Energie- und Stromsteuer 2026
Seit dem 1.1.2026 sind mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl 2025 I Nr. 340) zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Für Betreiber dezentraler Eigenerzeugungsanlagen (z. B. PV, KWK, Wind) ist insbesondere der neue standort- und betreiberbezogene Anlagenbegriff relevant: Die bisherige standortübergreifende „Anlagenverklammerung“ entfällt. Dadurch können Schwellenwerte (insb. 2 MW-Grenze) und die Passfähigkeit bestehender Erlaubnisse zur Steuerbefreiung nach § 9 StromStG neu zu bewerten sein. Für typische Umstellungsfälle eröffnet das Informationsschreiben der Generalzolldirektion eine Übergangspraxis: Bei wirksamem und vollständigem Antrag bis 30.6.2026 kann eine erforderliche Erlaubnis – bei Vorliegen der Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 1.1.2026 erteilt werden.