Rückwirkende Korrektur der Pflegeversicherungsbeiträge
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 28.11.2025 zu den lohnsteuerlichen Folgen aus rückwirkenden Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung geäußert.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 28.11.2025 zu den lohnsteuerlichen Folgen aus rückwirkenden Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung geäußert.
Alle Jahre wieder schließt Umsatzsteuer direkt das Steuerjahr mit einem Überblick über die für die Praxis besonders bedeutsamen umsatzsteuerlichen Verwaltungsanweisungen ab. Das Jahr 2025 ist dabei weniger durch punktuelle Klarstellungen, sondern vielmehr durch mehrere strukturelle Eingriffe geprägt, die für Beratung, Buchhaltung und Veranlagung erhebliche praktische Auswirkungen entfalten.Im Mittelpunkt stehen zunächst die tiefgreifenden Änderungen der Kleinunternehmerregelung durch das Jahressteuergesetz 2024. Die Umstellung des § 19 UStG auf eine unechte Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug, die Einführung der unionsweiten Kleinunternehmerregelung sowie die neuen Umsatzgrenzen haben einen erheblichen Anpassungsbedarf ausgelöst. Flankiert werden diese Gesetzesänderungen durch zwei zentrale BMF-Schreiben, die insbesondere die Folgen eines unterjährigen Übergangs zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung sowie die Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei vor dem Systemwechsel bezogenen Leistungen konkretisieren. Für die Praxis bedeutet dies eine deutliche Verschärfung: Der Vorsteuerabzug wird zeitlich strikt am Besteuerungssystem ausgerichtet und faktisch in das Berichtigungsverfahren nach § 15a UStG verlagert. Es stellt sich hier die Frage, ob die Auffassung des BMF unionsrechtskonform ist und ggf. gegen das Neutralitätsprinzip verstößt.Einen weiteren Schwerpunkt bildet die umfassende Neufassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG zum Jahreswechsel 2024/2025. Die im Jahre 2025 erfolgte Neuordnung der Verwaltungsauffassung führt zu einer klareren, zugleich aber auch engeren Abgrenzung zwischen steuerfreien Bildungsleistungen und steuerpflichtigen Unterrichts- und Schulungsangeboten. Insbesondere private Bildungsträger und selbständige Lehrende sind gehalten, ihre Leistungsangebote, Bescheinigungen und Abrechnungen kritisch zu überprüfen, um ungewollte Steuerbelastungen zu vermeiden. Es ist auch damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung solche Leistung mehr in den Prüfungsfokus nimmt.Daneben enthält das Jahr 2025 mehrere formelle Verschärfungen, die das umsatzsteuerliche Risiko in der täglichen Praxis erhöhen. Hervorzuheben ist insbesondere die Abschaffung der telefonischen Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Die Beschränkung auf die elektronische Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zwingt zu einer konsequenten Dokumentation und Prozessanpassung, da formelle Nachweismängel weiterhin unmittelbar zur Versagung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen führen können. Es stellt sich die Frage, was bei einem Ausfall der Online-Abfrage passiert oder bei inkonsistenten Daten.Der nachfolgende Beitrag stellt die für das Jahr 2025 wichtigsten umsatzsteuerlichen BMF-Schreiben systematisch dar und konzentriert sich dabei bewusst auf deren praktische Konsequenzen. Ziel ist es, den Beraterinnen und Beratern einen schnellen, verlässlichen Überblick über die maßgeblichen Änderungen zu geben und typische Risikobereiche frühzeitig sichtbar zu machen.
Durch und im Zusammenhang mit folgenden Gesetzen ergeben sich im Umsatzsteuerrecht zum Jahreswechsel 2025/2026 (und zu späteren Zeitpunkten) an zahlreichen Stellen Änderungen bzw. sind die Änderungen auch zum Jahreswechsel 2025/2026 beachtlich.NWB-Nachricht v. 19.12.2025, Gesetzgebung | Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundesrat)
Auch das Jahr 2025 hat wieder einige interessante Entscheidungen aus dem Bereich der Umsatzsteuer gebracht. In Folgendem sollen besonders relevante von ihnen nochmals anlässlich des ausklingenden Jahres in Erinnerung gerufen werden, wobei neben Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte auch solche des EuGH, aber auch in Strafsachen oder zivilrechtliche Judikatur mit Bezug zur Umsatzsteuer Erwähnung finden sollen. Dabei werden auch Entscheidungen besprochen, die erst im Jahr 2025 publiziert wurden, auch wenn sie früher ergangen sind.
