Verlustrücktrag bei unterjährigem Beteiligungserwerb nach § 8c KStG
Mit Urteil vom 16.7.2025 - I R 1/23 hat der BFH eine wichtige Entscheidung zur Verlustverrechnung nach § 8c KStG getroffen.
Mit Urteil vom 16.7.2025 - I R 1/23 hat der BFH eine wichtige Entscheidung zur Verlustverrechnung nach § 8c KStG getroffen.
Mit Urteil v. 1.10.2025 hat der BFH entschieden, ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG an eine in der Schweiz ansässige Stiftung komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen Regelungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Dazu muss bei der ausländischen – im Streitfall schweizerischen – Stiftung die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sein, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (§ 59 Halbsatz 2 AO i. V. mit § 63 Abs. 1 AO, sog. materielle Satzungsmäßigkeit).
Ein Sachverhalt kann steuerlich nur einmal und grds. im Veranlagungszeitraum seiner Verwirklichung berücksichtigt werden, es sei denn, es besteht bei Abweichung von diesem Grundsatz keine Gefahr divergierender Entscheidungen.
Mit Urteil v. 11.12.2024 - I R 33/22 ( NAAAJ-88829) hat der BFH die Rechtsfrage, ob einer körperschaftsteuerlichen Organschaft eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft entgegensteht, einer Klärung zugeführt.
Mit dem Urteil v. 2.7.2025 entschied der BFH, dass ein Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gem. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung auch dann vorliegen kann, wenn eine AG eigene Aktien erwirbt, die sie als „Akquisitionswährung“ bei künftigen Erwerben von Unternehmensbeteiligungen einsetzen möchte.
Das Sächsische FG hält es für ernstlich zweifelhaft, ob § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG für Gesellschafter gilt, die im EU-Ausland ansässig sind. Nach dem Finanzgericht könnte eine verdeckte Einlage, die von einem im Ausland ansässigen Gesellschafter vorgenommen wird, daher auch dann für die inländische GmbH einkommensneutral sein, wenn das Einkommen des im Ausland ansässigen Gesellschafters durch die verdeckte Einlage gemindert worden ist.
Die Abfindung einer dem beherrschenden GmbH-Gesellschafter erteilten Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn die Abfindung wegen finanzieller Schwierigkeiten der GmbH und damit aus betrieblichen Gründen erfolgt.
Mit Urteil vom 16.7.2025 - I R 1/23 hat der BFH eine wichtige Entscheidung zur Verlustverrechnung nach § 8c KStG getroffen.
Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt er ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des FG Münster bei Fremdüblichkeit des Mietvertrages sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen.
Mit Urteil v. 1.10.2025 hat der BFH entschieden, ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG an eine in der Schweiz ansässige Stiftung komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen Regelungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Dazu muss bei der ausländischen – im Streitfall schweizerischen – Stiftung die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sein, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (§ 59 Halbsatz 2 AO i. V. mit § 63 Abs. 1 AO, sog. materielle Satzungsmäßigkeit).
Der Bundesrat hat am 30.1.2026 dem Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) zugestimmt (BR-Drucks. 5/26 (Beschluss)). Damit können wesentliche Teile des Gesetzes nach dessen Verkündung im Kraft treten.
Ein Sachverhalt kann steuerlich nur einmal und grds. im Veranlagungszeitraum seiner Verwirklichung berücksichtigt werden, es sei denn, es besteht bei Abweichung von diesem Grundsatz keine Gefahr divergierender Entscheidungen.
Eine Berücksichtigung von negativen Einkünften der Organgesellschaft bei der Besteuerung im anderen Staat nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG a. F. liegt nur vor, wenn eine am Ertrag orientierte ausländische Steuer unter Einbeziehung sämtlicher Einkünfte endgültig niedriger festgesetzt wurde.
Auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gelten grds. die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass der Steuerpflichtige entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen muss, wobei das Finanzamt die objektive Feststellungslast trifft.
Mit Urteil v. 11.12.2024 - I R 33/22 ( NAAAJ-88829) hat der BFH die Rechtsfrage, ob einer körperschaftsteuerlichen Organschaft eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft entgegensteht, einer Klärung zugeführt.
Das BMF hat zu den Folgen der BFH-Urteile v. 11.12.2024 - I R 33/22 und I R 17/21 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 13.11.2025 - IV C 2 - S 2770/00048/001/044).
Mit dem Urteil v. 2.7.2025 entschied der BFH, dass ein Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gem. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung auch dann vorliegen kann, wenn eine AG eigene Aktien erwirbt, die sie als „Akquisitionswährung“ bei künftigen Erwerben von Unternehmensbeteiligungen einsetzen möchte.
Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor. Es ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird (FG Hamburg, Urteil v. 13.11.2025 - 2 K 67/23).
Das Sächsische FG hält es für ernstlich zweifelhaft, ob § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG für Gesellschafter gilt, die im EU-Ausland ansässig sind. Nach dem Finanzgericht könnte eine verdeckte Einlage, die von einem im Ausland ansässigen Gesellschafter vorgenommen wird, daher auch dann für die inländische GmbH einkommensneutral sein, wenn das Einkommen des im Ausland ansässigen Gesellschafters durch die verdeckte Einlage gemindert worden ist.
Die Abfindung einer dem beherrschenden GmbH-Gesellschafter erteilten Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn die Abfindung wegen finanzieller Schwierigkeiten der GmbH und damit aus betrieblichen Gründen erfolgt.
Auch wenn die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bereits eine Vielzahl ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten nicht mehr in der Organisationsform eines Regie- oder Eigenbetriebs ausüben, sondern diese Tätigkeiten in eigene juristische Personen ausgegliedert haben, gibt es weiterhin wirtschaftliche Tätigkeiten, die als Eigenbetrieb oder Regiebetrieb bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen eines BgA ausgeübt werden. Will man diese BgA nunmehr auf eine Kapitalgesellschaft ausgliedern, was in den allermeisten Fällen ertragsteuerneutral möglich ist, muss man sich mit der Frage der Kapitalertragsteuer befassen. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Zulässigkeit der Rücklagenbildung in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nämlich auch geregelt, dass die Ausgliederungen eines BgA auf eine Kapitalgesellschaft unter Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG zu einer fiktiven Ausschüttung der offenen Rücklagen führen.
Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013, nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus (BFH, Urteil v. 16.7.2025 - I R 20/22; veröffentlicht am 11.12.2025).
Das BMF hat den Anwendungszeitraum seines Schreibens zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG verlängert (BMF, Schreiben v. 5.12.2025 - IV C 2 - S 1900/01934/009/023).
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) Stellung genommen. Darin empfehlen die Länder u.a., die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2026 auf 1.200 € anzuheben. Im Gegenzug soll die Regelung zum sog. Sammelposten gestrichen werden (BR-Drucks. 550/25 (Beschluss)).