Bilanzierung von Fondsetablierungskosten
Das BMF hat mit Datum vom 19.1.2026 ein Schreiben zu „Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)“ veröffentlicht.
Das BMF hat mit Datum vom 19.1.2026 ein Schreiben zu „Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)“ veröffentlicht.
Ein stiller Gesellschafter trägt kein Mitunternehmerrisiko, wenn er weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt ist, sondern lediglich auf eine spätere Gewinnbeteiligung verzichtet. Insbesondere genügt es nicht, dass er nur künftige Dienstleistungen zusagt. Es besteht dann nur eine typische stille Gesellschaft, die zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führt.
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn der Erwerber den Betrieb nicht selbst fortführt, sondern an einen Dritten verpachtet.
Eine Geschäftsveräußerung i. S. von § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Betreiber eines Solarparks die Solarmodule an neu gegründete KGs veräußert, aber weiterhin den – nunmehr von den KGs gelieferten – Strom in das Netz einspeist und das Entgelt für den Strom vereinnahmt. Der Betreiber führt dann nämlich sein Geschäft weiter.
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst geklärt hat, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins entgegen der Auffassung der Verwaltung steuerbar sind, hatte er sich im Besprechungsurteil erneut mit einem Sportverein zu beschäftigen. Jetzt geht es um die umsatzsteuerlichen Folgen der Auslagerung des Spielbetriebs von einem Verein an eine von ihm gegründete Gesellschaft zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos.
Das baden-württembergische Finanzgericht hatte über die relevante Frage zu entscheiden, ob ein Empfänger einer ausgestellten Gutschrift die darin enthaltene Umsatzsteuer schuldet, obwohl die abgerechnete Leistung nicht existiert. Das Finanzgericht verneint nach alter Rechtslage die Steuerschuld aus einer solchen Gutschrift, wenn der Leistungsempfänger nicht unternehmerisch tätig wird. Es bestehe weder eine steuerpflichtige Leistung, noch schuldet der Kläger die in den Gutschriften ausgewiesenen Beträge nach § 14c Abs. 2 UStG. Weil keine Leistung erbracht worden ist, konnte der Leistungsempfänger nicht wirksam mittels einer Gutschrift abrechnen.
Die Unterscheidung von realem und virtuellem Wirtschaftsleben steht schon länger im Fokus der Umsatzsteuer. Seit der grundlegenden Entscheidung des BFH, Urteil vom 18.11.2021 –V R 38/19, zur „Vermietung“ von virtuellem Land in dem Online-Spiel „Second Life“ wissen wir, dass jedenfalls im Umtausch der virtuellen Spielwährung in konventionelle Währung ein Leistungsaustausch zu sehen ist. In der Besprechungsentscheidung des EuGH geht es nunmehr um die Frage einer möglichen Steuerbefreiung bei dem Umtausch von Geld in eine Spielwährung sowie die Anwendbarkeit der Regelung zu Mehrzweckgutscheinen.
Das BMF hat mit Datum vom 19.1.2026 ein Schreiben zu „Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)“ veröffentlicht.
Ein stiller Gesellschafter trägt kein Mitunternehmerrisiko, wenn er weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt ist, sondern lediglich auf eine spätere Gewinnbeteiligung verzichtet. Insbesondere genügt es nicht, dass er nur künftige Dienstleistungen zusagt. Es besteht dann nur eine typische stille Gesellschaft, die zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führt.
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn der Erwerber den Betrieb nicht selbst fortführt, sondern an einen Dritten verpachtet.
Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ist ein Bezug zum Baugewerbe (Bestätigung des BFH-Urteils v. 7.11.2019 - I R 46/17). Bei der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob ein Objekt als Bauwerk zu qualifizieren ist, hat das FG sämtliche Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - III R 44/22; veröffentlicht am 2.4.2026).
Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies gilt auch für die Aufwendungen für die Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben (BFH, Urteil v. 5.2.2026 - IV R 11/24; veröffentlicht am 2.4.2026).
Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG setzt voraus, dass der Anspruch des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks durch Aufhebung des Vertrags zivilrechtlich wirksam beseitigt wird. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag ihren gemeinschaftlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht wirksam beseitigen (BFH, Urteil v. 14.1.2026 - II R 24/23; veröffentlicht am 2.4.2026).
Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine von der Versagung der Steuerbefreiung abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 27/23; veröffentlicht am 2.4.2026).
§ 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 GewStG gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG stellt keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar (BFH, Urteil v. 12.2.2026 - IV R 30/23; veröffentlicht am 2.4.2026).
Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt - unter den weiteren Voraussetzungen der Norm - den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist nicht entsprechend anwendbar (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - II R 9/23; veröffentlicht am 2.4.2026).
Der BFH hat dem EuGH zwei Fragen zur Erhebung von Antidumpingzoll für die Einfuhr von Verbindungselemente aus Stahl aus China in die EU zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 18.11.2025 - VII R 16/23; veröffentlicht am 2.4.2026).
Das BMF hat zum Leistungsbezug für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke sowie zur Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem unternehmerischen Bereich und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 1.4.2026 - III C 2 - S 7316/00022/007/023).
Das BMF hat im Hinblick auf Organschaften zur Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i. e. S. Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 1.4.2026 - II C 2 - S 7105/00035/008/056).
Das Niedersächsische FG legt das „dauerhaft“ im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG aus als „bis auf Weiteres“ oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus. Das Urteil betraf die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht.
Eine Geschäftsveräußerung i. S. von § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Betreiber eines Solarparks die Solarmodule an neu gegründete KGs veräußert, aber weiterhin den – nunmehr von den KGs gelieferten – Strom in das Netz einspeist und das Entgelt für den Strom vereinnahmt. Der Betreiber führt dann nämlich sein Geschäft weiter.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mehrere Klagen abgewiesen, die sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer für das Jahr 2025 richteten (VG Wiesbaden, Urteile v. 2.3.2026 - 1 K 653/25.WI, 1 K 1111/25.WI sowie 1 K 1139/25.WI).
Die Bundesregierung hat am 1.4.2026 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen. Hierauf macht das BMF aufmerksam.
Das BMF hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse März 2026 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 1.4.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/032).
20.000 € sind auch für einen Multi-Millionär kein Gelegenheitsgeschenk, so dass eine entsprechende Zuwendung bei Überschreitung der persönlichen Freibeträge der Schenkungsteuer unterliegt. Das ist die Quintessenz eines aktuellen Urteils des FG Rheinland-Pfalz. Leider hat der Kläger die zugelassene Revision nicht eingelegt, so dass der BFH keine Gelegenheit hat, sich zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG zu äußern.