Mit Urteil v. 30.7.2025 entschied der BFH, maßgeblich für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sei die Bestimmung des Zuwendenden, dass die Zuwendung ausschließlich den Zwecken einer Gebietskörperschaft dienen solle. Ebenso kommt es für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG primär darauf an, dass eine Zuwendung ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet ist. Ist Letzteres zu bejahen, tritt als weitere Voraussetzung hinzu, dass die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.
In der internationalen Nachfolgeplanung haben angloamerikanische Trusts große Bedeutung, nicht in erster Linie aus steuerlichen Gründen. In Deutschland ansässige Begünstigte eines Trusts unterliegen einem nachteiligen Regime.
Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft vor der Fälligkeit eines Zinsanspruchs aus einem bereits getilgten Darlehen, dass seine Zinsansprüche später fällig werden sollen (Prolongation), führt diese Vereinbarung (zum Zeitpunkt ihres Abschlusses) nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter.
Das Sächsische FG hält es für ernstlich zweifelhaft, ob § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG für Gesellschafter gilt, die im EU-Ausland ansässig sind. Nach dem Finanzgericht könnte eine verdeckte Einlage, die von einem im Ausland ansässigen Gesellschafter vorgenommen wird, daher auch dann für die inländische GmbH einkommensneutral sein, wenn das Einkommen des im Ausland ansässigen Gesellschafters durch die verdeckte Einlage gemindert worden ist.
Das BMF hat ein Schreiben zur (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.1.2026, zur Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE sowie Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 22.12.2025 - III C 2 - S 7220/00023/014/027).
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 28.11.2025 zu den lohnsteuerlichen Folgen aus rückwirkenden Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung geäußert.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BR-Drucks. 618/25) beschlossen (BR-Drucks. 727/25 (Beschluss)).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BR-Drucks. 727/25) gebilligt und auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet (BR-Drucks. 727/25 (Beschluss)).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (BR-Drucks. 695/25) zugestimmt (BR-Drucks. 695/25 (Beschluss)).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BR-Drucks. 694/25) passieren lassen und auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet (BR-Drucks. 694/25 (Beschluss)).
Das BMF hat den UStAE zum 31.12.2025 geändert und Rechtsprechung sowie redaktionelle Änderungen eingearbeitet (BMF, Schreiben v. 19.12.2025 - III C 3 - S 7015/00054/001/110).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 und damit die steuerliche Erfassung von Kryptowerte-Transaktionen (BR-Drucks. 692/25) beschlossen (BR-Drucks. 692/25 (Beschluss)).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (BR-Drucks. Drucks. 691/25) zugestimmt (BR-Drucks. 691/25 (Beschluss)).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt (BR-Drucks. 626/25 (Beschluss)).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Aktivrentengesetz zugestimmt. Es ist Teil des Rentenpakets, mit dem die Bundesregierung den aktuellen Herausforderungen des Arbeitsmarktes begegnen und die deutsche Wirtschaft stärken möchte.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 beschlossen, den Vermittlungsausschuss in Bezug auf das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften nicht anzurufen.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 (BR-Drucks. 745/25) zugestimmt (BR-Drucks. 745/25 (Beschluss)). Das Gesetz umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen wie die Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie sowie die Erhöhung der Pendlerpauschale. Es tritt überwiegend zum 1.1.2026 in Kraft
Das BMF hat zur (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 1.1.2025 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 18.12.2025 - III C 2 - S 7229/00011/002/010).
