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Steuerrecht

Umsatzsteuer //

Gesetzgeber normiert den Vorrang des Flächenschlüssels bei der Aufteilung von Vorsteuern

Jahrelang wurde diskutiert, welcher Aufteilungsschlüssel für den Vorsteuerabzug bei Grundstücken und Gebäuden maßgeblich sein soll. Nachdem schließlich der BFH für Klarheit gesorgt hatte und dem Flächenschlüssel grds. unionsrechtskonform den Vorrang einräumte, schloss sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung an. Damit sind sich Rechtsprechung und Verwaltung einig: Der Flächenschlüssel findet vorrangig Anwendung. Nachrangig kommen andere Aufteilungsschlüssel wie der umbaute Raum oder der objektbezogene bzw. gesamtumsatzbezogene Umsatzschlüssel in Betracht. Nun hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung v. 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 369) diesen Vorrang des Flächenschlüssels in § 15 Abs. 4 UStG kodifiziert und konkretisiert.

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Ursprungszeugnis: Bundesweit verfügbares PDF-Dokument

Deutschlands Exporteure können seit September 2025 Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen bundesweit als fälschungssicheres, digital unterschriebenes PDF erhalten. Bislang konnten Firmen diese Dokumente zwar online beantragen, für die Ausstellung und Verwendung war jedoch noch ein Ausdruck erforderlich. Mit der neuen Lösung entfällt der Zwischenschritt – die Nachweise werden digital als rechtsverbindliches PDF ausgestellt. Möglich macht das die IHK-Anwendung eUZweb. Ursprungszeugnisse sind Dokumente im internationalen Warenverkehr. Sie bestätigen das Herkunftsland einer Ware und sind für Zollbehörden weltweit nötig, etwa um Einfuhrbestimmungen oder Zollsätze korrekt anzuwenden. Zur IHK-Anwendung eUZweb gelangen Sie unter https://go.nwb.de/rqr5q.

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Schenkungsteuer //

Beteiligung an KGaA als schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen (BFH)

Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der Übertragung des Anteils an der KG die Komplementärbeteiligung an der KGaA analog § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 ErbStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) nicht zum nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen (BFH, Urteil v. 26.2.2025 - II R 54/22; am 22.1.2026 nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt).

Einkommensteuer //

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Zur Erforderlichkeit von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG und Berücksichtigung der Übertragung oder Überführung in Geldbeträgen in einen anderen Betrieb nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG

Mit Urteil v. 9.9.2025 entschied der BFH, dass das Finanzgericht für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a Abs. 1 EStG, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebsfinanzamt i. S. des § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen hat, ob vom Lage-/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen worden ist.

Einkommensteuer //

Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG bei gesonderter Feststellung

Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a Abs. 1 EStG gilt zwar nicht für einen Geldtransfer aus dem Betrieb des Steuerpflichtigen in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen, da es sich insoweit um eine Entnahme handelt. Wird aber für den Betrieb, von dem das Geld überwiesen worden ist, eine gesonderte Feststellung durchgeführt, kann das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt auch die Entnahmen nach § 34a Abs. 10 EStG gesondert feststellen; in diesem Fall richtet sich die Höhe der Entnahmen nach der gesonderten Feststellung gemäß § 34a Abs. 10 EStG.

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