Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG bei gesonderter Feststellung
Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a Abs. 1 EStG gilt zwar nicht für einen Geldtransfer aus dem Betrieb des Steuerpflichtigen in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen, da es sich insoweit um eine Entnahme handelt. Wird aber für den Betrieb, von dem das Geld überwiesen worden ist, eine gesonderte Feststellung durchgeführt, kann das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt auch die Entnahmen nach § 34a Abs. 10 EStG gesondert feststellen; in diesem Fall richtet sich die Höhe der Entnahmen nach der gesonderten Feststellung gemäß § 34a Abs. 10 EStG.