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Steuerrecht

DAC8-UmsG //

Steuerrechtsänderungen durch Art. 2 bis 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226

Durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates v. 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung − DAC8-Richtline ( FAAAJ-95575) − wurde die EU-Amtshilferichtlinie umfangreich geändert und ergänzt. Dies machte Anpassungen des deutschen Steuerrechts bis zum 31.12.2025 erforderlich.

Investmentsteuerrecht //

Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts

Das Standortfördergesetz (StoFöG) will privates Kapital mobilisieren, die Finanzierung junger, wachstumsorientierter Unternehmen erleichtern und den Finanzstandort stärken. Kern des Ansatzes sind gleichlaufende Änderungen im Investmentsteuerrecht (InvStG) und Aufsichtsrecht (KAGB), damit Fonds rechtssicher in Infrastruktur und erneuerbare Energien investieren können. Die Neuerungen traten weitgehend einen Tag nach Verkündung des StoFöG, somit am 10.2.2026, in Kraft.

Abgabenordnung //

Praktische Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2025 auf Stiftungen und Vereine

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden mehrere Regelungen der Abgabenordnung angepasst, welche für steuerbegünstigte Körperschaften von praktischer Bedeutung sind. Die Neuregelungen betreffen u. a. die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung sowie die Anforderungen an die Aufteilung der Gewinnermittlung in die einzelnen Sphären. Ziel des Gesetzgebers ist es, steuerbegünstigte Körperschaften zu entlasten. Aus den Erleichterungen ergeben sich allerdings Risiken, die von den Organen der Körperschaften zu berücksichtigen sind.

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Gewerbesteuer //

Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG (BFH)

§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ermöglicht seinem unmissverständlichen Wortlaut nach die Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit des eingebrachten Wirtschaftsguts (nur), wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Letzteres betrifft aber nicht die Situation des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG, weil dafür allein der Beginn des Erhebungszeitraums, also ein Zeitpunkt und eben nicht ein Zeitraum, rechtsfolgenauslösend ist (Bestätigung der BFH-Urteile v. 11.7.2023 - I R 21/20, BStBl II 2024, 413; v. 11.7.2023 - I R 36/20, BStBl II 2024, 419; v. 11.7.2023 - I R 40/20, BStBl II 2024, 434, und v. 11.7.2023 - I R 45/20, BStBl II 2024, 438: BFH, Urteil v. 17.12.2025 - I R 9/23; veröffentlicht am 26.2.2026).

Einkommensteuer //

Bei einer wirksamen Einbringung quoad sortem stehen die Nutzungen und die Substanz des eingebrachten Wirtschaftsguts der aufnehmenden Personengesellschaft zu

Eine Einbringung quoad sortem (d. h. dem Werte nach) führt dazu, dass die Nutzungen und die Substanz eines eingebrachten Wirtschaftsguts dem aufnehmenden Rechtsträger – einer Personengesellschaft – zustehen. Eine Erfassung der Nutzungen, und ein Entnahme- oder Veräußerungsgewinn im Sonderbetriebsbereich ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Lohnsteuer //

Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn

Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der BFH mit Urteil v. 19.11.2025 - VI R 18/24 (IAAAK-10779) entschieden und damit die entgegenstehende Auffassung der Finanzbehörden in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR zurückgewiesen.

Grunderwerbsteuer //

Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile

Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters – ohne Berücksichtigung der von der GmbH selbst gehaltenen Anteile – rechnerisch auf mindestens 95 % (ab 1.7.2021: 90 %-Grenze), ist der Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten.

Gesetzgebung //

Aktuelles zum Gemeinnützigkeitsrecht

Am 23.12.2025 wurde das Steueränderungsgesetz 2025 veröffentlicht. Neben der steuerlichen Entlastung von Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern ist ein weiteres ausdrückliches Ziel des Gesetzes die Ausweitung der gesetzlichen Haftungsprivilegien des Vereinsrechts für ehrenamtliche Tätigkeiten, um die Anerkennung des Ehrenamtes zu erhöhen und mehr Ehrenamtliche für ein Vereinsengagement zu gewinnen.

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