Steuerbilanzielle Wahlrechte bei gewerblichen Mitunternehmerschaften
Mit Blick auf die Bilanzenvielfalt bei Personengesellschaften stellt sich die Frage nach der Ausübung steuerbilanzieller Wahlrechte.
Mit Blick auf die Bilanzenvielfalt bei Personengesellschaften stellt sich die Frage nach der Ausübung steuerbilanzieller Wahlrechte.
Von der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1794) verfassungsrechtlich verankerten Abweichungsgesetzgebungskompetenz auch im Bereich der Grundsteuer (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) machen die Bundesländer zunehmend Gebrauch, so zuletzt in 2025 Rheinland-Pfalz und Thüringen.
§ 25b UStG sowie Art. 141 MwStSystRL enthalten Regelungen, die es einem mittleren Unternehmen, das bisher im Bestimmungsland nicht registriert ist und hierfür auch keinen Bedarf sieht, ermöglichen sollen, im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts eine Registrierung im Bestimmungsland – und folglich auch die damit einhergehenden umsatzsteuerlichen Deklarationspflichten – zu vermeiden.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage für unzulässig erklärt, weil die fachgerichtliche Befassung mit dem ausländischen Recht nicht hinreichend war (BVerfG, Beschluss v. 21.10.2025 - 2 BvL 21/14). Dies gibt Anlass, die Befassung mit ausländischem Recht im Steuerverfahren näher zu beleuchten.
Der EuGH hatte über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Übertragung von Spielgold gegen konventionelle Währungen zu entscheiden (EuGH, Urteil v. 5.3.2026 - C-472/24 „Žaidimų valiuta“, UAAAK-11747). Im entschiedenen Fall greift weder die Steuerbefreiung für Umsätze, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel beziehen, noch handelt es sich bei dem in Rede stehenden Spielgold um (Mehrzweck-)Gutscheine. Bemessungsgrundlage ist der volle Verkaufspreis. Eine (analoge) Differenzbesteuerung zieht der EuGH nicht in Betracht.
Die Kosten für ein Seminar zum Thema „Steuern sparen im Immobilienbereich“ können Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein, wenn es darum geht, die Einkünfte zu erhöhen und dabei die Steuerbelastung zu senken. Die Kosten sind dann nicht durch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen veranlasst.
Handelt es sich bei einer Feier anlässlich des Ausscheidens eines Arbeitnehmers um eine Veranstaltung des Arbeitgebers, führt dies entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR – nicht zu Arbeitslohn. Die Teilnahme von Angehörigen des Arbeitnehmers ist unschädlich.
Ein Gewinnabführungsvertrag im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft wird nur dann tatsächlich durchgeführt , wenn die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag (GAV) ergeben, in den Jahresabschlüssen gebucht werden und wenn die hieraus resultierenden Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden.
Nach dem BFH spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein betriebliches Fahrzeug der GmbH, über das er verfügen kann, auch privat nutzt.
Mit Blick auf die Bilanzenvielfalt bei Personengesellschaften stellt sich die Frage nach der Ausübung steuerbilanzieller Wahlrechte.
Von der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019 (BGBl 2019 I S. 1794) verfassungsrechtlich verankerten Abweichungsgesetzgebungskompetenz auch im Bereich der Grundsteuer (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) machen die Bundesländer zunehmend Gebrauch, so zuletzt in 2025 Rheinland-Pfalz und Thüringen.
Nach dem Urteil des FG Köln war die Entstehung eines positiven Zinsüberhangs in Wirtschaftsjahren, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen (EBITA-Vortrag), auch vor Inkrafttreten des § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG (Anfang 2024) ausgeschlossen.
Der BFH befasste sich mit der Anerkennung von Spenden, die an einen in der Schweiz ansässigen Träger geleistet wurden. Diese scheiterte im Streitfall bereits am fehlenden Nachweis des Grundtatbestands des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG. Die Nachweispflichten treffen allein den inländischen Spender.
Die für die Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden (BFH, Urteil v. 13.11.2025 - V R 3/23; veröffentlicht am 19.3.2026).
Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung). Ebenso wenig reicht es für ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko aus, wenn ohne Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat (BFH, Urteil v. 13.11.2025 - IV R 24/23; veröffentlicht am 19.3.2026).
