Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zum 1.1.2026
Zum 1.1.2026 sind zwei Gesetze in Kraft getreten, die Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit sich bringen.
Zum 1.1.2026 sind zwei Gesetze in Kraft getreten, die Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit sich bringen.
Eine Steuerbegünstigung nach dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ist u. a. davon abhängig, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung; § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO, § 61 Abs. 1 AO). Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass der Grundsatz der Vermögensbindung nicht mehr gewahrt ist, ist nach § 61 Abs. 3 Satz 2 AO eine zehnjährig rückwirkende Nachversteuerung die Rechtsfolge. – Mit Urteil v. 20.11.2025 entschied der BFH, dass in diesem Fall auch dann eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen i. S. des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ausscheide, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung über ein Jahr fortbesteht.
Die für die Geschäftsfortführung i. S. des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. Bei Verpachtung durch den Zwischenerwerber muss für die Prüfung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auf den Pachtenden, nicht auf den Pächter abgestellt werden.
Seit dem 1.1.2023 besteht für Steuerberater eine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung dazu.
Mit Urteil v. 14.1.2026 stellte der BFH im Verfahren II R 24/23 klar, dass eine Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG bei einem gemeinschaftlichen Grundstückserwerb durch mehrere Käufer nur dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag vollständig aufgehoben wird. Das bloße Ausscheiden eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag genügt hingegen nicht, weil der gemeinschaftliche Anspruch auf Übereignung des Grundstücks eine unteilbare Leistung betrifft und daher nur insgesamt beseitigt werden kann. Wird der Vertrag nur „teilweise“ aufgehoben, bleibt der Übereignungsanspruch der Erwerberseite bestehen, sodass eine steuerliche Rückgängigmachung ausscheidet und § 16 GrEStG nicht zur Anwendung gelangt.
Der demografisch bedingte Verlust erfahrener Fachkräfte stellt die Wirtschaft bereits seit Jahren vor große Herausforderungen. Ein Lösungsansatz liegt in der Weiterbeschäftigung langjährig erfahrener Arbeitnehmer über das Rentenalter hinaus – idealerweise im vertrauten betrieblichen Umfeld. Mit der steuerfreien Aktivrente sollen finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter gewährt werden. Flankiert wird das Aktivrentengesetz von Erleichterungen beim sogenannten Vorbeschäftigungsverbot.
Die zutreffende steuerliche Behandlung von Baumaßnahmen an Gebäuden stellt die Praxis regelmäßig vor Herausforderungen – insbesondere, wenn Modernisierungen, Instandsetzungen oder Erweiterungen zeitnah nach der Anschaffung erfolgen. Mit Schreiben vom 26.1.2026 hat das BMF wesentliche Klarstellungen zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, anschaffungsnahen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden veröffentlicht.
Die Lohnsteuer-Richtlinien zeigen anscheinend die Sparsamkeit im öffentlichen Dienst auf: Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Diensteinführung oder eines Amts- oder Funktionswechsels stellen nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 110 € je teilnehmender Person betragen. Diese Sichtweise verwirft der BFH in seiner neuen Rechtsprechung.
Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren. Im Streitfall hat es die Einkunftserzielungsabsicht bejaht (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.1.2026 - 9 K 1503/24 E,F; rechtskräftig).
Zum 1.1.2026 sind zwei Gesetze in Kraft getreten, die Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit sich bringen.
Die in den Freistellungsbescheinigungen gem. § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltene Auflage, wonach Gläubiger von Kapitalerträgen dem BZSt jährlich bis zum 31.5. des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über jährlich zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen haben (MURI-Meldung), wird per Allgemeinverfügung aufgehoben. Die Meldung muss künftig nicht mehr erfolgen. Dies gilt nicht für Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien. Hierüber informiert das BZSt.
Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass der Leichnam gekühlt wird (Abgrenzung zu Tz. 2.2 des BMF-Schreibens v. 23.11.2020, BStBl I 2020, 1335: BFH, Urteil v. 18.12.2025 - V R 31/23; veröffentlicht am 16.4.2026).
