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Steuerrecht

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Grunderwerbsteuer/Verfahrensrecht //

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang (BFH)

Der BFH hat in drei Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht entschieden. Das Gericht hat weder dem Notar noch dem Steuerschuldner selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass nach Ablauf der Anzeigefrist eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht kommt (Anschluss an BFH-Urteil v. 25.11.2015 - II R 64/08: BFH, Urteile v. 8.10.2025 - II R 20/23, II R 21/23 sowie II R 22/23; veröffentlicht am 12.2.2026).

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Grunderwerbsteuer //

Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile (BFH)

Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters - ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile - rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten (Fortführung des BFH-Urteils v. 20.1.2015 - II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015 S. 553) (BFH, Urteil v. 22.10.2025 - II R 24/22; veröffentlicht am 12.2.2026).

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Verfahrensrecht //

Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters (BFH)

§ 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gem. § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen (BFH, Urteil v. 25.11.2025 - VIII R 2/25; veröffentlicht am 12.2.2026).

Einkommensteuer //

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Mit Urteil v. 26.9.2025 hat der BFH entschieden, Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO seien bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen, wiewohl § 4 Abs. 5b EStG vorgibt, die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen seien keine Betriebsausgaben. Die sich danach ergebende rechtliche Beurteilung, dass Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Einkommensteuer //

Zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Mit Urteil v. 16.10.2025 entschied der BFH, (1) dass die durch § 20a LPartG ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, (2) dass aber nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der Zusammenveranlagung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist oder der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem 31.12.2020 gestellt wurde und schließlich, (3) dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO bestehen.

Einkommensteuer //

Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids ist kein rückwirkendes Ereignis

Der BFH entschied mit Urteil v. 16.12.2025, dass die aus staatlichen Mitteln gezahlte Corona-Soforthilfe eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme ist. Zudem stellte er fest, dass der Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Ex-tunc-Wirkung kein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt. Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist daher bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen.

Einkommensteuer //

Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers und spätere Veräußerung

Der Verkauf einer Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach dem Erwerb führt nicht zu einem anteiligen Spekulationsgewinn, wenn zu der Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer gehörte, das innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen wurde. Das entnommene Arbeitszimmer ist mit der verkauften Wohnung nämlich nicht wirtschaftlich identisch.

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Umsatzsteuer //

BMF konkretisiert neue Regeln zur Steuerbefreiung für Bildungsleistungen

Durch das JStG 2024 wurde zum 1.1.2025 die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr die Neuregelung konkretisiert und den UStAE angepasst. Leider bleiben aber einige Fragen offen. So ist insbesondere unklar, ob die Auslegung der eher unbestimmten Begriffe „Ausbildung” und „Fortbildung” zutreffend ist. Umstritten ist auch, ob die Finanzbehörde ein eigenes Antragsrecht auf Erteilung einer Bescheinigung hat.

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Ersatzerbschaftsteuer //

Nur im Inland rechtsfähige Familienstiftungen werden erfasst

Eine in der Schweiz errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer, wenn sie nach deutschem Recht als nichtrechtsfähige Stiftung zu beurteilen ist. Anders sieht es aus bei Familienstiftungen, die in einem anderen Staat der EU oder einem Staat des EWR gegründet wurden und dort als rechtsfähig anerkannt sind. Nach dem EU-Recht gelten diese auch in Deutschland stets als rechtsfähig.

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Spenden //

Abzug der Zahlungen des Gesellschafters an gGmbH, die als Miete zurückgezahlt werden

Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt er ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des FG Münster bei Fremdüblichkeit des Mietvertrages sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen.

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Reinvestitionsrücklage //

Korrektur nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs

Eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren. Wesentliches Argument hierfür ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs, dass ein fehlerhafter Bilanzposten und damit ein Bilanzfehler vorliegt. Auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, sei hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.

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Dienstwagen //

Wichtige Änderung zum Auslagenersatz des Arbeitgebers für E-Fahrzeuge

Steht einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten dabei bisher von einer Vereinfachungsmöglichkeit Gebrauch gemacht: dem pauschalierten Auslagenersatz für das „Stromtanken zuhause” (§ 3 Nr. 50 EStG). Leider hat das Bundesfinanzministerium sehr kurzfristig vor dem Jahresende mitgeteilt, dass bereits ab 1.1.2026 ein pauschalierter Auslagenersatz nicht mehr möglich ist.

Umsatzsteuer national //

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei einem gemeinnützigen Integrationsprojekt

Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.12.2025 – 5 K 173/16, Rev. BFH: V R 2/26

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Zweckbetrieben ist generell problematisch, weil sozialpolitisch erwünschte Privilegierungen bestimmter Tätigkeiten in einem Spannungsverhältnis mit den Interessen der Wettbewerber an einem möglichst unverfälschten Wettbewerb und fiskalischen Interessen des Staates stehen. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, beurteilt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Bei Integrationsbetrieben (ab 2018: Inklusionsbetriebe) handelt es sich regelmäßig um gemeinnützige Einrichtungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Deswegen kommt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG der ermäßigte Steuersatz nur zur Anwendung, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 65 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht.

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