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Erbschaft- & Schenkungsteuer

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Schenkungsteuer/Verfahrensrecht //

Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung (BFH)

Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (Bestätigung des BFH-Urteils v. 27.8.2008 - II R 36/06) (BFH, Urteil v. 27.8.2025 - II R 1/23; veröffentlicht am 27.11.2025).

Erbschaft- und Schenkungsteuer //

Ersatzerbschaftsteuerpflicht von ausländischen Familienstiftungen

Bei einer Familienstiftung mit Satzungssitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland muss es sich um eine rechtsfähige Stiftung handeln, da nichtrechtsfähige Stiftungen vom Begriff der Stiftung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht erfasst werden. Für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit von nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen ist dabei auf die Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen (Sitz- und Gründungstheorie). Auf eine nach schweizerischem Recht errichtete Familienstiftung, die nach inländischem Recht nicht als rechtsfähige Stiftung zu behandeln ist, ist nach der Sitztheorie deutsches Recht anzuwenden, so dass sie nicht der Ersatzerbschaftsteuer i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt.

Erbschaft- und Schenkungsteuer //

Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Der BFH hat mit Urteil v. 4.6.2025 entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, eine Schenkung in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims darstellt. Diese Schenkung ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreit, da auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim von der Steuerbefreiung erfasst wird.

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Schenkungsteuer //

Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche ist steuerbar

Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs als freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar. Das kann zu einer erheblichen Steuerbelastung führen.

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Verfahrensrecht //

Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments (BFH)

Maßgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO von seiner Erbeinsetzung hat, ist der Zeitpunkt einer Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren, wenn ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegentritt (BFH, Urteil v. 4.6.2025 - II R 28/22; veröffentlicht am 30.10.2025).

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Schenkungsteuer //

Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR (BFH)

Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungssteuerrechtlich bereichert. Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG erfasst (BFH, Urteil v. 4.6.2025 - II R 18/23; veröffentlicht am 23.10.2025).

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Schenkungsteuer //

Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe (FG)

Eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten ist nur gegeben, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bzgl. eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bzgl. eines Zahlungsanspruchs kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an (FG Münster Urteil v. 18.9.2025 - 3 K 459/24 Erb; Revision nicht zugelassen).

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Erbschaftsteuer //

Nießbrauchsverzicht an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Rahmen einer gemischten Schenkung (FG)

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass wenn ein Nießbrauchsrecht an Flächen besteht, auf denen der Nießbraucher Land- und Forstwirtschaft betreibt, so ist für den im Rahmen eines Schenkungsvertrages zwischen Nießbraucher und Eigentümer der Flächen erklärte Verzicht auf diesen Nießbrauch die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG grundsätzlich nicht zu gewähren. Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten, eine Abzinsung für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet - außer in den Fällen des § 12 Abs. 3 BewG - nicht statt (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 31.3.2025 - 3 K 28/24; rechtskräftig).

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Erbschaftsteuer //

Keine Befreiung für Familienheime ohne tatsächliche Eigennutzung durch Erblasser

Eine zum Nachlass gehörende Wohnung stellt laut FG Berlin-Brandenburg kein Familienheim dar, wenn diese zu keiner Zeit vor dem Erbfall von der Erblasserin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Zudem machen wir Sie auf weitere aktuelle Urteile aufmerksam. Für die Praxis ist vor allem die Entscheidung des FG Niedersachsen relevant, wonach es unschädlich ist, wenn der Erbe erst einziehen kann, wenn das testamentarisch einem Dritten eingeräumte Wohnrecht weggefallen ist.

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