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Steuerrecht

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Verfahrensrecht //

Zur formellen Satzungsmäßigkeit (BFH)

Materielle Fehler i. S. des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 23/23; veröffentlicht am 12.3.2026).

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Körperschaftsteuer //

Inhalt der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG bei Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit für die Trägerkörperschaft durch einen BgA (BFH)

Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 KStG entbehrlich (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 39/23; veröffentlicht am 12.3.2026).

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Umsatzsteuer //

Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein (BFH)

Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG (BFH, Urteil v. 6.11.2025 - V R 36/23; veröffentlicht am 12.3.2026).

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Verfahrensrecht //

Zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (BFH)

Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/24; veröffentlicht am 12.3.2026).

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Umsatzsteuer //

Umsatzsteuer und Transfergesellschaft (BFH)

Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit i. S. des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu deren Entgelt auch Aufstockungsbeträge gehören. Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/23; veröffentlicht am 12.3.2026).

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Körperschaftsteuer //

Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (BFH)

Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des BFH-Urteils v. 2.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023 S. 409). Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22; veröffentlicht am 12.3.2026).

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Körperschaftsteuer //

VGA: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw (BFH)

Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848, und BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen (BFH, Beschluss v. 17.12.2025 - I B 17/24; veröffentlicht am 12.3.2026).

Einkommensteuer //

Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Bei einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich um einen vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstand handeln, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist. Auch Luxusgüter (hier: ein hochpreisiges Wohnmobil) können somit Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein.

Umsatzsteuer //

Umsatzsteuer auf Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

Ein gemeinnütziger Sportverein erbringt gegenüber seinen Mitgliedern umsatzsteuerbare Leistungen gegen Entgelt. Denn die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, um die Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen zu können. Der BFH widerspricht damit der Verwaltungspraxis, die von einer fehlenden Umsatzsteuerbarkeit, zumindest aber von einer Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ausgeht.

Umsatzsteuer international //

EuG-Vorlage zur ex nunc-Wirkung einer erstmaligen ordnungsmäßigen Rechnung des Zwischenerwerbers im Dreiecksgeschäft

VwGH, Beschluss v. 7.10.2025 – Ro 2024/15/0007, Az. EuG: T-773/25, Finanzamt für Großbetriebe

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte sind eine Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte, bei denen zwei aufeinanderfolgende Lieferungen mit drei beteiligten Unternehmen vorliegen und die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung zwischen den ersten beiden Unternehmen mit dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Unternehmer kombiniert wird. Die Vereinfachung resultiert daraus, dass sich der erste Abnehmer (mittlerer Unternehmer) nicht im Bestimmungsland (dort, wo die Warenbewegung endet, also im übrigen Gemeinschaftsgebiet) für den innergemeinschaftlichen Erwerb umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen muss und die Steuerschuld für seine anschließende Lieferung zudem im Bestimmungsland auf den letzten Abnehmer übergeht. Diese Rechtsfolge kommt aber nur zur Anwendung, wenn der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer eine Rechnung erteilt, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist und in der auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hingewiesen wird. Fehlt diese materiell-rechtliche Voraussetzung, stellt sich die Frage, welche Folgen eine spätere Rechnungskorrektur hat, die die ursprüngliche Rechnung entsprechend ergänzt.

Umsatzsteuer national //

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026

BMF, Schreiben v. 29.12.2025 - III C 3 – S 7344/00039/007/036 und BMF, Schreiben v. 29.12.2025 - III C 3 – S 7344/00040/008/034

Das BMF veröffentlicht mit seinem BMF, Schreiben v. 29.12.2025 - III C 3 – S 7344/00039/007/036, die Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt 1 A), für den Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie für die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026 (USt 1 H). Die Anleitungen sind den Vordruckmustern beigefügt.Ebenfalls mit BMF, Schreiben v. 29.12.2025 - III C 3 - S 7344/00040/008/034, hat das BMF die Vordrucke zur Umsatzsteuererklärung 2026 veröffentlicht. Diese umfassen neben der Umsatzsteuererklärung (USt 2 A), der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung, auch die Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung. Beigefügt sind die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung (USt 2 E) und die Anleitung zur Anlage UN (USt 6 E).

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