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Steuerrecht

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Gesetzgebung //

Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung (BMF)

Das BMF hat am 8.4.2026 den Referentenentwurf für eine Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung (Bearbeitungsstand 5.3.2026) veröffentlicht. Mit der Verordnung sollen die Staaten Runda, Senegal sowie Trinidad und Tobago in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden, damit der automatische Finanzkonteninformationsaustausch ab dem nächsten Austauschzeitpunkt am 30.9.2025 auch mit diesen Ländern erfolgen kann.

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Körperschaftsteuer //

"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen DBA II (BFH)

Ein zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns führender Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA - sog. passive Entstrickung - setzt voraus, dass Deutschland in der Zeit vor Anwendbarkeit des neuen DBA das Besteuerungsrecht innehatte. Die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF, Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 6/23; veröffentlicht am 9.4.2026).

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Gewerbesteuer //

Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft (BFH)

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - III R 38/22; veröffentlicht am 9.4.2026).

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Umsatzsteuer //

Zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte (BFH)

Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird (BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 37/23; veröffentlicht am 9.4.2026).

Umsatzsteuer //

Übertragung von Teilen eines Solarparks bei unveränderter Fortführung der Stromeinspeisung keine Geschäftsveräußerung

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere Teile eines von ihm betriebenen Solarparks veräußert, aber danach seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den erzeugten Strom weiter als „Anlagenbetreiber“ ins Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütung erhält.

Abgabenordnung/Einkommensteuer //

Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG

Mit Beschluss v. 4.3.2026 - VI B 44/25 (AdV) betonte der BFH zwar, dass er ernstliche Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG habe, versagte aber trotzdem die Aussetzung der Vollziehung, da vorliegend eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Somit war die Aussetzung der Vollziehung wegen des Verböserungsverbots zu versagen.

Steuerrecht //

Die steuerliche Behandlung der pauschalen Beihilfe zur Krankenversicherung für Beamte und Richter

Eine Einordnung im Hinblick auf einkommensteuerliche Rechtsfolgen

Alternativ zur individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen im Krankheitsfall gewährt wird, haben mehrere Bundesländer die Möglichkeit der Gewährung einer pauschalen Beihilfe eingeführt. Die pauschale Beihilfe bemisst sich dabei nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Der nachfolgende Beitrag unternimmt eine Einordnung der pauschalen Beihilfe im Hinblick auf eine mögliche Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 62 und Nr. 11 EStG, den Sonderausgabenabzug sowie eine Minderung der Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen.

Einkommensteuer //

Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück

In der Vergangenheit waren sich Rechtsprechung und Finanzverwaltung in Fällen des entgeltlichen Verzichts auf die Ausübung eines Nießbrauchrechts an einem dem steuerlichen Privatvermögen zugehörigen Grundstück einig: Die entgeltliche Ablösung stellt grundsätzlich eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung dar. Mit Urteil v. 10.10.2025 - IX R 4/24 ( MAAAK-05864) bejahte der IX. Senat des BFH jedoch – mit Zustimmung des X. Senats – eine steuerbare Entschädigung gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar und hat insbesondere für existierende Nießbrauchsverträge eine hohe praxisrelevante Bedeutung.

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Einkommensteuer //

Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell (BFH)

Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies gilt auch für die Aufwendungen für die Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben (BFH, Urteil v. 5.2.2026 - IV R 11/24; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Einkommensteuer //

Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie (BFH)

Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ist ein Bezug zum Baugewerbe (Bestätigung des BFH-Urteils v. 7.11.2019 - I R 46/17). Bei der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob ein Objekt als Bauwerk zu qualifizieren ist, hat das FG sämtliche Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - III R 44/22; veröffentlicht am 2.4.2026).

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