EuGH lässt Schätzungen zur Ermittlung der Steuerschuld nach § 14c UStG zu
Der EuGH hat erneut Stellung zur Steuerschuld von Unternehmern bei unrichtigem Ausweis der Umsatzsteuer gegenüber Endverbrauchern bezogen.
Der EuGH hat erneut Stellung zur Steuerschuld von Unternehmern bei unrichtigem Ausweis der Umsatzsteuer gegenüber Endverbrauchern bezogen.
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für eine Immobilienverwaltungs-GmbH ist zu versagen, wenn die GmbH zwei Oldtimer zwecks Wertanlage anschafft. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Oldtimern bislang keine Einnahmen erzielt hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über Folgendes zu entscheiden: Ist bei einer bargeldintensiven Diskothek mit gravierenden Mängeln in der Kassenführung die Nutzung der Richtsatzsammlung des BMF als Grundlage für eine Umsatz- und Gewinnschätzung zulässig? Lesen Sie im Folgenden, welche Beanstandungen der BFH hatte (BFH, Urteil v. 18.6.2025 - X R 19/21, WAAAK-00473).
Erhält eine Pflegedienst-GmbH, die nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, von ihrer Tochter-GmbH, die eine ambulante Palliativversorgung betreibt und ebenfalls nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gewerbesteuerbefreit ist, eine Dividende, ist die Dividende bei der Pflegedienst-GmbH nicht gewerbesteuerfrei. Denn die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gilt nicht umfassend, sondern nur für diejenigen Erträge, die aus dem Pflegebetrieb erzielt werden.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Erstattung der Mehrwertsteuer im Vergütungsverfahren abgelehnt werden kann, wenn der erworbene Gegenstand das Gebiet des Mitgliedstaats physisch nicht verlässt.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob das Honorar eines Anwalts, das nur im Falle des Obsiegens von der Gegenpartei zu zahlen ist, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Die Unterscheidung in Ein- und Mehrzweck-Gutschein wurde zum 1.1.2019 gesetzlich geregelt in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG. Zu der umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen hat die Finanzverwaltung ausführlich Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 2.11.2020 - III C 2 - S 7100/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1121). Bei der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen stellt sich die Frage, ob die Einschaltung von Zwischenhändlern bei der Qualifizierung der Gutscheine als Ein- oder Mehrzweck-Gutscheine zu berücksichtigen ist. Nachdem der BFH diesbezüglich Zweifel geäußert und dem EuGH die Sache vorgelegt hatte, setzt er mit der Besprechungsentscheidung die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH konsequent um.
Eine Entscheidung des Saarländischen FG (FG Saarland, Urteil vom 24.10.2024 – 2 K 1180/20) verwehrt einer Kampfsportschule mangels Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG a. F. und lehnt eine direkte Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL wegen des fehlenden Status einer begünstigten Einrichtung ab. Dies muss allerdings nicht bedeuten, dass Kampfsportschulen unter keinen Umständen umsatzsteuerfreie Tätigkeiten erbringen können. Zudem hat der BFH zwischenzeitlich die Revision zugelassen.
Das BMF hat mit Datum vom 24.10.2025 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistung nach § 4 Nr. 21 UStG veröffentlicht. Zuvor war das Schreiben bereits am 17.10.2025 auf der Homepage des BMF veröffentlicht und nach kurzer Zeit wieder zurückgezogen worden.Nachdem ein Entwurf des BMF-Schreibens bereits im Januar veröffentlicht wurde, war das finale Schreiben bereits lange erwartet worden.Mit seinem Schreiben ändert das BMF den UStAE und fügt neue Abschnitte hinzu. Zudem wird eine langfristige Nichtbeanstandungsregelung verkündet (vgl. III. Anwendung).
Der EuGH hat erneut Stellung zur Steuerschuld von Unternehmern bei unrichtigem Ausweis der Umsatzsteuer gegenüber Endverbrauchern bezogen.
Das BZSt hat die aktuelle Version der Digitalen LohnSchnittstelle 2026.1 veröffentlicht.
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für eine Immobilienverwaltungs-GmbH ist zu versagen, wenn die GmbH zwei Oldtimer zwecks Wertanlage anschafft. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Oldtimern bislang keine Einnahmen erzielt hat.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVGH) hat eine Popularklage der Landeshauptstadt München und zweier weiterer bayerischer Städte gegen das landesrechtliche Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG als unbegründet abgewiesen. Das Verbot der Erhebung einer Übernachtungsteuer berührt weder eine originäre Besteuerungskompetenz der Gemeinden, noch wird dadurch der Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie verletzt (BayVGH, Entscheidung v. 14.11.2025 - Vf. 3-VII-23).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über Folgendes zu entscheiden: Ist bei einer bargeldintensiven Diskothek mit gravierenden Mängeln in der Kassenführung die Nutzung der Richtsatzsammlung des BMF als Grundlage für eine Umsatz- und Gewinnschätzung zulässig? Lesen Sie im Folgenden, welche Beanstandungen der BFH hatte (BFH, Urteil v. 18.6.2025 - X R 19/21, WAAAK-00473).
