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Steuerrecht

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Schenkungsteuer //

20.000 € sind auch für einen Multi-Millionär kein Gelegenheitsgeschenk

20.000 € sind auch für einen Multi-Millionär kein Gelegenheitsgeschenk, so dass eine entsprechende Zuwendung bei Überschreitung der persönlichen Freibeträge der Schenkungsteuer unterliegt. Das ist die Quintessenz eines aktuellen Urteils des FG Rheinland-Pfalz. Leider hat der Kläger die zugelassene Revision nicht eingelegt, so dass der BFH keine Gelegenheit hat, sich zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG zu äußern.

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Schenkungen //

Versagung des Steuerklassenprivilegs für EU-/EWR-Familienstiftungen unionsrechtskonform

Der EuGH hat entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung einer in der EU oder im EWR ansässigen Familienstiftung gegenüber inländischen Familienstiftungen grundsätzlich nicht gegen die Vorschriften des freien Kapitalverkehrs verstößt. Sie sei gerechtfertigt, da Stiftungen im Inland alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen. Bei der Errichtung einer Familienstiftung im Ausland kommt daher stets die ungünstigste Steuerklasse III zur Anwendung.

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Dienstwagen //

Eigene Kosten des Arbeitnehmers für einen Stellplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil

Der BFH hat zum Nachteil betroffener Arbeitnehmer entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage durch den Arbeitgeber in der Nähe des Arbeitsplatzes als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten tritt. Vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatzkosten mindern daher nicht den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs. Es gibt aber wohl einen einfachen Ausweg.

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Corona-Hilfen //

Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids ist kein rückwirkendes Ereignis

Der BFH hat aktuell entschieden, dass die aus staatlichen Mitteln gezahlte Corona-Soforthilfe eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme ist. Zudem stellte er fest, dass der Widerruf des Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt. Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist daher bei der Gewinnermittlung durch eine EÜR gem. § 4 Abs. 3 EStG im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen.

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Gebäude-Instandsetzung und -Modernisierung //

Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und AK/HK

Das BMF hat sein seit langem erwartetes finales Schreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden veröffentlicht. Eine wichtige Neuerung ist, dass sich eine Standardhebung nunmehr ausschließlich nach dem Umfang und der Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallation sowie der Fenster bestimmt.

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Einkommensteuer //

Keine Rückforderung von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat (FG)

Wurden im vorrangig zuständigen Staat Dänemark mangels Antragstellung Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt, ist die deutsche Familienkasse nach dem Urteil des EuGH v. 25.4.2024 C-36/23, gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindsvater aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflichtverletzung (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteile v. 12.11.2025 - 5 K 31/24 und 5 K 32/24; Revisionen anhängig, BFH-Az. III R 51/25 sowie III R 52/25 ).

Umsatzsteuer national //

Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein

BFH, Urteil vom 6.11.2025 – V R 36/23

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst geklärt hat, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins entgegen der Auffassung der Verwaltung steuerbar sind, hatte er sich im Besprechungsurteil erneut mit einem Sportverein zu beschäftigen. Jetzt geht es um die umsatzsteuerlichen Folgen der Auslagerung des Spielbetriebs von einem Verein an eine von ihm gegründete Gesellschaft zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos.

Umsatzsteuer national //

Steuerschuld aus einer Gutschrift über nicht existente Leistung

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.11.2025 – 1 K 1541/23; Revision beim BFH anhängig (V R 52/25)

Das baden-württembergische Finanzgericht hatte über die relevante Frage zu entscheiden, ob ein Empfänger einer ausgestellten Gutschrift die darin enthaltene Umsatzsteuer schuldet, obwohl die abgerechnete Leistung nicht existiert. Das Finanzgericht verneint nach alter Rechtslage die Steuerschuld aus einer solchen Gutschrift, wenn der Leistungsempfänger nicht unternehmerisch tätig wird. Es bestehe weder eine steuerpflichtige Leistung, noch schuldet der Kläger die in den Gutschriften ausgewiesenen Beträge nach § 14c Abs. 2 UStG. Weil keine Leistung erbracht worden ist, konnte der Leistungsempfänger nicht wirksam mittels einer Gutschrift abrechnen.