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere - hier zehn - Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom - wie zuvor - als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt (BFH, Urteil v. 13.11.2025 - V R 32/24; veröffentlicht am 19.3.2026).
Seitens des BFH bestehen Zweifel, ob das Unionsrecht es zulässt, dass ein Entlastungsanspruch (Erstattung von Energiesteuer) in Deutschland allein deswegen ausscheidet, weil vor der Beförderung kein vereinfachtes Begleitdokument erstellt wurde. Der BFH hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (BFH, Beschluss v. 9.12.2025 - VII R 19/23; veröffentlicht am 19.3.2026).
Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 WEG kann als Grundvermögen i. S. des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (BFH, Urteil v. 27.10.2025 - II R 36/22; veröffentlicht am 19.3.2026).
Unter dem Begriff "Gewinn" in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer (BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 16, 17/23; veröffentlicht am 19.3.2026).
§ 25b UStG sowie Art. 141 MwStSystRL enthalten Regelungen, die es einem mittleren Unternehmen, das bisher im Bestimmungsland nicht registriert ist und hierfür auch keinen Bedarf sieht, ermöglichen sollen, im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts eine Registrierung im Bestimmungsland – und folglich auch die damit einhergehenden umsatzsteuerlichen Deklarationspflichten – zu vermeiden.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage für unzulässig erklärt, weil die fachgerichtliche Befassung mit dem ausländischen Recht nicht hinreichend war (BVerfG, Beschluss v. 21.10.2025 - 2 BvL 21/14). Dies gibt Anlass, die Befassung mit ausländischem Recht im Steuerverfahren näher zu beleuchten.
Der EuGH hatte über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Übertragung von Spielgold gegen konventionelle Währungen zu entscheiden (EuGH, Urteil v. 5.3.2026 - C-472/24 „Žaidimų valiuta“, UAAAK-11747). Im entschiedenen Fall greift weder die Steuerbefreiung für Umsätze, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel beziehen, noch handelt es sich bei dem in Rede stehenden Spielgold um (Mehrzweck-)Gutscheine. Bemessungsgrundlage ist der volle Verkaufspreis. Eine (analoge) Differenzbesteuerung zieht der EuGH nicht in Betracht.
Die Kosten für ein Seminar zum Thema „Steuern sparen im Immobilienbereich“ können Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein, wenn es darum geht, die Einkünfte zu erhöhen und dabei die Steuerbelastung zu senken. Die Kosten sind dann nicht durch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen veranlasst.
Handelt es sich bei einer Feier anlässlich des Ausscheidens eines Arbeitnehmers um eine Veranstaltung des Arbeitgebers, führt dies entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR – nicht zu Arbeitslohn. Die Teilnahme von Angehörigen des Arbeitnehmers ist unschädlich.
Ein Gewinnabführungsvertrag im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft wird nur dann tatsächlich durchgeführt , wenn die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag (GAV) ergeben, in den Jahresabschlüssen gebucht werden und wenn die hieraus resultierenden Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden.
Nach dem BFH spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein betriebliches Fahrzeug der GmbH, über das er verfügen kann, auch privat nutzt.
Der BFH bestätigt mit Urteil v. 17.12.2025 seine bisherige Rechtsprechung v. 16.4.2014 - I R 44/13 (BStBl 2015 II S. 303) zum Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg anwendbar, da dieses allein auf einen Zeitpunkt – den Beginn des Erhebungszeitraums – abstellt und nicht auf einen Zeitraum. Zugleich entfaltet § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG eine Sperrwirkung gegenüber § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 UmwStG, soweit es um die Anrechnung zurückliegender Zeiterfordernisse geht.
Das BMF hat eine aktualisierte FAQ-Liste zum „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (kurz: Kassengesetz) veröffentlicht. Hier werden u. a. Fragen zu den Hintergründen, zu Ausnahmefällen, zu Aufzeichnungssystemen, zur Nachschau oder zu Wegstreckenzählern beantwortet. Zur FAQ-Liste: https://go.nwb.de/5xgzi.
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat eine FAQ-Liste zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung mit Stand von Ende Januar 2026 veröffentlicht. Die Liste enthält u. a. Fragen und Antworten zum digitalen Jahresabschluss, zu Belegen von Kassensystemen oder zur Unveränderbarkeit. Zur FAQ-Liste: https://go.nwb.de/lqe29 (PDF).