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Kein Verlust der Rechtsfähigkeit einer Stiftung bei Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland
Auch im Kontext grenzüberschreitender Stiftungsgestaltungen bleibt die Frage der Rechtsfähigkeit bei Sitzverlagerung zentral. Jüngst hatte das FG München darüber zu entscheiden, ob eine liechtensteinische Stiftung mit Verlegung ihres Verwaltungssitzes nach Deutschland ihre Rechtsfähigkeit verliert (, NWB LAAAJ-99218). Das Finanzamt bejahte dies und setzte bei einer Schenkung durch einen Dritten an die Stiftung gegenüber dem Stifter Schenkungsteuer fest – die Stiftung sei zivilrechtlich erloschen, die Zuwendung dem Stifter daher persönlich zuzurechnen. Das FG München widersprach dem deutlich und entschied grundlegende Fragen zum internationalen Stiftungszivilrecht und zur steuerlichen Zurechnung.
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I. Ausgangsfall
Der Kläger errichtete wirksam eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht. Deren Verwaltungssitz wurde später per Beschluss nach München verlegt. Die Stiftung verwaltete u. a. eine Photovoltaikanlage. Nachdem ein Dritter 30.000 € an die Stiftung überwiesen hatte, erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid gegen den Stifter – mit der Begründung, die Stiftung ...