Umsatzsteuer international //

Umtausch von Geld in eine Spielwährung

EuGH, Urteil vom 5.3.2026 – C-472/24 „Žaidimų valiuta“

Die Unterscheidung von realem und virtuellem Wirtschaftsleben steht schon länger im Fokus der Umsatzsteuer. Seit der grundlegenden Entscheidung des BFH, Urteil vom 18.11.2021 –V R 38/19, zur „Vermietung“ von virtuellem Land in dem Online-Spiel „Second Life“ wissen wir, dass jedenfalls im Umtausch der virtuellen Spielwährung in konventionelle Währung ein Leistungsaustausch zu sehen ist. In der Besprechungsentscheidung des EuGH geht es nunmehr um die Frage einer möglichen Steuerbefreiung bei dem Umtausch von Geld in eine Spielwährung sowie die Anwendbarkeit der Regelung zu Mehrzweckgutscheinen.

Umsatzsteuer national //

Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG bei unwirksamer Mehrfachglobalzession

FG Münster, Urteil vom 1.9.2025 – 5 K 1145/19 U

Mit FG Münster, Urteil vom 1.9.2025 – 5 K 1145/19 U musste das FG Münster sich mehreren Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung von § 13c UStG, wonach der Abtretungsempfänger (Zessionar) einer Forderung unter bestimmten Voraussetzungen für die abzuführende Umsatzsteuer des Abtretenden (Zedent) aus dieser Forderung haften muss, widmen. Hierbei ging es vor allem um die Anwendbarkeit von § 13c UStG bei Organschaftsverhältnissen auf Zedentenseite und unwirksamer (mehrfacher) Globalzession, aber auch um Probleme rund um den § 13c UStG-spezifischen Vereinnahmungsbegriff.

Umsatzsteuer international //

MwSt-IdNr. als materielle Voraussetzung für Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen

BFG (Graz), Beschluss v. 18.9.2025 – RE/2100001/2025, EUG Rs. T-689/25 – British Company

Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL dahingehend geändert worden, dass in Buchstabe b nunmehr verlangt wird, dass der Abnehmer für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert ist, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt und dass er dem Lieferer seine USt-IdNr. mitgeteilt hat. Dem entsprechend erfordert § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, dass der Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Abnehmer ist. Zudem normiert die neu eingefügte Nr. 4 des § 6a Abs. 1 UStG, dass der Abnehmer gegenüber dem liefernden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet hat. Ein aktuelles Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Bundesfinanzgerichts (BFG) betrifft die Auslegung des Art. 138 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL. Das Vorlageverfahren beruht auf einem Sachverhalt, bei dem der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung zumindest im Besitz einer ihm erteilten gültigen USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates war, diese jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt hat. Die Antwort des EuG auf die vom BFG gestellten Vorlagefragen hat erhebliche Auswirkungen auf alle Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen oder innergemeinschaftlich Gegenstände erwerben.

Umsatzsteuer national //

Verantwortung von Familienangehörigen für Umsatzsteuerhinterziehung

Wann hat eine familiäre Gefälligkeit strafrechtliche Konsequenzen?

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

Einkommensteuer //

Zur Mitunternehmerstellung eines stillen Gesellschafters

Ein Mitunternehmerrisiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Auch ein dem Bild des Kommanditisten entsprechendes Risiko, welches mit einer auf die Einlage beschränkten Verlustbeteiligung verbunden ist, vermittelt noch Mitunternehmerrisiko. Mit Urteil v. 13.11.2025 hat der IV. Senat des BFH entschieden, dass die zuletzt genannte Anforderung an ein zumindest schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko nicht weiter herabgesetzt werden könne. Erforderlich ist stets, dass eigenes Vermögen des Gesellschafters belastet werden muss.

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