Steuerermäßigungen nach §§ 35a und 35c EStG
Durch das BMF-Schreiben vom 21.8.2025 haben sich Konkretisierungen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen ergeben.
Durch das BMF-Schreiben vom 21.8.2025 haben sich Konkretisierungen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen ergeben.
In den vergangenen Jahren hat sich durch soziale Netzwerke wie Instagram, YouTube, TikTok oder Twitch ein Berufszweig entwickelt, der sowohl in der gesellschaftlichen Wahrnehmung als auch im steuerrechtlichen Kontext nicht mehr wegzudenken ist: die Tätigkeit von Influencern bzw. Content-Creators sowie von Streamern und Bloggern. Dabei erzielen sie Einkünfte aus verschiedenen Quellen, oftmals auch grenzüberschreitend, was nicht nur einkommensteuerliche, sondern auch umsatzsteuerliche Fragestellungen aufwirft.
Gleich zweimal hatte der EuGH auf Vorlageersuchen österreichischer Gerichte hin in demselben Rechtsstreit über Rechtsfragen zum unzutreffenden Steuerausweis und zu einer potenziellen Steuerschuld des Rechnungsausstellers (Art. 203 MwStSystRL, § 14c UStG) im Zusammenhang mit Rechnungen gegenüber Endverbrauchern zu entscheiden.
Im Oktober 2025 präsentierte der irische Finanzminister das alljährliche Steueränderungspaket für 2026 (Finance Bill 2025). Das Finance Bill 2025 enthält u. a. Anpassungen zur Steuerbefreiung für von ausländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden (participation exemption).
Nach der Zirkulation des Entwurfs des angepassten BMF-Schreibens im Sommer 2025 hat das BMF am 15.10.2025 die finale Version des Schreibens veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, BStBl 2025 I S. 1806). Neben erwartbaren Anpassungen des UStAE greift das BMF auch die in der Praxis bereits verbreitete und relevante Validierung auf und unterscheidet drei „Fehlerkategorien“: Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehler.
Die nachfolgende Übungsklausur behandelt mehrere umsatzsteuerrechtliche Problemfelder und bietet mit ihrem hohen Schwierigkeitsgrad eine gute Grundlage zur Vorbereitung auf Prüfungssituationen. Für die Bearbeitung der Klausur sollten sechs Zeitstunden anvisiert werden.
Der Beitrag setzt sich mit aktuellen Themen rund um die Einkünfte aus Kapitalvermögen auseinander.
Wird ein Gesamtkaufpreis für die Anschaffung einer Immobilie vereinbart, ist dieser zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Dies gilt auch bei einer denkmalgeschützten Immobilie, da auch bei einer solchen der Bodenwert nicht mit 0,00 € angenommen werden kann. Für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises sind zunächst einerseits der Gebäudewert und andererseits der Bodenwert getrennt zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile aufzuteilen, so der BFH mit Urteil v. 7.10.2025.
Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze mit Sammlermünzen Stellung genommen und den Gold- und Silberpreis für das Kalenderjahr 2026 bekannt gegeben (BMF-Schreiben v. 2.12.2025 - III C 2 - S 7229/00013/002/002).
Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photovoltaikanlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen (Hessisches FG, Urteil v. 22.10.2025 - 10 K 162/24; Revision zugelassen, BFH-Az. II R 39/25).
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) informiert über die Beantragung von Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen. Freistellungsbescheinigungen können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt werden, das LfSt bittet darum den Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung künftig frühzeitig einzureichen.
Der Bundesrat erhebt keine Einwände gegen den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung hervor (BT-Drucks. 21/2966).
Durch das BMF-Schreiben vom 21.8.2025 haben sich Konkretisierungen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen ergeben.
Die Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung beim Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfristen gem. § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO reicht nicht nur zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern auch zur Bezeichnung der Beschwer i. S. des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO aus, wenn die angegebenen Besteuerungsgrundlagen von denen des angegriffenen Bescheids abweichen. Gleiches gilt bei Wiederholung einer bereits abgegebenen Steuererklärung oder der Einreichung einer geänderten Steuererklärung (BFH, Beschluss v. 30.10.2025 - X B 113, 114/24, NV; veröffentlicht am 27.11.2025).
In den vergangenen Jahren hat sich durch soziale Netzwerke wie Instagram, YouTube, TikTok oder Twitch ein Berufszweig entwickelt, der sowohl in der gesellschaftlichen Wahrnehmung als auch im steuerrechtlichen Kontext nicht mehr wegzudenken ist: die Tätigkeit von Influencern bzw. Content-Creators sowie von Streamern und Bloggern. Dabei erzielen sie Einkünfte aus verschiedenen Quellen, oftmals auch grenzüberschreitend, was nicht nur einkommensteuerliche, sondern auch umsatzsteuerliche Fragestellungen aufwirft.
Gleich zweimal hatte der EuGH auf Vorlageersuchen österreichischer Gerichte hin in demselben Rechtsstreit über Rechtsfragen zum unzutreffenden Steuerausweis und zu einer potenziellen Steuerschuld des Rechnungsausstellers (Art. 203 MwStSystRL, § 14c UStG) im Zusammenhang mit Rechnungen gegenüber Endverbrauchern zu entscheiden.
Im Oktober 2025 präsentierte der irische Finanzminister das alljährliche Steueränderungspaket für 2026 (Finance Bill 2025). Das Finance Bill 2025 enthält u. a. Anpassungen zur Steuerbefreiung für von ausländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden (participation exemption).
Das BMF hat die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2026 die Kriterien des Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 27.11.2025 - III C 1 - S 7068/00017/009/012).
Das BMF hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2025 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 1.12.2025 - III C 3 - S 7329/00014/007/165).
Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung der Vorsorgepauschale gem. § 39b Abs. 2 Satz 5 EStG nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sowie zur rückwirkenden Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 28.11.2025 - IV C 5 – S 2379/00005/001/018).
Nach der Zirkulation des Entwurfs des angepassten BMF-Schreibens im Sommer 2025 hat das BMF am 15.10.2025 die finale Version des Schreibens veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, BStBl 2025 I S. 1806). Neben erwartbaren Anpassungen des UStAE greift das BMF auch die in der Praxis bereits verbreitete und relevante Validierung auf und unterscheidet drei „Fehlerkategorien“: Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehler.
Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG dar (BFH, Urteil v. 9.9.2025 - IX R 12/24; veröffentlicht am 27.11.2025).
Die Krankenhausleistungen eines nicht nach § 108 SGB V zugelassenen privaten Krankenhauses sind nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für zugelassene Krankenhäuser in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, das heißt wenn das private Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung wie zugelassene Krankenhäuser bietet (BFH, Urteil v. 8.7.2025 - XI R 36/23; veröffentlicht am 27.11.2025).
Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird (BFH, Urteil v. 2.7.2025 - II R 19/22; veröffentlicht am 27.11.2025).
Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (Bestätigung des BFH-Urteils v. 27.8.2008 - II R 36/06) (BFH, Urteil v. 27.8.2025 - II R 1/23; veröffentlicht am 27.11.2025).
Die nachfolgende Übungsklausur behandelt mehrere umsatzsteuerrechtliche Problemfelder und bietet mit ihrem hohen Schwierigkeitsgrad eine gute Grundlage zur Vorbereitung auf Prüfungssituationen. Für die Bearbeitung der Klausur sollten sechs Zeitstunden anvisiert werden.
Der Beitrag setzt sich mit aktuellen Themen rund um die Einkünfte aus Kapitalvermögen auseinander.