Das BMF hat einen Fragen- und Antworten-Katalog zur befristeten Senkung der Energiesteuer für Kraftstoffe im Straßenverkehr veröffentlicht.
Die Behandlung sogenannter vorgezogener Einlagen durch § 15a Abs. 1a Satz 1 Alternative 2 EStG ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil v. 26.2.2026 - IV R 27/23; veröffentlicht am 16.4.2026).
Die sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegen Ausgleichszahlung unterliegt der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 EStG und i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG (FG Münster, Urteil v. 13.2.2026 - 4 K 1985/22 F; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 6/26).
Das Finanzamt darf übermittelte Daten auch dann im Rahmen einer Bescheidänderung nach § 175b AO berücksichtigen, wenn die unzutreffende Berücksichtigung im Ausgangsbescheid auf einem Rechtsanwendungsfehler des zuständigen Sachbearbeiters beruht (FG Münster, Urteil v. 13.2.2026 - 4 K 64/23 E; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 3/26).
Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat (FG Münster, Beschluss v. 17.2.2026 - 14 V 232/26 AO; Beschwerde anhängig, BFH-Az. VII B 14/26 (AdV)).
Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 LStR) ab 1.1.2026 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 23.3.2026 - IV C 5 - S 2337/00030/002/005).
Eine Steuerbegünstigung nach dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ist u. a. davon abhängig, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung; § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO, § 61 Abs. 1 AO). Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass der Grundsatz der Vermögensbindung nicht mehr gewahrt ist, ist nach § 61 Abs. 3 Satz 2 AO eine zehnjährig rückwirkende Nachversteuerung die Rechtsfolge. – Mit Urteil v. 20.11.2025 entschied der BFH, dass in diesem Fall auch dann eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen i. S. des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ausscheide, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung über ein Jahr fortbesteht.
Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche maßgeblich (FG Niedersachsen, Beschluss v. 27.2.2026 - 1 V 35/26).
Die für die Geschäftsfortführung i. S. des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. Bei Verpachtung durch den Zwischenerwerber muss für die Prüfung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auf den Pachtenden, nicht auf den Pächter abgestellt werden.
Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge werden bei ausschließlicher Wohnnutzung Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst (FG Niedersachsen, Beschluss v. 27.2.2026 - 1 V 179/25).
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes und weiterer Vorschriften zur Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Minimum für alle Verbraucher vorgelegt (BT-Drucks. 21/5320). Dieser Mindeststeuersatz beträgt 1 € pro Megawattstunde (MWh) für die nicht-betriebliche und 0,5 € für MWh für die betriebliche Verwendung.
Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben als Reaktion auf die gestiegenen Energiepreise den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe eingebracht (BT-Drucks. 21/5321). Mit dem Gesetzentwurf soll eine befristete Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin um 14,04 Cent je Liter herbeigeführt werden. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer ergibt sich daraus eine Senkung von rund 17 Cent pro Liter.
Seit dem 1.1.2023 besteht für Steuerberater eine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung dazu.
Mit Urteil v. 14.1.2026 stellte der BFH im Verfahren II R 24/23 klar, dass eine Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG bei einem gemeinschaftlichen Grundstückserwerb durch mehrere Käufer nur dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag vollständig aufgehoben wird. Das bloße Ausscheiden eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag genügt hingegen nicht, weil der gemeinschaftliche Anspruch auf Übereignung des Grundstücks eine unteilbare Leistung betrifft und daher nur insgesamt beseitigt werden kann. Wird der Vertrag nur „teilweise“ aufgehoben, bleibt der Übereignungsanspruch der Erwerberseite bestehen, sodass eine steuerliche Rückgängigmachung ausscheidet und § 16 GrEStG nicht zur Anwendung gelangt.
Das BMF hat zur Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG durch das JStG 2022 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 9.4.2026 - III C 2 - S 7104/00030/006/041).
Das BMF hat ein Schreiben zum ermäßigten Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils v. 1.8.2025 – C-375/24 Keesing/Deutschland veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 10.4.2026 - III C 2 - S 7225/00009/002/051).