Das Bilanzsteuerrecht und der BFH
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Die tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer einer vermieteten Wohnung i. S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann durch ein Sachverständigengutachten nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021 nachgewiesen werden.
Die Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG für die Einkommensneutralität einer verdeckten Einlage gilt zwar auch für Gesellschafter, die natürliche Personen sind. Eine steuerlich schädliche Einkommensminderung beim Gesellschafter liegt aber nicht vor, wenn bei diesem eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG unterblieben ist.
Der EuGH hält das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG für europarechtskonform. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz, der für Hotelübernachtungen gewährt wird, nicht für Nebenleistungen gilt, die nicht unmittelbar der Beherbung dienen, auch wenn die Nebenleistung im Pauschalpreis für die Übernachtung enthalten ist.
Mit dem finalen Anwendungsschreiben v. 19.1.2026 ( FAAAK-08723) zu § 6e EStG legt die Finanzverwaltung erstmalig ihre Auffassung zu Umfang und praktischer Umsetzung der ertragsteuerlichen Ermittlung der Fondsetablierungskosten dar. Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden und kann damit auch Rückwirkung entfalten.
Bei einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich um einen vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstand handeln, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist. Auch Luxusgüter (hier: ein hochpreisiges Wohnmobil) können somit Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein.
Mit Urteil vom 21.8.2025 - IV R 16/22 erhielt der BFH die Gelegenheit, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unechten Realteilung näher zu beleuchten. Zudem hat der BFH umfangreich zur steuerlichen Behandlung eigener Anteile Stellung genommen.
Ein gemeinnütziger Sportverein erbringt gegenüber seinen Mitgliedern umsatzsteuerbare Leistungen gegen Entgelt. Denn die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, um die Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen zu können. Der BFH widerspricht damit der Verwaltungspraxis, die von einer fehlenden Umsatzsteuerbarkeit, zumindest aber von einer Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ausgeht.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Die tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer einer vermieteten Wohnung i. S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann durch ein Sachverständigengutachten nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021 nachgewiesen werden.
Das BVerfG hat am 12.3.2026 seinen Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Hierin weist das Gericht u.a. auf die im Jahr 2026 zu erwartenden Entscheidungen mit steuerrechtlichem Bezug hin.
Die Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG für die Einkommensneutralität einer verdeckten Einlage gilt zwar auch für Gesellschafter, die natürliche Personen sind. Eine steuerlich schädliche Einkommensminderung beim Gesellschafter liegt aber nicht vor, wenn bei diesem eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG unterblieben ist.
Der EuGH hält das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG für europarechtskonform. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz, der für Hotelübernachtungen gewährt wird, nicht für Nebenleistungen gilt, die nicht unmittelbar der Beherbung dienen, auch wenn die Nebenleistung im Pauschalpreis für die Übernachtung enthalten ist.
Mit dem finalen Anwendungsschreiben v. 19.1.2026 ( FAAAK-08723) zu § 6e EStG legt die Finanzverwaltung erstmalig ihre Auffassung zu Umfang und praktischer Umsetzung der ertragsteuerlichen Ermittlung der Fondsetablierungskosten dar. Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden und kann damit auch Rückwirkung entfalten.
Materielle Fehler i. S. des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 23/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 KStG entbehrlich (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 39/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 6/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG (BFH, Urteil v. 6.11.2025 - V R 36/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/24; veröffentlicht am 12.3.2026).
Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit i. S. des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu deren Entgelt auch Aufstockungsbeträge gehören. Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des BFH-Urteils v. 2.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023 S. 409). Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848, und BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen (BFH, Beschluss v. 17.12.2025 - I B 17/24; veröffentlicht am 12.3.2026).
Sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Hilden ist rechtswidrig und unwirksam (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.3.2026 - 5 K 7062/25).
Der Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs stellt keine Factoringleistung und keine Einziehung von Forderungen dar, sondern vielmehr einen - steuerfreien - Umsatz „im Geschäft mit Forderungen“ i. S. des § 4 Nr. 8c UStG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL (FG Düsseldorf, Urteil v. 27.6.2025 - 5 K 125/24 U; Revision anhängig, BFH-Az. V R 47/25).
Bei einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich um einen vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstand handeln, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist. Auch Luxusgüter (hier: ein hochpreisiges Wohnmobil) können somit Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein.
Mit Urteil vom 21.8.2025 - IV R 16/22 erhielt der BFH die Gelegenheit, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unechten Realteilung näher zu beleuchten. Zudem hat der BFH umfangreich zur steuerlichen Behandlung eigener Anteile Stellung genommen.
Ein gemeinnütziger Sportverein erbringt gegenüber seinen Mitgliedern umsatzsteuerbare Leistungen gegen Entgelt. Denn die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, um die Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen zu können. Der BFH widerspricht damit der Verwaltungspraxis, die von einer fehlenden Umsatzsteuerbarkeit, zumindest aber von einer Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ausgeht.