Umsatzsteuerliche Dreiecksgeschäfte
Der Beitrag betrachtet wichtige Themenfelder der Anwendung der Dreiecksregelung und geht auf die einschlägige Rechtsprechung bzw. anhängige Verfahren vor BFH und EuG ein.
Der Beitrag betrachtet wichtige Themenfelder der Anwendung der Dreiecksregelung und geht auf die einschlägige Rechtsprechung bzw. anhängige Verfahren vor BFH und EuG ein.
Der Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für das Jahr 2025 bringt einige relevante Anpassungen mit sich, die für die steuerliche Praxis von Bedeutung sind.
Jüngst erreichte die Redaktion eine Leserfrage zur Stromlieferung aus einer Photovoltaikanlage. Die damit verbundenen Themen erstrecken sich von einkommen- und umsatzsteuerlichen Aspekten über körperschaftsteuerliche Fragestellungen bis hin zur korrekten Verbuchung.
Es ist noch nicht lange her, da wurde die grundsätzliche Zuständigkeit in Mehrwertsteuersachen innerhalb der EU-Gerichte vom EuGH auf das EuG übertragen (VO (EU) 2024/2019 v. 11.4.2024, ABl L 2024/2019; vgl. Streit, NWB 38/2024 S. 2606). Die Zuständigkeitsübertragung betrifft Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte (Art. 267 AEUV) seit dem 1.10.2024. Nun macht das EuG mit einer sehr bemerkenswerten Entscheidung – eine seiner ersten nach der Zuständigkeitsübertragung – auf sich aufmerksam (Urteil v. 11.2.2026 - T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“). Es geht um die zentrale Frage, für welchen Besteuerungszeitraum ein Unternehmer den Vorsteuerabzug vornehmen kann: Dem Steuerpflichtigen ging die Rechnung über den Ankauf von Strom und Gas erst in dem Besteuerungszeitraum zu, der auf den des Leistungsbezugs folgte, lag ihm im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung jedoch vor. Der Steuerpflichtige begehrte den Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum des Leistungsbezugs. Das EuG gab dem Steuerpflichtigen Recht: Mit großer Klarheit unterscheidet das EuG zwischen den materiellen Voraussetzungen (Leistungsbezug für das Unternehmen und entsprechende vorsteuerunschädliche Verwendung) und den formellen Voraussetzungen (Zugang der Rechnung) des Vorsteuerabzugs. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zu (in diese Voranmeldung gehört der Vorsteuerabzug), in dem die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Recht darf der Unternehmer allerdings erst dann tatsächlich ausüben, wenn ihm (bei Abgabe der Erklärung) eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Die Entscheidung des EuG überzeugt (vgl. dahingehend bereits von Streit/Streit, MwStR 2019 S. 13, 15 f.).
Wird unterjährig ein qualifizierter Anteilstausch i. S. von § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG durchgeführt und anschließend eine Dividende an den übernehmenden Rechtsträger ausgeschüttet, greift für die Dividende nicht das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg gemäß § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG, weil dieses eine Beteiligung von 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums verlangt.
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen unterbleibt, wenn es sich hierbei um Herstellungskosten der Waren gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB handelt. Denn dann fehlt es an einer Gewinnminderung i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Der Beitrag betrachtet wichtige Themenfelder der Anwendung der Dreiecksregelung und geht auf die einschlägige Rechtsprechung bzw. anhängige Verfahren vor BFH und EuG ein.
Der Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für das Jahr 2025 bringt einige relevante Anpassungen mit sich, die für die steuerliche Praxis von Bedeutung sind.
Jüngst erreichte die Redaktion eine Leserfrage zur Stromlieferung aus einer Photovoltaikanlage. Die damit verbundenen Themen erstrecken sich von einkommen- und umsatzsteuerlichen Aspekten über körperschaftsteuerliche Fragestellungen bis hin zur korrekten Verbuchung.
