Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
Ein stiller Gesellschafter trägt kein Mitunternehmerrisiko, wenn er weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt ist, sondern lediglich auf eine spätere Gewinnbeteiligung verzichtet. Insbesondere genügt es nicht, dass er nur künftige Dienstleistungen zusagt. Es besteht dann nur eine typische stille Gesellschaft, die zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führt.