Alle Jahre wieder schließt Umsatzsteuer direkt das Steuerjahr mit einem Überblick über die für die Praxis besonders bedeutsamen umsatzsteuerlichen Verwaltungsanweisungen ab. Das Jahr 2025 ist dabei weniger durch punktuelle Klarstellungen, sondern vielmehr durch mehrere strukturelle Eingriffe geprägt, die für Beratung, Buchhaltung und Veranlagung erhebliche praktische Auswirkungen entfalten.Im Mittelpunkt stehen zunächst die tiefgreifenden Änderungen der Kleinunternehmerregelung durch das Jahressteuergesetz 2024. Die Umstellung des § 19 UStG auf eine unechte Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug, die Einführung der unionsweiten Kleinunternehmerregelung sowie die neuen Umsatzgrenzen haben einen erheblichen Anpassungsbedarf ausgelöst. Flankiert werden diese Gesetzesänderungen durch zwei zentrale BMF-Schreiben, die insbesondere die Folgen eines unterjährigen Übergangs zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung sowie die Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei vor dem Systemwechsel bezogenen Leistungen konkretisieren. Für die Praxis bedeutet dies eine deutliche Verschärfung: Der Vorsteuerabzug wird zeitlich strikt am Besteuerungssystem ausgerichtet und faktisch in das Berichtigungsverfahren nach § 15a UStG verlagert. Es stellt sich hier die Frage, ob die Auffassung des BMF unionsrechtskonform ist und ggf. gegen das Neutralitätsprinzip verstößt.Einen weiteren Schwerpunkt bildet die umfassende Neufassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG zum Jahreswechsel 2024/2025. Die im Jahre 2025 erfolgte Neuordnung der Verwaltungsauffassung führt zu einer klareren, zugleich aber auch engeren Abgrenzung zwischen steuerfreien Bildungsleistungen und steuerpflichtigen Unterrichts- und Schulungsangeboten. Insbesondere private Bildungsträger und selbständige Lehrende sind gehalten, ihre Leistungsangebote, Bescheinigungen und Abrechnungen kritisch zu überprüfen, um ungewollte Steuerbelastungen zu vermeiden. Es ist auch damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung solche Leistung mehr in den Prüfungsfokus nimmt.Daneben enthält das Jahr 2025 mehrere formelle Verschärfungen, die das umsatzsteuerliche Risiko in der täglichen Praxis erhöhen. Hervorzuheben ist insbesondere die Abschaffung der telefonischen Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Die Beschränkung auf die elektronische Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zwingt zu einer konsequenten Dokumentation und Prozessanpassung, da formelle Nachweismängel weiterhin unmittelbar zur Versagung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen führen können. Es stellt sich die Frage, was bei einem Ausfall der Online-Abfrage passiert oder bei inkonsistenten Daten.Der nachfolgende Beitrag stellt die für das Jahr 2025 wichtigsten umsatzsteuerlichen BMF-Schreiben systematisch dar und konzentriert sich dabei bewusst auf deren praktische Konsequenzen. Ziel ist es, den Beraterinnen und Beratern einen schnellen, verlässlichen Überblick über die maßgeblichen Änderungen zu geben und typische Risikobereiche frühzeitig sichtbar zu machen.
Durch und im Zusammenhang mit folgenden Gesetzen ergeben sich im Umsatzsteuerrecht zum Jahreswechsel 2025/2026 (und zu späteren Zeitpunkten) an zahlreichen Stellen Änderungen bzw. sind die Änderungen auch zum Jahreswechsel 2025/2026 beachtlich.NWB-Nachricht v. 19.12.2025, Gesetzgebung | Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundesrat)
Auch das Jahr 2025 hat wieder einige interessante Entscheidungen aus dem Bereich der Umsatzsteuer gebracht. In Folgendem sollen besonders relevante von ihnen nochmals anlässlich des ausklingenden Jahres in Erinnerung gerufen werden, wobei neben Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte auch solche des EuGH, aber auch in Strafsachen oder zivilrechtliche Judikatur mit Bezug zur Umsatzsteuer Erwähnung finden sollen. Dabei werden auch Entscheidungen besprochen, die erst im Jahr 2025 publiziert wurden, auch wenn sie früher ergangen sind.
Die unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine nicht gemeinnützige Stiftung kann nach § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. EStG nicht zu Buchwerten erfolgen. Die Gewährung des Buchwertprivilegs nach § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. EStG für die Übertragung von ganzen Mitunternehmeranteilen auch an nicht natürliche Personen stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG dar (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.6.2025 - 5 K 397/24; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 13/25).
War der erste (rückgängig gemachte) Erwerbsvorgang nicht steuerbar und erfüllt erst die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorgangs den Tatbestand der Steuerbarkeit, ist § 16 Abs. 5 GrEStG nicht anwendbar. Der Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG steht dann nicht entgegen, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.7.2024 - 5 K 1668/22; Revision anhängig, BFH-Az. II R 30/24).
Die nach dem 30.6.2021 erfolgte Veräußerung aller Anteile an einer grundbesitzenden GmbH (Enkel-GmbH) durch ihre Alleingesellschafterin (Mutter-GmbH) an die Alleingesellschafterin der Mutter-GmbH (Großmutter-GmbH) unterliegt als sog. „Verkürzung der Beteiligungskette“ nach § 1 Abs. 2b GrEStG der Grunderwerbsteuer. Liegt eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft vor, spielen die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2b GrEStG keine Rolle (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.4.2024 - 5 K 2022/23; Revision anhängig, BFH-Az. II R 24/24).