Es ist noch nicht lange her, da wurde die grundsätzliche Zuständigkeit in Mehrwertsteuersachen innerhalb der EU-Gerichte vom EuGH auf das EuG übertragen (VO (EU) 2024/2019 v. 11.4.2024, ABl L 2024/2019; vgl. Streit, NWB 38/2024 S. 2606). Die Zuständigkeitsübertragung betrifft Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte (Art. 267 AEUV) seit dem 1.10.2024. Nun macht das EuG mit einer sehr bemerkenswerten Entscheidung – eine seiner ersten nach der Zuständigkeitsübertragung – auf sich aufmerksam (Urteil v. 11.2.2026 - T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“). Es geht um die zentrale Frage, für welchen Besteuerungszeitraum ein Unternehmer den Vorsteuerabzug vornehmen kann: Dem Steuerpflichtigen ging die Rechnung über den Ankauf von Strom und Gas erst in dem Besteuerungszeitraum zu, der auf den des Leistungsbezugs folgte, lag ihm im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung jedoch vor. Der Steuerpflichtige begehrte den Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum des Leistungsbezugs. Das EuG gab dem Steuerpflichtigen Recht: Mit großer Klarheit unterscheidet das EuG zwischen den materiellen Voraussetzungen (Leistungsbezug für das Unternehmen und entsprechende vorsteuerunschädliche Verwendung) und den formellen Voraussetzungen (Zugang der Rechnung) des Vorsteuerabzugs. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zu (in diese Voranmeldung gehört der Vorsteuerabzug), in dem die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Recht darf der Unternehmer allerdings erst dann tatsächlich ausüben, wenn ihm (bei Abgabe der Erklärung) eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Die Entscheidung des EuG überzeugt (vgl. dahingehend bereits von Streit/Streit, MwStR 2019 S. 13, 15 f.).
Wird unterjährig ein qualifizierter Anteilstausch i. S. von § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG durchgeführt und anschließend eine Dividende an den übernehmenden Rechtsträger ausgeschüttet, greift für die Dividende nicht das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg gemäß § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG, weil dieses eine Beteiligung von 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums verlangt.
Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision "im Namen und für Rechnung" des Kunden abrechnet, sind dem Kunden zuzurechnen mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet (FG Münster, Urteil v. 27.11.2025 - 5 K 90/21 U; Revision anhängig, BFH-Az. V R 5/26).
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen würde (FG Münster, Urteil v. 17.2.2026 - 15 K 1605/24 G; Revision zugelassen).
Das BMF hat ausgehend von dem BFH-Urteil v. 30.6.2022 – V R 25/21 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 3.3.2026 - III C 3 - S 7117-e/00003/005/058).
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen unterbleibt, wenn es sich hierbei um Herstellungskosten der Waren gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB handelt. Denn dann fehlt es an einer Gewinnminderung i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Die tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer einer vermieteten Wohnung i. S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann durch ein Sachverständigengutachten nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021 nachgewiesen werden.
Das BVerfG hat am 12.3.2026 seinen Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Hierin weist das Gericht u.a. auf die im Jahr 2026 zu erwartenden Entscheidungen mit steuerrechtlichem Bezug hin.
Die Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG für die Einkommensneutralität einer verdeckten Einlage gilt zwar auch für Gesellschafter, die natürliche Personen sind. Eine steuerlich schädliche Einkommensminderung beim Gesellschafter liegt aber nicht vor, wenn bei diesem eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG unterblieben ist.
Der EuGH hält das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG für europarechtskonform. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz, der für Hotelübernachtungen gewährt wird, nicht für Nebenleistungen gilt, die nicht unmittelbar der Beherbung dienen, auch wenn die Nebenleistung im Pauschalpreis für die Übernachtung enthalten ist.
Mit dem finalen Anwendungsschreiben v. 19.1.2026 ( FAAAK-08723) zu § 6e EStG legt die Finanzverwaltung erstmalig ihre Auffassung zu Umfang und praktischer Umsetzung der ertragsteuerlichen Ermittlung der Fondsetablierungskosten dar. Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden und kann damit auch Rückwirkung entfalten.
Materielle Fehler i. S. des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 23/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 KStG entbehrlich (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 39/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 6/23; veröffentlicht am 12.3.2026).