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Steuerrecht

Umsatzsteuer national //

(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.1.2026

BMF, Schreiben v. 22.12.2025 - III C 2 – S 7220/00023/014/027

Das BMF geht in seinem BMF, Schreiben v. 22.12.2025 - III C 2 – S 7220/00023/014/027, auf die Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 1.1.2026 ein und passt den UStAE in Abschnitt 10.1 und 12.16 an.

Umsatzsteuer international //

Haftung für Umsatzsteuerschulden nach Auflösung oder Tod des Steuerschuldners

EuGH, Urteil vom 11.12.2025 - C-121/24 „Vaniz“

Das Unionsrecht ermächtigt die Mitgliedstaaten eine gesamtschuldnerische Haftung für eine andere Person als den Steuerschuldner anzuordnen (Art. 205 MwStSystRL). Diese Bestimmung erlaubt es den Mitgliedstaaten, Dritte für die Umsatzsteuer haftbar zu machen. Bulgarien hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Haftung des Leistungsempfängers vorgesehen, wenn dieser wusste oder hätten wissen müssen, dass die Steuer von dem Lieferanten nicht entrichten wurde. Der EuGH hatte jetzt zu entscheiden, ob die im bulgarische Recht vorgesehene Haftung des Leistungsempfängers auch greift, wenn der Leistende steuerlich nicht mehr existent ist.

Umsatzsteuer international //

Dreiecksgeschäfte mit mehr als drei Beteiligten

EuG, Urteil vom 3.12.2025 - T-646/24 „MS KLJUČAROVCI“

Ein aktuelles Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG, Urteil vom 3.12.2025 - T-646/24) könnte die deutsche Verwaltungspraxis zu Dreiecksgeschäften ins Wanken bringen. Bisher gilt in Deutschland: Bei mehr als drei Beteiligten muss das Dreieck am Ende der Kette stehen. § 25b UStG regelt das Dreiecksgeschäft als Vereinfachung bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften (vgl. Art. 141 MwStSystRL). Die Vereinfachung besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsland vermieden wird. Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft setzt nach § 25b UStG voraus, dass drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, und dieser Gegenstand unmittelbar (EU-Grenzen überschreitend) vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt. Die deutsche Finanzverwaltung erlaubt die Vereinfachung bei mehr als drei Beteiligten nur dann, wenn die drei Unternehmer (Lieferer, erster Abnehmer, letzter Abnehmer) am Ende der Lieferkette stehen (vgl. Abschnitt 25b.1 Abs. 2 Beispiel 1 UStAE). Bei Ketten wie A - B - C - D konnte B die Vereinfachung daher meist nicht nutzen und musste sich oft im Bestimmungsland registrieren.

Umsatzsteuer national //

§ 2b UStG: Fertigung von biometrischen Aufnahmen im Pass- und Meldewesen nicht steuerbar

Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern v. 16.10.2025 – S 7100-00000-2025/001

Mit Verfügung vom 16.10.2025 nimmt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern dazu Stellung, ob die Fertigung von biometrischen Aufnahmen (Passfotos) im Bereich des Pass- und Meldewesens der Umsatzbesteuerung im Kontext des § 2b UStG unterliegt.

Umsatzsteuer national //

Zur umsatzsteuerlichen Qualifikation sog. „Finetrading-Geschäfte“

FG Münster, Beschluss v. 26.8.2025 – 5 V 609/25

Lieferungen i. S. des § 3 Abs. 1 UStG sind Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Regelmäßig ist diese Verschaffung der Verfügungsmacht mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang auf den Leistungsempfänger verbunden. Gleichwohl ist die umsatzsteuerliche Beurteilung von der zivilrechtlichen unabhängig. Daher erfolgt keine Lieferung i. S. des § 3 Abs. 1 UStG, wenn der Erwerber zwar zivilrechtlicher Eigentümer der Ware wird, aber nicht die tatsächliche Möglichkeit erhält, diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu nutzen, zu verwerten und über sie zu verfügen bzw. nicht verpflichtet ist, die mit der Ware verbundenen Risiken und Lasten zu tragen.

Umsatzsteuer national //

Umsatzsteuer-Nachschau

Abgrenzung zu strafprozessualen Ermittlungen der Steuerfahndung

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

Einkommensteuer //

Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass

Die Nahrungsaufnahme ist ein menschliches Grundbedürfnis. Eine jedenfalls teilweise private Mitveranlassung ist in der Folge auch im Rahmen geschäftlicher Bewirtungen regelmäßig nicht zu verneinen. Nicht zuletzt aus diesen Erwägungen geht die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit der Erfüllung umfassender Dokumentations- und Nachweisanforderungen einher. Die Finanzverwaltung hat – im Wesentlichen wegen der Einführung der E-Rechnung – mit dem BMF-Schreiben v. 19.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1938) ihre Auffassung aktualisiert. Es verbleiben jedoch erhebliche Zweifelsfragen hinsichtlich der Anforderungen an Bewirtungsrechnungen für die anwendende Praxis. Eine weitere Herausforderung resultiert aus der erneuten Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes für Speisen vor Ort.

Gesetzgebung //

Steueränderungsgesetz 2025, Aktivrentengesetz und Cuxhavengesetz

Am 19.12.2025 haben mehrere Gesetzesvorhaben erfolgreich den Bundesrat passiert, mit denen eine beachtliche Zahl an steuerlichen Änderungen, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart worden waren, zum Jahresausklang umgesetzt werden konnten. Dieses neue Entlastungspaket mit einem jährlichen Gesamtvolumen von rund 7,4 Mrd. € begünstigt breite Teile der Gesellschaft u. a. mit steuerlichen Entlastungen und Erleichterungen für Arbeitnehmer, Landwirte, Gastronomie, Spitzensportler und ehrenamtliches Engagement. Hervorzuheben sind:

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Einkommensteuer //

Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als SBV II bei der Mitunternehmerschaft (BFH)

Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen (SBV) II anzusehen ist (BFH, Urteil v. 25.9.2025 - IV R 12/23; veröffentlicht am 8.1.2026).

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Einkommensteuer //

"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung "eigener" Anteile (BFH)

Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.5.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen Anteilen, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, steuerrechtlich um Wirtschaftsgüter handelt (BFH, Urteil v. 21.8.2025 - IV R 16/22; veröffentlicht am 8.1.2026).

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