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Steuerrecht

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Bettensteuer //

Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer mit der Bayerischen Verfassung vereinbar (BayVGH)

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVGH) hat eine Popularklage der Landeshauptstadt München und zweier weiterer bayerischer Städte gegen das landesrechtliche Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG als unbegründet abgewiesen. Das Verbot der Erhebung einer Übernachtungsteuer berührt weder eine originäre Besteuerungskompetenz der Gemeinden, noch wird dadurch der Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie verletzt (BayVGH, Entscheidung v. 14.11.2025 - Vf. 3-VII-23).

Fokus //

Fokus: Hinzuschätzung bei offener Ladenkasse – Richtsatzsammlung geeignet?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über Folgendes zu entscheiden: Ist bei einer bargeldintensiven Diskothek mit gravierenden Mängeln in der Kassenführung die Nutzung der Richtsatzsammlung des BMF als Grundlage für eine Umsatz- und Gewinnschätzung zulässig? Lesen Sie im Folgenden, welche Beanstandungen der BFH hatte (BFH, Urteil v. 18.6.2025 - X R 19/21, WAAAK-00473).

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Gesetzgebung //

Stellungnahme zum Standortfördergesetz - StoFöG (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am 21.11.2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) Stellung genommen. Darin empfehlen die Länder u.a., die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2026 auf 1.200 € anzuheben. Im Gegenzug soll die Regelung zum sog. Sammelposten gestrichen werden (BR-Drucks. 550/25 (Beschluss)).

Gewerbesteuer //

Dividendenausschüttung unter gewerbesteuerbefreiten Betrieben

Erhält eine Pflegedienst-GmbH, die nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, von ihrer Tochter-GmbH, die eine ambulante Palliativversorgung betreibt und ebenfalls nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gewerbesteuerbefreit ist, eine Dividende, ist die Dividende bei der Pflegedienst-GmbH nicht gewerbesteuerfrei. Denn die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gilt nicht umfassend, sondern nur für diejenigen Erträge, die aus dem Pflegebetrieb erzielt werden.

Umsatzsteuer national //

Übertragung von Einzweck-Gutscheinen

BFH, Beschluss vom 25.6.2025 – XI R 14/24

Die Unterscheidung in Ein- und Mehrzweck-Gutschein wurde zum 1.1.2019 gesetzlich geregelt in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG. Zu der umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen hat die Finanzverwaltung ausführlich Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 2.11.2020 - III C 2 - S 7100/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1121). Bei der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen stellt sich die Frage, ob die Einschaltung von Zwischenhändlern bei der Qualifizierung der Gutscheine als Ein- oder Mehrzweck-Gutscheine zu berücksichtigen ist. Nachdem der BFH diesbezüglich Zweifel geäußert und dem EuGH die Sache vorgelegt hatte, setzt er mit der Besprechungsentscheidung die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH konsequent um.

Umsatzsteuer national //

Leistungen einer Kampfsportschule nicht umsatzsteuerfrei

FG Saarland, Urteil vom 24.10.2024 – 2 K 1180/20 (Revision anhängig)

Eine Entscheidung des Saarländischen FG (FG Saarland, Urteil vom 24.10.2024 – 2 K 1180/20) verwehrt einer Kampfsportschule mangels Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG a. F. und lehnt eine direkte Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL wegen des fehlenden Status einer begünstigten Einrichtung ab. Dies muss allerdings nicht bedeuten, dass Kampfsportschulen unter keinen Umständen umsatzsteuerfreie Tätigkeiten erbringen können. Zudem hat der BFH zwischenzeitlich die Revision zugelassen.

Umsatzsteuer national //

Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

BMF, Schreiben v. 24.10.2025 - III C 3 – S 7179/00054/001/094

Das BMF hat mit Datum vom 24.10.2025 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistung nach § 4 Nr. 21 UStG veröffentlicht. Zuvor war das Schreiben bereits am 17.10.2025 auf der Homepage des BMF veröffentlicht und nach kurzer Zeit wieder zurückgezogen worden.Nachdem ein Entwurf des BMF-Schreibens bereits im Januar veröffentlicht wurde, war das finale Schreiben bereits lange erwartet worden.Mit seinem Schreiben ändert das BMF den UStAE und fügt neue Abschnitte hinzu. Zudem wird eine langfristige Nichtbeanstandungsregelung verkündet (vgl. III. Anwendung).

Umsatzsteuer national //

Zahlungen eines IT-Dienstleisters für Mitwirkungshandlungen im Rahmen einer IT-Migration nicht umsatzsteuerbar

FG Münster, Urteil v. 11.3.2025 – 15 K 3303/20 U, Rev. BFH: V R 5/25

Zahlungen für die Eingehung eines Vertrags sind im Wirtschaftsleben weit verbreitet. Im vom FG Münster entschiedenen Sachverhalt geht es um Zahlungen, die von einem IT-Dienstleister an eine Bank geleistet werden, damit diese auch in Zukunft wieder Geschäfte (Wartungs- und Serviceverträge) mit dem IT-Dienstleister abschließt. Vergleichbare Sachverhalte können auch bei Mietverhältnissen auftreten, wenn der Vermieter seinem Mieter einen konkreten oder nicht zweckgebundenen „Investitionskostenzuschuss“ gibt, weil er ihn gerne als Mieter behalten möchte. Insoweit stellt sich die Frage, ob die Zahlung des Vermieters als Teil des vereinbarten Entgelts nach § 10 UStG anzusehen ist, eine Entgeltminderung darstellt oder ob diese Zahlung gar keine Umsatzsteuer auslöst, weil sie nicht mit einer Leistung des Mieters verknüpft ist.

Abgabenordnung //

Entkräftung der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einem strukturellen Zustellungsdefizit

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann ein schriftlicher Verwaltungsakt durch Übermittlung durch die Post bekanntgegeben werden. Post im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die Deutsche Post AG, sondern auch ein (sonstiger) privater Postdienstleister. Der Verwaltungsakt gilt in diesem Fall gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten (ab 1.1.2025 am vierten) Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

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Wirtschafts-ID: Aufnahme ins Impressum prüfen

Inzwischen sollten die meisten Unternehmer und Selbständige eine Wirtschafts-ID bekommen haben. Soweit keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden ist, muss die Wirtschafts-ID ins Impressum aufgenommen werden, ansonsten besteht die Pflicht nicht. Eine fehlende Nummer kann zu Abmahnungen führen. Eine Angabe auf der Rechnung ist nicht erforderlich. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/s4m5x und https://go.nwb.de/l33p0.

Gewerbesteuer //

Treuhandmodell in Bezug auf Betriebsvorrichtungen bei erweiterter Gewerbesteuerkürzung

Die verdeckte treuhänderische Tätigkeit einer grundbesitzenden Gesellschaft für eine Schwestergesellschaft in Bezug auf übertragene Betriebsvorrichtungen (wirtschaftliches Eigentum) steht der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen. Die fremdnützige Vermietungstreuhand zugunsten einer Schwestergesellschaft stellt auch keine unschädliche Nebentätigkeit dar. Eine Gegenleistung in einem Übertragungsvertrag kann auf die beiden Hauptleistungspflichten (Übertragung und Treuhandtätigkeit) aufzuteilen sein.

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