Doppelbesteuerung bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung durch Verwendung einer inländischen USt-IdNr. und unrichtigem Steuerausweis
Die vorliegende Entscheidung aus Österreich klärt das Zusammenspiel zwischen § 3d Satz 2 UStG und § 14c UStG bei einer nicht korrekt abgewickelten innergemeinschaftlichen Lieferung. Die Vorschrift des Art. 41 MwStSystRL führt in der Praxis immer wieder zu Streit, weil sie – jedenfalls auf den ersten Blick – eine zusätzliche Besteuerung im Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. ermöglicht. Das deutsche Pendant ist § 3d Satz 2 UStG, der durch die Finanzverwaltung auch vermehrt in Deutschland angewendet wird. Das Problem verschärft sich in Konstellationen, in denen der Abgangsmitgliedstaat zugleich Registrierungsmitgliedstaat ist, also der Mitgliedstaat, der die verwendete USt-IdNr. erteilt hat. In diesen Fällen kann es zu einer Kumulation von Risiken kommen: Einerseits wird der innergemeinschaftliche Erwerb im Abgangsmitgliedstaat besteuert, andererseits entsteht im selben Mitgliedstaat eine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL (entspricht § 14c UStG), wenn der Lieferer irrtümlich Umsatzsteuer in einer Rechnung über eine eigentlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausweist. Die Entscheidung des EuG klärt, dass diese parallele Anwendung unionsrechtlich zulässig ist, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat tatsächlich steuerfrei ist und die Art. 203- bzw. § 14c- Steuerschuld im Abgangsmitgliedstaat besteht.