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Steuerrecht

Editorial //

Wird der EuGH überprüfen?

Es ist noch nicht lange her, da wurde die grundsätzliche Zuständigkeit in Mehrwertsteuersachen innerhalb der EU-Gerichte vom EuGH auf das EuG übertragen (VO (EU) 2024/2019 v. 11.4.2024, ABl L 2024/2019; vgl. Streit, NWB 38/2024 S. 2606). Die Zuständigkeitsübertragung betrifft Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte (Art. 267 AEUV) seit dem 1.10.2024. Nun macht das EuG mit einer sehr bemerkenswerten Entscheidung – eine seiner ersten nach der Zuständigkeitsübertragung – auf sich aufmerksam (Urteil v. 11.2.2026 - T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“). Es geht um die zentrale Frage, für welchen Besteuerungszeitraum ein Unternehmer den Vorsteuerabzug vornehmen kann: Dem Steuerpflichtigen ging die Rechnung über den Ankauf von Strom und Gas erst in dem Besteuerungszeitraum zu, der auf den des Leistungsbezugs folgte, lag ihm im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung jedoch vor. Der Steuerpflichtige begehrte den Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum des Leistungsbezugs. Das EuG gab dem Steuerpflichtigen Recht: Mit großer Klarheit unterscheidet das EuG zwischen den materiellen Voraussetzungen (Leistungsbezug für das Unternehmen und entsprechende vorsteuerunschädliche Verwendung) und den formellen Voraussetzungen (Zugang der Rechnung) des Vorsteuerabzugs. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zu (in diese Voranmeldung gehört der Vorsteuerabzug), in dem die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Recht darf der Unternehmer allerdings erst dann tatsächlich ausüben, wenn ihm (bei Abgabe der Erklärung) eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Die Entscheidung des EuG überzeugt (vgl. dahingehend bereits von Streit/Streit, MwStR 2019 S. 13, 15 f.).

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Gewerbesteuer //

Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG (FG)

§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen würde (FG Münster, Urteil v. 17.2.2026 - 15 K 1605/24 G; Revision zugelassen).

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Verfahrensrecht //

Zur formellen Satzungsmäßigkeit (BFH)

Materielle Fehler i. S. des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 23/23; veröffentlicht am 12.3.2026).

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Körperschaftsteuer //

Inhalt der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG bei Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit für die Trägerkörperschaft durch einen BgA (BFH)

Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 KStG entbehrlich (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 39/23; veröffentlicht am 12.3.2026).

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Umsatzsteuer //

Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein (BFH)

Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG (BFH, Urteil v. 6.11.2025 - V R 36/23; veröffentlicht am 12.3.2026).

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Verfahrensrecht //

Zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (BFH)

Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/24; veröffentlicht am 12.3.2026).

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Umsatzsteuer //

Umsatzsteuer und Transfergesellschaft (BFH)

Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit i. S. des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu deren Entgelt auch Aufstockungsbeträge gehören. Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/23; veröffentlicht am 12.3.2026).

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Körperschaftsteuer //

Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (BFH)

Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des BFH-Urteils v. 2.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023 S. 409). Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22; veröffentlicht am 12.3.2026).

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