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Zweifel an Werterhöhung bei individuellen Einlagen
Einzahlungen in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft führen gem. § 7 Abs. 8 ErbStG zu schenkungsteuerbaren Werterhöhungen, wenn sich der Wert der Anteile durch die Leistung zugunsten der Mitgesellschafter erhöht. Die Spezialnorm des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG soll „Besteuerungslücken“ bei disquotalen Einlagen vermeiden. Führen disquotale Einlagen zu Werterhöhungen der Anteile zugunsten der anderen Mitgesellschafter, wird eine fiktive Zuwendung vom einlegenden Gesellschafter an die Mitgesellschafter angenommen. Mit Aussetzungsbeschluss vom im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes stellt der BFH ernstliche Zweifel an der Annahme einer steuerbaren Werterhöhung i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fest (). Die Entscheidung befasst sich mit der zentralen Frage, ob steuerbare Werterhöhungen eintreten, wenn Gesellschafter Einzahlungen in die Kapitalrücklage einer GmbH tätigen und zugleich vereinbaren, dass diese Einzahlungen dem jeweils einlegenden Gesellschafter personen- bzw. gesellschafterbezogen zugeordnet werden. Im Entscheidungsfall fehlte es an einer Satzungsregelung zur Zuordnung. Es kommt auf schuldrechtliche Zusatzabreden jenseits satzungsmäßiger Regelungen für die Vermeidung einer Schenkun...