Ländergruppeneinteilung: Neufassung ab 2025
Das BMF hat eine Anpassung der Ländergruppeneinteilung für die Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse veröffentlicht. Das BMF-Schreiben kommt ab dem VZ 2025 zur Anwendung
Das BMF hat eine Anpassung der Ländergruppeneinteilung für die Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse veröffentlicht. Das BMF-Schreiben kommt ab dem VZ 2025 zur Anwendung
Das BMF hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung bei Bildungsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG veröffentlicht, das auch auf die Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG durch das JStG 2024 eingeht. Der UStAE zu § 4 Nr. 21 UStG wird entsprechend geändert (Rz. 4 des BMF-Schreibens).
Für Corona-Hilfen, die im Jahr 2020 für Einnahmeausfälle des Jahres 2020 gewährt wurden, wird eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 24 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. b EStG nicht gewährt. Es fehlt an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften.
In drei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden kann.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % reduziert. In Verbindung hiermit stellen sich u. a. sowohl Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Silvesternacht als auch bei sog. Kombiangeboten. Hierzu nimmt das BMF mit Schreiben v. 22.12.2025 (BAAAK-07090) Stellung.
Durch Art. 4 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 (StÄndG 2025) wird zum 1.1.2026 die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – diesmal aber unbefristet – in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG umgesetzt. Dies gilt wie bisher nicht für die Abgabe von Getränken. Die höchst umstrittene Wiedereinführung der umsatzsteuerlichen Begünstigung betrifft neben Restaurants, Gastwirtschaften und Kantinen auch Imbissbetriebe, Würstchen-, Fisch- und Frittenbuden, Caterer, Party-Service-Betriebe, Cafés, Eiscafés, Bäckereien, Metzgereien sowie die Verpflegung in Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) usw., soweit deren Speisenabgabe als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung zu beurteilen ist.
Mit gleich lautenden Ländererlassen v. 5.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1838) passt die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht von vermögensverwaltenden Personengesellschaften in den Fällen der sog. Aufwärtsabfärbung der Rechtsprechung an. Die im BFH-Urteil v. 6.6.2019 - IV R 30/16 (BStBl 2020 II S. 649) zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Anfang Dezember hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (kurz „Aktivrentengesetz“) beschlossen. Am 19.12.2025 hat auch der Deutsche Bundesrat zugestimmt. Damit ist der Weg für die Aktivrente frei. Kern der Neuregelung ist die Einführung von § 3 Nr. 21 EStG, wonach Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit bis zu 24.000 € jährlich steuerfrei gestellt werden, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist. Durch die Steuerfreistellung von Arbeitsentgelt soll ein Anreiz gesetzt werden, über die Regelaltersgrenze hinaus beruflich aktiv zu bleiben. Ziel ist es, die Erwerbsquote insgesamt zu erhöhen, personelle Engpässe zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten (vgl. BT-Drucks. 21/2673, S. 13).
Aufgrund einer technischen Störung im BZSt ist es bei der Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Anfang Dezember zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Deshalb konnten Dienststellen im öffentlichen Dienst, die Gehälter als Vorschuss auszahlen, in der Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2026 in manchen Fällen nicht die richtigen Beiträge zur privaten Kranken -und Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigen. Auch das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) war betroffen.
Das BMF hat eine Anpassung der Ländergruppeneinteilung für die Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse veröffentlicht. Das BMF-Schreiben kommt ab dem VZ 2025 zur Anwendung
Das BMF hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung bei Bildungsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG veröffentlicht, das auch auf die Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG durch das JStG 2024 eingeht. Der UStAE zu § 4 Nr. 21 UStG wird entsprechend geändert (Rz. 4 des BMF-Schreibens).
Für Corona-Hilfen, die im Jahr 2020 für Einnahmeausfälle des Jahres 2020 gewährt wurden, wird eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 24 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. b EStG nicht gewährt. Es fehlt an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften.
In drei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden kann.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % reduziert. In Verbindung hiermit stellen sich u. a. sowohl Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Silvesternacht als auch bei sog. Kombiangeboten. Hierzu nimmt das BMF mit Schreiben v. 22.12.2025 (BAAAK-07090) Stellung.
Durch Art. 4 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 (StÄndG 2025) wird zum 1.1.2026 die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – diesmal aber unbefristet – in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG umgesetzt. Dies gilt wie bisher nicht für die Abgabe von Getränken. Die höchst umstrittene Wiedereinführung der umsatzsteuerlichen Begünstigung betrifft neben Restaurants, Gastwirtschaften und Kantinen auch Imbissbetriebe, Würstchen-, Fisch- und Frittenbuden, Caterer, Party-Service-Betriebe, Cafés, Eiscafés, Bäckereien, Metzgereien sowie die Verpflegung in Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) usw., soweit deren Speisenabgabe als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung zu beurteilen ist.
Mit gleich lautenden Ländererlassen v. 5.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1838) passt die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht von vermögensverwaltenden Personengesellschaften in den Fällen der sog. Aufwärtsabfärbung der Rechtsprechung an. Die im BFH-Urteil v. 6.6.2019 - IV R 30/16 (BStBl 2020 II S. 649) zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Dezember 2025 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Anfang Dezember hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (kurz „Aktivrentengesetz“) beschlossen. Am 19.12.2025 hat auch der Deutsche Bundesrat zugestimmt. Damit ist der Weg für die Aktivrente frei. Kern der Neuregelung ist die Einführung von § 3 Nr. 21 EStG, wonach Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit bis zu 24.000 € jährlich steuerfrei gestellt werden, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist. Durch die Steuerfreistellung von Arbeitsentgelt soll ein Anreiz gesetzt werden, über die Regelaltersgrenze hinaus beruflich aktiv zu bleiben. Ziel ist es, die Erwerbsquote insgesamt zu erhöhen, personelle Engpässe zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten (vgl. BT-Drucks. 21/2673, S. 13).
Nach Auffassung des BMF sind in diesen Fällen für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen.
Das BMF hat ein Schreiben zur (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.1.2026, zur Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE sowie Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 22.12.2025 - III C 2 - S 7220/00023/014/027).
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 28.11.2025 zu den lohnsteuerlichen Folgen aus rückwirkenden Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung geäußert.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BR-Drucks. 618/25) beschlossen (BR-Drucks. 727/25 (Beschluss)).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BR-Drucks. 727/25) gebilligt und auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet (BR-Drucks. 727/25 (Beschluss)).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (BR-Drucks. 695/25) zugestimmt (BR-Drucks. 695/25 (Beschluss)).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BR-Drucks. 694/25) passieren lassen und auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet (BR-Drucks. 694/25 (Beschluss)).
Das BMF hat den UStAE zum 31.12.2025 geändert und Rechtsprechung sowie redaktionelle Änderungen eingearbeitet (BMF, Schreiben v. 19.12.2025 - III C 3 - S 7015/00054/001/110).