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Schenkungsteuer/Verfahrensrecht | Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung (BFH)
Verlangt das Finanzamt nach einer
Anzeige des Steuerpflichtigen gem.
§ 30 Abs. 1 und 2
ErbStG die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet
die Anlaufhemmung gem.
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird,
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der
Steuerentstehung (Bestätigung des
) (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt für die Schenkungsteuer regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Ab...