FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.11.2025 – 1 K 1541/23; Revision beim BFH anhängig (V R 52/25)
Das baden-württembergische Finanzgericht hatte über die relevante Frage zu entscheiden, ob ein Empfänger einer ausgestellten Gutschrift die darin enthaltene Umsatzsteuer schuldet, obwohl die abgerechnete Leistung nicht existiert. Das Finanzgericht verneint nach alter Rechtslage die Steuerschuld aus einer solchen Gutschrift, wenn der Leistungsempfänger nicht unternehmerisch tätig wird. Es bestehe weder eine steuerpflichtige Leistung, noch schuldet der Kläger die in den Gutschriften ausgewiesenen Beträge nach § 14c Abs. 2 UStG. Weil keine Leistung erbracht worden ist, konnte der Leistungsempfänger nicht wirksam mittels einer Gutschrift abrechnen.