Zur Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 17 ErbStG
Mit Urteil v. 30.7.2025 entschied der BFH, maßgeblich für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sei die Bestimmung des Zuwendenden, dass die Zuwendung ausschließlich den Zwecken einer Gebietskörperschaft dienen solle. Ebenso kommt es für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG primär darauf an, dass eine Zuwendung ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet ist. Ist Letzteres zu bejahen, tritt als weitere Voraussetzung hinzu, dass die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.