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Steuerrecht

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OECD //

Side-by-Side Package veröffentlicht

Es ist eine weitere Anpassung des Mindeststeuergesetzes absehbar. Nachdem am 5.1.2026 das Inclusive Framework on BEPS der OECD das mit den USA verhandelte Side-by-Side Package veröffentlicht hat, wurde am 12.1.2026 die Anerkennung des dadurch geltenden neuen Safe Harbour durch eine Öffnungsklausel in Art. 32 Mindeststeuerrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht (ABl EU C/2026/253). Das Side-by-Side-System basiert auf zwei Safe Harbours für MNE-Gruppen, deren oberste Muttergesellschaft in einem vom Inclusive Framework anerkannten Steuersystem ihren Sitz hat. Der Side-by-Side Safe Harbour befreit unter den weiteren Voraussetzungen Unternehmensgruppen ab dem Wirtschaftsjahr 2026 von der IIR und UTPR in anderen Jurisdiktionen. Die USA gelten förmlich als Steuerhoheitsgebiet, das von diesen Safe Harbours profitieren kann und damit sind US-Konzerne praktisch von Pillar Two ausgenommen. Dieses Side-by-Side-System wurde von den EU-Mitgliedstaaten gebilligt. Der übergangsweise geltende Safe Harbour auf der Grundlage der länderspezifischen Berichterstattung wird allerdings um ein Jahr bis einschließlich Wirtschaftsjahr 2027 verlängert und für 2027 soll ein Übergangssteuersatz i. H. von 17 % gelten. Es wird ein permanenter ETR Safe Harbour mit einer etwas vereinfachten Berechnungsformel der effektiven Steuerquote je Steuerhoheitsgebiet (simplified ETR Safe Harbour) mit Anwendung jedenfalls ab dem Wirtschaftsjahr 2027 eingeführt.

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BFH //

Kein Verstoß gegen Unionsrecht durch Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i EStG auf im Inland gelegene Baudenkmale

Die Kläger sind Eheleute. Sie erwarben 2008 eine Hofparkanlage mit Hofgebäude in Polen. Diese wurde durch eine aufwendige Sanierung zu einem Restaurant und Spa umgebaut, der 2014 fertiggestellt wurde. Ein Ehepartner arbeitet seit 2013 in Deutschland und hatte von 2013 bis 2016 in Deutschland auch eine Wohnung. Daneben bestand ein Wohnsitz in Polen, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger darstellte. Für 2013 und 2014 wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit in Polen wurden in Deutschland zunächst im Rahmen des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG berücksichtigt. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Verluste nur nach polnischem Steuerrecht ermittelt wurden und wandte folglich eine Überleitungsrechnung an. Dabei wurde die AfA des § 7i EStG nicht berücksichtigt, da kein inländisches Baudenkmal vorlag. Die Bescheide wurden entsprechend geändert. Hiergegen wandten sich die Kläger zunächst mittels erfolglosen Einspruchs und anschließend mit einer Klage vor dem Finanzgericht. Gegen das klageabweisende Urteil legten die Kläger Revision beim BFH ein. Der BFH hob daraufhin das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur weiteren Verhandlung an das FG Düsseldorf zurück. Das Finanzgericht wies die Klage erneut ab. Hiergegen legten die Kläger erneut Revision beim BFH ein.

Einkommensteuer //

Beteiligung eines Mitunternehmers an GmbH als Sonderbetriebsvermögen II

Beteiligt sich ein Mitunternehmer an einer GmbH, an der bereits die Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) beteiligt ist, gehört die Beteiligung des Mitunternehmers nur dann zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II, wenn entweder die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der Mitunternehmerschaft ist oder wenn durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Mitunternehmers in der Mitunternehmerschaft steigt bzw. gestärkt wird.

Umsatzsteuer //

Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Zum 1.1.2025 wurde § 4 Nr. 21 UStG geändert. Ziel war neben der Anpassung an EU-Terminologie und der Einarbeitung von Rechtsprechung auch die Abwendung eines von der EU-Kommission angekündigten Vertragsverletzungsverfahrens. Mit dem lang erwarteten Schreiben v. 24.10.2025, welches in weiten Teilen dem Entwurf v. 17.1.2025 entspricht, konkretisiert das BMF die Anwendungsvorschriften. Auch wenn in weiten Teilen eine Übergangsregelung bis Ende 2027 vorgesehen ist, gibt es schon heute erheblichen Beratungs- und Handlungsbedarf.

Umsatzsteuer //

Gesetzgeber normiert den Vorrang des Flächenschlüssels bei der Aufteilung von Vorsteuern

Jahrelang wurde diskutiert, welcher Aufteilungsschlüssel für den Vorsteuerabzug bei Grundstücken und Gebäuden maßgeblich sein soll. Nachdem schließlich der BFH für Klarheit gesorgt hatte und dem Flächenschlüssel grds. unionsrechtskonform den Vorrang einräumte, schloss sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung an. Damit sind sich Rechtsprechung und Verwaltung einig: Der Flächenschlüssel findet vorrangig Anwendung. Nachrangig kommen andere Aufteilungsschlüssel wie der umbaute Raum oder der objektbezogene bzw. gesamtumsatzbezogene Umsatzschlüssel in Betracht. Nun hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung v. 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 369) diesen Vorrang des Flächenschlüssels in § 15 Abs. 4 UStG kodifiziert und konkretisiert.

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Ursprungszeugnis: Bundesweit verfügbares PDF-Dokument

Deutschlands Exporteure können seit September 2025 Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen bundesweit als fälschungssicheres, digital unterschriebenes PDF erhalten. Bislang konnten Firmen diese Dokumente zwar online beantragen, für die Ausstellung und Verwendung war jedoch noch ein Ausdruck erforderlich. Mit der neuen Lösung entfällt der Zwischenschritt – die Nachweise werden digital als rechtsverbindliches PDF ausgestellt. Möglich macht das die IHK-Anwendung eUZweb. Ursprungszeugnisse sind Dokumente im internationalen Warenverkehr. Sie bestätigen das Herkunftsland einer Ware und sind für Zollbehörden weltweit nötig, etwa um Einfuhrbestimmungen oder Zollsätze korrekt anzuwenden. Zur IHK-Anwendung eUZweb gelangen Sie unter https://go.nwb.de/rqr5q.

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Schenkungsteuer //

Beteiligung an KGaA als schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen (BFH)

Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der Übertragung des Anteils an der KG die Komplementärbeteiligung an der KGaA analog § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 ErbStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) nicht zum nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen (BFH, Urteil v. 26.2.2025 - II R 54/22; am 22.1.2026 nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt).

Einkommensteuer //

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Zur Erforderlichkeit von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG und Berücksichtigung der Übertragung oder Überführung in Geldbeträgen in einen anderen Betrieb nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG

Mit Urteil v. 9.9.2025 entschied der BFH, dass das Finanzgericht für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a Abs. 1 EStG, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebsfinanzamt i. S. des § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen hat, ob vom Lage-/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen worden ist.

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