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Erbschaft- & Schenkungsteuer

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Abo Erbschaft- und Schenkungsteuer //

Geschlechtsspezifische Sterbetafeln sind verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ‘Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag’ zum 1.11.2024 entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt.

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Abo Schenkungsteuer //

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (BFH)

Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden (BFH, Beschluss v. 6.6.2025 - II B 43/24 (AdV); veröffentlicht am 3.7.2025).

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Erbschaftsteuer //

Angemessene Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft sind bei der Lohnsumme zu berücksichtigen (FG)

Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der Fassung vom 22.12.2009 (a.F.) sind die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen (FG Münster, Urteil v. 14.4.2025 – 3 K 483/24 F; Revision zugelassen und anhängig beim BFH unter dem Az. II R 28/25).

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Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens

Der Grundbesitz eines Wohnungsunternehmens kann nach einem aktuellen Urteil des FG Münster auch dann schädliches Verwaltungsvermögen darstellen, wenn neben der Vermietung einer Vielzahl von Wohnungen gewisse Zusatzleistungen erbracht werden (z. B. wie im Streitfall die Lieferung von Strom und Überwachungs- sowie Reinigungs-, Hausmeister- und Handwerkerleistungen). Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren.

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Erstmalige Erklärung zur Vollverschonung von begünstigungsfähigem Betriebsvermögen bei Änderung einer bestandskräftigen Schenkungsteuerfestsetzung

Wird eine bestandskräftige Schenkungsteuerfestsetzung geändert, eröffnet die Änderung die Möglichkeit, die Vollverschonung für begünstigungsfähiges Betriebsvermögen zu beantragen. Der Antrag kann jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als die Änderung durch den Änderungsbescheid reicht.

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Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke eröffnet interessante Gestaltungschancen

Übliche Gelegenheitsgeschenke i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind steuerfrei. Begünstigt sind Zuwendungen, die sowohl vom Anlass her als auch ihrer Art nach und auch ihrem Wert nach in den entsprechenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Die gute Botschaft lautet: Es können auch sehr wertvolle Geschenke an den Ehepartner oder an Kinder – wie beispielsweise eine Uhr für 50.000 € – sachlich schenkungsteuerbefreit sein.

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Abo Verfahrensrecht //

Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids (BFH)

Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - II R 44/21; veröffentlicht am 2.5.2025).

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Erbschaftsteuer //

Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehensforderungen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG (FG)

Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden (FG Münster, Urteil v. 25.2.2025 – 3 K 99/23 F; Revision beim BFH unter dem Az. II R 21/25 anhängig).

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