Aktuelle Trends bei den Verwaltungsanweisungen zum Jahreswechsel 2025/2026
Alle Jahre wieder schließt Umsatzsteuer direkt das Steuerjahr mit einem Überblick über die für die Praxis besonders bedeutsamen umsatzsteuerlichen Verwaltungsanweisungen ab. Das Jahr 2025 ist dabei weniger durch punktuelle Klarstellungen, sondern vielmehr durch mehrere strukturelle Eingriffe geprägt, die für Beratung, Buchhaltung und Veranlagung erhebliche praktische Auswirkungen entfalten.Im Mittelpunkt stehen zunächst die tiefgreifenden Änderungen der Kleinunternehmerregelung durch das Jahressteuergesetz 2024. Die Umstellung des § 19 UStG auf eine unechte Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug, die Einführung der unionsweiten Kleinunternehmerregelung sowie die neuen Umsatzgrenzen haben einen erheblichen Anpassungsbedarf ausgelöst. Flankiert werden diese Gesetzesänderungen durch zwei zentrale BMF-Schreiben, die insbesondere die Folgen eines unterjährigen Übergangs zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung sowie die Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei vor dem Systemwechsel bezogenen Leistungen konkretisieren. Für die Praxis bedeutet dies eine deutliche Verschärfung: Der Vorsteuerabzug wird zeitlich strikt am Besteuerungssystem ausgerichtet und faktisch in das Berichtigungsverfahren nach § 15a UStG verlagert. Es stellt sich hier die Frage, ob die Auffassung des BMF unionsrechtskonform ist und ggf. gegen das Neutralitätsprinzip verstößt.Einen weiteren Schwerpunkt bildet die umfassende Neufassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG zum Jahreswechsel 2024/2025. Die im Jahre 2025 erfolgte Neuordnung der Verwaltungsauffassung führt zu einer klareren, zugleich aber auch engeren Abgrenzung zwischen steuerfreien Bildungsleistungen und steuerpflichtigen Unterrichts- und Schulungsangeboten. Insbesondere private Bildungsträger und selbständige Lehrende sind gehalten, ihre Leistungsangebote, Bescheinigungen und Abrechnungen kritisch zu überprüfen, um ungewollte Steuerbelastungen zu vermeiden. Es ist auch damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung solche Leistung mehr in den Prüfungsfokus nimmt.Daneben enthält das Jahr 2025 mehrere formelle Verschärfungen, die das umsatzsteuerliche Risiko in der täglichen Praxis erhöhen. Hervorzuheben ist insbesondere die Abschaffung der telefonischen Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Die Beschränkung auf die elektronische Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zwingt zu einer konsequenten Dokumentation und Prozessanpassung, da formelle Nachweismängel weiterhin unmittelbar zur Versagung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen führen können. Es stellt sich die Frage, was bei einem Ausfall der Online-Abfrage passiert oder bei inkonsistenten Daten.Der nachfolgende Beitrag stellt die für das Jahr 2025 wichtigsten umsatzsteuerlichen BMF-Schreiben systematisch dar und konzentriert sich dabei bewusst auf deren praktische Konsequenzen. Ziel ist es, den Beraterinnen und Beratern einen schnellen, verlässlichen Überblick über die maßgeblichen Änderungen zu geben und typische Risikobereiche frühzeitig sichtbar zu machen.