VwGH, Beschluss v. 7.10.2025 – Ro 2024/15/0007, Az. EuG: T-773/25, Finanzamt für Großbetriebe
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte sind eine Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte, bei denen zwei aufeinanderfolgende Lieferungen mit drei beteiligten Unternehmen vorliegen und die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung zwischen den ersten beiden Unternehmen mit dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Unternehmer kombiniert wird. Die Vereinfachung resultiert daraus, dass sich der erste Abnehmer (mittlerer Unternehmer) nicht im Bestimmungsland (dort, wo die Warenbewegung endet, also im übrigen Gemeinschaftsgebiet) für den innergemeinschaftlichen Erwerb umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen muss und die Steuerschuld für seine anschließende Lieferung zudem im Bestimmungsland auf den letzten Abnehmer übergeht. Diese Rechtsfolge kommt aber nur zur Anwendung, wenn der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer eine Rechnung erteilt, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist und in der auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hingewiesen wird. Fehlt diese materiell-rechtliche Voraussetzung, stellt sich die Frage, welche Folgen eine spätere Rechnungskorrektur hat, die die ursprüngliche Rechnung entsprechend ergänzt.