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Steuerrecht

Körperschaftsteuer //

Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Ein Gewinnabführungsvertrag im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft wird nur dann tatsächlich durchgeführt , wenn die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag (GAV) ergeben, in den Jahresabschlüssen gebucht werden und wenn die hieraus resultierenden Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden.

Gewerbesteuer //

Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG

Der BFH bestätigt mit Urteil v. 17.12.2025 seine bisherige Rechtsprechung v. 16.4.2014 - I R 44/13 (BStBl 2015 II S. 303) zum Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg anwendbar, da dieses allein auf einen Zeitpunkt – den Beginn des Erhebungszeitraums – abstellt und nicht auf einen Zeitraum. Zugleich entfaltet § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG eine Sperrwirkung gegenüber § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 UmwStG, soweit es um die Anrechnung zurückliegender Zeiterfordernisse geht.

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Steuererklärungen: Ab Veranlagungsjahr 2025 wieder normale Fristen

Für das Jahr 2024 gelten zum letzten Mal noch die wegen der Corona-Krise bedingten verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen. Für den Veranlagungszeitraum 2024 endet die Abgabefrist, wenn die Erklärungen über einen Steuerberater erstellt werden, am 30.4.2026. Ab dem Veranlagungsjahr 2025 läuft alles wieder wie vor der Corona-Krise. Die Erklärungen sind spätestens mit Ablauf des Februars des übernächsten Jahres einzureichen. Für das Jahr 2025 müssen die Erklärungen bei Beteiligung eines Steuerberaters also am 1.3.2027 abgegeben werden. Steuerberater sollten ihre Mandanten rechtzeitig auf die geänderte Gesetzeslage aufmerksam machen.

Abgabenordnung //

Zur formellen Satzungsmäßigkeit und zum Ausschluss des Kooperationsprivilegs auf den Hoheitsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Mit Urteil v. 20.11.2025 hat der BFH entschieden, die Satzung einer (vorgeblich) steuerbegünstigten Körperschaft müsse zweifelsfrei erkennen lassen, dass und welche ausschließlich steuerbegünstigten Zwecke verfolgt werden. Unklarheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Sei die formelle Satzungsmäßigkeit nicht gegeben, liege ein materieller Fehler i. S. des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO vor, der zur Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach § 60a Abs. 1 AO berechtige. – Zudem fallen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Hoheitsbetrieb steuerbegünstigte Zwecke erfüllen, nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (sog. Kooperationsprivileg).

Gesetzgebung //

Impulse für private Investitionen und Stärkung Deutschlands als Finanzstandort durch das neue Standortfördergesetz

Förderung von Investitionen, Verbesserung von Finanzierungsmöglichkeiten und Bürokratieabbau

Die Neuregelungen des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) sollen vor allem regulatorische und bürokratische Hindernisse im Finanzbereich abbauen und Anreize für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur schaffen. Ferner zielt der Gesetzgeber auf eine stärkere Mobilisierung privaten Kapitals für Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen, die insbesondere für Venture Capital und Start-ups/Scale-ups die Finanzierungsmöglichkeiten erweitern sollen.

Editorial //

Wird der EuGH überprüfen?

Es ist noch nicht lange her, da wurde die grundsätzliche Zuständigkeit in Mehrwertsteuersachen innerhalb der EU-Gerichte vom EuGH auf das EuG übertragen (VO (EU) 2024/2019 v. 11.4.2024, ABl L 2024/2019; vgl. Streit, NWB 38/2024 S. 2606). Die Zuständigkeitsübertragung betrifft Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte (Art. 267 AEUV) seit dem 1.10.2024. Nun macht das EuG mit einer sehr bemerkenswerten Entscheidung – eine seiner ersten nach der Zuständigkeitsübertragung – auf sich aufmerksam (Urteil v. 11.2.2026 - T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“). Es geht um die zentrale Frage, für welchen Besteuerungszeitraum ein Unternehmer den Vorsteuerabzug vornehmen kann: Dem Steuerpflichtigen ging die Rechnung über den Ankauf von Strom und Gas erst in dem Besteuerungszeitraum zu, der auf den des Leistungsbezugs folgte, lag ihm im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung jedoch vor. Der Steuerpflichtige begehrte den Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum des Leistungsbezugs. Das EuG gab dem Steuerpflichtigen Recht: Mit großer Klarheit unterscheidet das EuG zwischen den materiellen Voraussetzungen (Leistungsbezug für das Unternehmen und entsprechende vorsteuerunschädliche Verwendung) und den formellen Voraussetzungen (Zugang der Rechnung) des Vorsteuerabzugs. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zu (in diese Voranmeldung gehört der Vorsteuerabzug), in dem die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Recht darf der Unternehmer allerdings erst dann tatsächlich ausüben, wenn ihm (bei Abgabe der Erklärung) eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Die Entscheidung des EuG überzeugt (vgl. dahingehend bereits von Streit/Streit, MwStR 2019 S. 13, 15 f.).

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Gewerbesteuer //

Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG (FG)

§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen würde (FG Münster, Urteil v. 17.2.2026 - 15 K 1605/24 G; Revision zugelassen).

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