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) Stellung genommen. Darin empfehlen die Länder u.a., die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2026 auf 1.200 € anzuheben. Im Gegenzug soll die Regelung zum sog. Sammelposten gestrichen werden (BR-Drucks. 550/25 (Beschluss)).
Erhält eine Pflegedienst-GmbH, die nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, von ihrer Tochter-GmbH, die eine ambulante Palliativversorgung betreibt und ebenfalls nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gewerbesteuerbefreit ist, eine Dividende, ist die Dividende bei der Pflegedienst-GmbH nicht gewerbesteuerfrei. Denn die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gilt nicht umfassend, sondern nur für diejenigen Erträge, die aus dem Pflegebetrieb erzielt werden.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die Erstattung der Mehrwertsteuer im Vergütungsverfahren abgelehnt werden kann, wenn der erworbene Gegenstand das Gebiet des Mitgliedstaats physisch nicht verlässt.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob das Honorar eines Anwalts, das nur im Falle des Obsiegens von der Gegenpartei zu zahlen ist, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Die Unterscheidung in Ein- und Mehrzweck-Gutschein wurde zum 1.1.2019 gesetzlich geregelt in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG. Zu der umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen hat die Finanzverwaltung ausführlich Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 2.11.2020 - III C 2 - S 7100/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1121). Bei der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen stellt sich die Frage, ob die Einschaltung von Zwischenhändlern bei der Qualifizierung der Gutscheine als Ein- oder Mehrzweck-Gutscheine zu berücksichtigen ist. Nachdem der BFH diesbezüglich Zweifel geäußert und dem EuGH die Sache vorgelegt hatte, setzt er mit der Besprechungsentscheidung die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH konsequent um.
Eine Entscheidung des Saarländischen FG (FG Saarland, Urteil vom 24.10.2024 – 2 K 1180/20) verwehrt einer Kampfsportschule mangels Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG a. F. und lehnt eine direkte Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL wegen des fehlenden Status einer begünstigten Einrichtung ab. Dies muss allerdings nicht bedeuten, dass Kampfsportschulen unter keinen Umständen umsatzsteuerfreie Tätigkeiten erbringen können. Zudem hat der BFH zwischenzeitlich die Revision zugelassen.
Das BMF hat mit Datum vom 24.10.2025 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistung nach § 4 Nr. 21 UStG veröffentlicht. Zuvor war das Schreiben bereits am 17.10.2025 auf der Homepage des BMF veröffentlicht und nach kurzer Zeit wieder zurückgezogen worden.Nachdem ein Entwurf des BMF-Schreibens bereits im Januar veröffentlicht wurde, war das finale Schreiben bereits lange erwartet worden.Mit seinem Schreiben ändert das BMF den UStAE und fügt neue Abschnitte hinzu. Zudem wird eine langfristige Nichtbeanstandungsregelung verkündet (vgl. III. Anwendung).
Zahlungen für die Eingehung eines Vertrags sind im Wirtschaftsleben weit verbreitet. Im vom FG Münster entschiedenen Sachverhalt geht es um Zahlungen, die von einem IT-Dienstleister an eine Bank geleistet werden, damit diese auch in Zukunft wieder Geschäfte (Wartungs- und Serviceverträge) mit dem IT-Dienstleister abschließt. Vergleichbare Sachverhalte können auch bei Mietverhältnissen auftreten, wenn der Vermieter seinem Mieter einen konkreten oder nicht zweckgebundenen „Investitionskostenzuschuss“ gibt, weil er ihn gerne als Mieter behalten möchte. Insoweit stellt sich die Frage, ob die Zahlung des Vermieters als Teil des vereinbarten Entgelts nach § 10 UStG anzusehen ist, eine Entgeltminderung darstellt oder ob diese Zahlung gar keine Umsatzsteuer auslöst, weil sie nicht mit einer Leistung des Mieters verknüpft ist.
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann ein schriftlicher Verwaltungsakt durch Übermittlung durch die Post bekanntgegeben werden. Post im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die Deutsche Post AG, sondern auch ein (sonstiger) privater Postdienstleister. Der Verwaltungsakt gilt in diesem Fall gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten (ab 1.1.2025 am vierten) Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Inzwischen sollten die meisten Unternehmer und Selbständige eine Wirtschafts-ID bekommen haben. Soweit keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden ist, muss die Wirtschafts-ID ins Impressum aufgenommen werden, ansonsten besteht die Pflicht nicht. Eine fehlende Nummer kann zu Abmahnungen führen. Eine Angabe auf der Rechnung ist nicht erforderlich. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/s4m5x und https://go.nwb.de/l33p0.
Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz vom 8.4.2025 ausgeschlossen, wenn die darauf beruhende Veranlagung bereits bestandskräftig ist und keine Änderungsvorschrift der AO eingreift; § 129 AO zähle nicht zu diesen Änderungsvorschriften.
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 zum Entwurf des Aktivrentengesetzes Stellung genommen. Hierin fordert die Länderkammer punktuelle Klarstellungen am Gesetzentwurf und verweist auf die erheblichen Steuerausfälle, die sich aus dem Vorhaben ergeben (BR-Drucks. 589/25 (Beschluss)).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat November 2025 haben wir hier für Sie zusammengestellt.