaaten der EU und das Fürstentum Monaco, wobei bestimmte Gebiete einiger Mitgliedstaaten vom Zollgebiet ausgenommen sind, wie z. B. in Deutschland die Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen oder in Dänemark die Färöer und Grönland.Bei der Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr hat ein Importeur neben einem Zoll (soweit keine Zollbefreiung greift) auch Umsatzsteuer in Form der sog. Einfuhrumsatzsteuer – EUSt – (soweit keine Befreiung reicht) zu entrichten. Einfuhrumsatzsteuerbar ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder den in den österreichischen gebieten Jungholz und Mittelberg. Auch hinsichtlich der EUSt knüpft die Entstehung der Steuer über § 21 Abs. 2 UStG, wonach für die EUSt die Vorschriften für Zölle sinngemäß gelten, an den Grenzübertritt in Form der Überlassung eines körperlichen Gegenstandes zum freien Verkehr an.Die EUSt wird bei der Einfuhr einer Ware gemeinsam mit den Zollabgaben wie ein Zoll durch die zuständige Zollbehörde erhoben und nicht, wie die USt, durch die Finanzämter.Mit dem (körperlichen) Verbringen in das Zollgebiet der EU stehen Gegenstände gem. Art. 134 Abs. 1 UZK unter der zollamtlichen Überwachung, unabhängig davon, welchen Status die Waren haben (Unionsware oder Nicht-Unionsware). Nicht-Unionswaren bleiben danach unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden.Die Überlassung einer Ware zum zollrechtlich freien Verkehr bewirkt, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt. So regelt Art. 201 UZK, dass Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt werden sollen, in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen sind. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr umfasst u.a. die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren.Waren bzw. Gegenstände, die nach Art. 135 UZK in das Zollgebiet der EU verbracht worden sind (die Vorschrift regelt u.a., dass derjenige, der Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, diese unverzüglich und ggf. nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu befördern hat), sind zu gestellen. Hierzu regelt Art. 139 UZK u. a. dass die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von der Person zu gestellen sind, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, oder in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat. Die Zollstelle erhält durch die Gestellung die Möglichkeit, die eingeführte Waren näheren Prüfungen zu unterziehen.Nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UK entsteht eine Einfuhrzollschuld durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Nach Art. 87 Abs. 1 UZK ist der Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.In sinngemäßer Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften entsteht die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 77 ff. UZK im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung. Somit entsteht auch die EUSt grundsätzlich nach Abgabe einer Zollanmeldung durch den Beteiligten bei der Überlassung eines körperlichen Gegenstandes zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK.Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL bzw. nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist die Einfuhr ein umsatzsteuerbarer Tatbestand. Nach Art. 30 Unterabs. 1 MwStSystRL gilt als Einfuhr eines Gegenstands die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Art. 24 EUV befindet, in die Gemeinschaft. Nach Art. 60 MwStSystRL erfolgt die Einfuhr von Gegenständen in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird. Hinsichtlich der Einfuhr treten nach Art. 70 MwStSystRL Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt.Auch wenn es wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit der Zollvorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer nach § 21 Abs. 2 UStG regelmäßig dazu kommt, dass Einfuhrzölle und die EUSt am gleichen Ort entstehen (Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird), kann dennoch der Ort, an dem zollrechtlich eine Zollschuld entsteht und der Ort, an dem umsatzsteuerrechtlich eine EUSt-Schuld entsteht, unterschiedlich sein. So hat der EuGH z. B. mit seinem EuGH, Urteil v. 10.7.2019 – C-26/18 (Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, HFR 2019, 822) seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Entstehung einer Zollschuld (wegen zollrechtlichem Fehlverhalten) nach Art. 204 UZK nicht (mehr) unmittelbar auch zur Entstehung von EUSt führt. Es ist grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Einfuhr im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL vorliegt. Kann der Nachweis geführt werden, dass die Ware – trotz zollrechtlicher Pflichtverletzung – im Rahmen eines Zollverfahrens die Union wieder verlassen hat, entsteht keine EUSt. Gleiches gilt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die EUSt in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist als dem, in dem die zollrechtliche Pflichtverletzung begangen wurde.Eine solcher Fall der unterschiedlichen Orte des Entstehens der Zollschuld und des Entstehens der EUSt kann auch in den Fällen der Anwendung des Art. 179 UZK auftreten.

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