Rückabwicklung von veräußerten GmbH-Anteilen
In seiner Entscheidung vom 9.5.2025 bejaht der BFH eine Rückgängigmachung einer Veräußerung nach § 17 EStG wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Die Nahrungsaufnahme ist ein menschliches Grundbedürfnis. Eine jedenfalls teilweise private Mitveranlassung ist in der Folge auch im Rahmen geschäftlicher Bewirtungen regelmäßig nicht zu verneinen. Nicht zuletzt aus diesen Erwägungen geht die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit der Erfüllung umfassender Dokumentations- und Nachweisanforderungen einher. Die Finanzverwaltung hat – im Wesentlichen wegen der Einführung der E-Rechnung – mit dem BMF-Schreiben v. 19.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1938) ihre Auffassung aktualisiert. Es verbleiben jedoch erhebliche Zweifelsfragen hinsichtlich der Anforderungen an Bewirtungsrechnungen für die anwendende Praxis. Eine weitere Herausforderung resultiert aus der erneuten Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes für Speisen vor Ort.
Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Die Kaufpreisaufteilung bildet einen häufigen Streitpunkt zwischen Stpfl. und FA.
Am 19.12.2025 haben mehrere Gesetzesvorhaben erfolgreich den Bundesrat passiert, mit denen eine beachtliche Zahl an steuerlichen Änderungen, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart worden waren, zum Jahresausklang umgesetzt werden konnten. Dieses neue Entlastungspaket mit einem jährlichen Gesamtvolumen von rund 7,4 Mrd. € begünstigt breite Teile der Gesellschaft u. a. mit steuerlichen Entlastungen und Erleichterungen für Arbeitnehmer, Landwirte, Gastronomie, Spitzensportler und ehrenamtliches Engagement. Hervorzuheben sind:
Der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück im Privatvermögen führt entgegen der bisherigen Rechtsprechung zu steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Dafür ist es unerheblich, auf welchem Motiv der Verzicht beruht.
Mit dem Urteil v. 2.7.2025 entschied der BFH, dass ein Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gem. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung auch dann vorliegen kann, wenn eine AG eigene Aktien erwirbt, die sie als „Akquisitionswährung“ bei künftigen Erwerben von Unternehmensbeteiligungen einsetzen möchte.
Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie führen nicht zu außerordentlichen Einkünften i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG, wenn sie in demjenigen Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend zu erfassen sind, für den sie bewilligt worden sind, so der BFH mit Beschluss v. 28.11.2025.
Die Nahrungsaufnahme ist ein menschliches Grundbedürfnis. Eine jedenfalls teilweise private Mitveranlassung ist in der Folge auch im Rahmen geschäftlicher Bewirtungen regelmäßig nicht zu verneinen. Nicht zuletzt aus diesen Erwägungen geht die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit der Erfüllung umfassender Dokumentations- und Nachweisanforderungen einher. Die Finanzverwaltung hat – im Wesentlichen wegen der Einführung der E-Rechnung – mit dem BMF-Schreiben v. 19.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1938) ihre Auffassung aktualisiert. Es verbleiben jedoch erhebliche Zweifelsfragen hinsichtlich der Anforderungen an Bewirtungsrechnungen für die anwendende Praxis. Eine weitere Herausforderung resultiert aus der erneuten Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes für Speisen vor Ort.
Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Die Kaufpreisaufteilung bildet einen häufigen Streitpunkt zwischen Stpfl. und FA.
Am 19.12.2025 haben mehrere Gesetzesvorhaben erfolgreich den Bundesrat passiert, mit denen eine beachtliche Zahl an steuerlichen Änderungen, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart worden waren, zum Jahresausklang umgesetzt werden konnten. Dieses neue Entlastungspaket mit einem jährlichen Gesamtvolumen von rund 7,4 Mrd. € begünstigt breite Teile der Gesellschaft u. a. mit steuerlichen Entlastungen und Erleichterungen für Arbeitnehmer, Landwirte, Gastronomie, Spitzensportler und ehrenamtliches Engagement. Hervorzuheben sind:
Das BMF hat zu den Folgen der BFH-Urteile v. 11.12.2024 - I R 33/22 und I R 17/21 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 13.11.2025 - IV C 2 - S 2770/00048/001/044).
Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen (SBV) II anzusehen ist (BFH, Urteil v. 25.9.2025 - IV R 12/23; veröffentlicht am 8.1.2026).
Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.5.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen Anteilen, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, steuerrechtlich um Wirtschaftsgüter handelt (BFH, Urteil v. 21.8.2025 - IV R 16/22; veröffentlicht am 8.1.2026).
§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit noch einer Bereicherungsabsicht (Anschluss an das BFH, Urteil v. 10.4.2024 - II R 22/21, BStBl II 2025, 356: BFH, Urteil v. 23.9.2025 - II R 19/24; veröffentlicht am 8.1.2026).
Das BMF hat ein Schreiben betreffend die gegenseitige Feststellung mit dem Königreich Bahrain über die Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Abs. 4 EStG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 2.1.2026 - IV B 4 - S 1302/00014/009/061).
Die Bundesnetzagentur soll bei kurzfristigen Vermietungen über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com zur zentralen digitalen Zugangsstelle werden und so den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Behörden und Statistikämtern ermöglichen. So sieht es ein Entwurf der Bundesregierung für ein Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz (KVDG, BT-Drucks. 21/3484) vor.
Beruht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auf der Annahme, das durch den Gesellschafter entgeltlich bestellte "Vorkaufsrecht" (hier: nach spanischem Recht) an einem Grundstück habe den Gesellschafter als Eigentümer nicht belastet und für die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte keinen Wert, und verkauft der Gesellschafter als Grundstückseigentümer das Grundstück später an die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte, führt die Anrechnung des Kaufpreises für das "Vorkaufsrecht" auf den Kaufpreis für das Grundstück nicht dazu, dass die vGA rückwirkend entfällt (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 10.8.1994 - X R 42/91) (BFH, Urteil v. 21.10.2025 - VIII R 19/23; veröffentlicht am 8.1.2026).
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - VI R 4/23; veröffentlicht am 8.1.2026).
Für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a Abs. 1 EStG hat das Finanzgericht, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebsfinanzamt i. S. des § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen, ob vom Lage-/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen worden ist (BFH, Urteil v. 9.9.2025 - VI R 23/23; veröffentlicht am 8.1.2026).
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hat die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht für Arbeitnehmer und Rentner für das Jahr 2026 zusammengetragen.
Ein eingetragener Verein, der seine Mitglieder – finanziert über die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen – zu Rechtsfragen berät, ist nach einem aktuellen Urteil des FG Sachsen zwar insoweit Unternehmer, da er zur Erzielung von Einnahmen eine gewerbliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausübt. Es liegt aber eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG vor, die steuerbefreit ist. Die Revision ist beim BFH anhängig.
Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass es der Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG bei der Rückgängigmachung einer steuerbaren Anteilsvereinigung nicht entgegensteht, wenn der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war. Zudem haben die höchsten deutschen Steuerrichter weitere Zweifelsfragen zur Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit Anteilsvereinigungen beantwortet.
Der Bundesfinanzhof hatte unlängst entschieden, dass bei der unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs unter einem Vorbehaltsnießbrauch ein Ansatz der Buchwerte nicht möglich ist, wenn der frühere Betriebsinhaber seine bisherige gewerbliche Tätigkeit ansonsten fortführt. Erfreulicherweise gibt es eine Übergangsregelung. Laut Bundesfinanzministerium ist das Urteil aus Vertrauensschutzgründen erst für Übertragungen ab dem 17.4.2025 zwingend anzuwenden.
Das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein hat zum Bearbeitungsbeginn der Einkommensteuererklärungen 2025, zu den geltenden Fristen zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen sowie zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden Stellung genommen.