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Steuerrecht

Umsatzsteuer national //

Aktuelle Trends bei den Verwaltungsanweisungen zum Jahreswechsel 2025/2026

Übersicht über die wichtigsten Verwaltungsanweisungen des letzten Jahres

Alle Jahre wieder schließt Umsatzsteuer direkt das Steuerjahr mit einem Überblick über die für die Praxis besonders bedeutsamen umsatzsteuerlichen Verwaltungsanweisungen ab. Das Jahr 2025 ist dabei weniger durch punktuelle Klarstellungen, sondern vielmehr durch mehrere strukturelle Eingriffe geprägt, die für Beratung, Buchhaltung und Veranlagung erhebliche praktische Auswirkungen entfalten.Im Mittelpunkt stehen zunächst die tiefgreifenden Änderungen der Kleinunternehmerregelung durch das Jahressteuergesetz 2024. Die Umstellung des § 19 UStG auf eine unechte Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug, die Einführung der unionsweiten Kleinunternehmerregelung sowie die neuen Umsatzgrenzen haben einen erheblichen Anpassungsbedarf ausgelöst. Flankiert werden diese Gesetzesänderungen durch zwei zentrale BMF-Schreiben, die insbesondere die Folgen eines unterjährigen Übergangs zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung sowie die Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei vor dem Systemwechsel bezogenen Leistungen konkretisieren. Für die Praxis bedeutet dies eine deutliche Verschärfung: Der Vorsteuerabzug wird zeitlich strikt am Besteuerungssystem ausgerichtet und faktisch in das Berichtigungsverfahren nach § 15a UStG verlagert. Es stellt sich hier die Frage, ob die Auffassung des BMF unionsrechtskonform ist und ggf. gegen das Neutralitätsprinzip verstößt.Einen weiteren Schwerpunkt bildet die umfassende Neufassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG zum Jahreswechsel 2024/2025. Die im Jahre 2025 erfolgte Neuordnung der Verwaltungsauffassung führt zu einer klareren, zugleich aber auch engeren Abgrenzung zwischen steuerfreien Bildungsleistungen und steuerpflichtigen Unterrichts- und Schulungsangeboten. Insbesondere private Bildungsträger und selbständige Lehrende sind gehalten, ihre Leistungsangebote, Bescheinigungen und Abrechnungen kritisch zu überprüfen, um ungewollte Steuerbelastungen zu vermeiden. Es ist auch damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung solche Leistung mehr in den Prüfungsfokus nimmt.Daneben enthält das Jahr 2025 mehrere formelle Verschärfungen, die das umsatzsteuerliche Risiko in der täglichen Praxis erhöhen. Hervorzuheben ist insbesondere die Abschaffung der telefonischen Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Die Beschränkung auf die elektronische Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zwingt zu einer konsequenten Dokumentation und Prozessanpassung, da formelle Nachweismängel weiterhin unmittelbar zur Versagung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen führen können. Es stellt sich die Frage, was bei einem Ausfall der Online-Abfrage passiert oder bei inkonsistenten Daten.Der nachfolgende Beitrag stellt die für das Jahr 2025 wichtigsten umsatzsteuerlichen BMF-Schreiben systematisch dar und konzentriert sich dabei bewusst auf deren praktische Konsequenzen. Ziel ist es, den Beraterinnen und Beratern einen schnellen, verlässlichen Überblick über die maßgeblichen Änderungen zu geben und typische Risikobereiche frühzeitig sichtbar zu machen.

Umsatzsteuer national //

Änderungen im Umsatzsteuerrecht zum Jahreswechsel 2025/2026

Aktueller Überblick über die Gesetzesvorhaben

Durch und im Zusammenhang mit folgenden Gesetzen ergeben sich im Umsatzsteuerrecht zum Jahreswechsel 2025/2026 (und zu späteren Zeitpunkten) an zahlreichen Stellen Änderungen bzw. sind die Änderungen auch zum Jahreswechsel 2025/2026 beachtlich.NWB-Nachricht v. 19.12.2025, Gesetzgebung | Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundesrat)

Umsatzsteuer national //

Umsatzsteuer-Rechtsprechung 2025

Wichtige und interessante Entscheidungen aller Gerichte

Auch das Jahr 2025 hat wieder einige interessante Entscheidungen aus dem Bereich der Umsatzsteuer gebracht. In Folgendem sollen besonders relevante von ihnen nochmals anlässlich des ausklingenden Jahres in Erinnerung gerufen werden, wobei neben Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte auch solche des EuGH, aber auch in Strafsachen oder zivilrechtliche Judikatur mit Bezug zur Umsatzsteuer Erwähnung finden sollen. Dabei werden auch Entscheidungen besprochen, die erst im Jahr 2025 publiziert wurden, auch wenn sie früher ergangen sind.

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Einkommensteuer //

Kein Buchwertprivileg für die unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine Körperschaft (FG)

Die unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine nicht gemeinnützige Stiftung kann nach § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. EStG nicht zu Buchwerten erfolgen. Die Gewährung des Buchwertprivilegs nach § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. EStG für die Übertragung von ganzen Mitunternehmeranteilen auch an nicht natürliche Personen stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG dar (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.6.2025 - 5 K 397/24; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 13/25).

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Grunderwerbsteuer //

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs (FG)

War der erste (rückgängig gemachte) Erwerbsvorgang nicht steuerbar und erfüllt erst die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorgangs den Tatbestand der Steuerbarkeit, ist § 16 Abs. 5 GrEStG nicht anwendbar. Der Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG steht dann nicht entgegen, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.7.2024 - 5 K 1668/22; Revision anhängig, BFH-Az. II R 30/24).

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Grunderwerbsteuer //

Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2b GrEStG bei Verkürzung der Beteiligungskette (FG)

Die nach dem 30.6.2021 erfolgte Veräußerung aller Anteile an einer grundbesitzenden GmbH (Enkel-GmbH) durch ihre Alleingesellschafterin (Mutter-GmbH) an die Alleingesellschafterin der Mutter-GmbH (Großmutter-GmbH) unterliegt als sog. „Verkürzung der Beteiligungskette“ nach § 1 Abs. 2b GrEStG der Grunderwerbsteuer. Liegt eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft vor, spielen die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2b GrEStG keine Rolle (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.4.2024 - 5 K 2022/23; Revision anhängig, BFH-Az. II R 24/24).

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Grunderwerbsteuer //

Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2b GrEStG bei Verlängerung der Beteiligungskette (FG)

Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG ist auch erfüllt, wenn nur die Beteiligungskette verlängert wird (hier: Ausgliederung zur Aufnahme einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft aus einem Einzelunternehmen auf eine personenidentische Personengesellschaft). Für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2b GrEStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 5 GrEStG nicht in Betracht (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.4.2024 - 5 K 1696/23; Revision anhängig, BFH-Az. II R 16/24).

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Grunderwerbsteuer //

Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft (BFH)

Der nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund der Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Einbringende nicht innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt war (BFH, Urteil v. 8.10.2025 - II R 33/23; veröffentlicht am 18.12.2025).

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Einkommensteuer //

Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan (BFH)

Zahlungen aus einem pension plan nach Section 401(k) des US-amerikanischen Internal Revenue Codes sind, soweit sie vor dem 1.1.2025 erfolgt sind, aufgrund der Anerkennung der strukturellen Vergleichbarkeit durch die Bundesrepublik Deutschland mit den in § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung genannten Durchführungswegen nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG zu versteuern (BFH, Urteil v. 25.6.2025 - X R 23/22; veröffentlicht am 18.12.2025).

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