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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer //

Ertragsteuerliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Mit Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22 hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, wann ein Gewinnabführungsvertrag für Zwecke einer ertragsteuerlichen Organschaft als tatsächlich durchgeführt i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG gilt. Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt nach Ansicht des I. Senats nicht allein die Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche voraus. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den jeweiligen Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften erfasst werden. Zudem hat die Erfüllung zeitnah zu erfolgen. Dabei hält der Senat einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend. Eine Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren lässt die ertragsteuerliche Organschaft insgesamt entfallen und führt zur rückwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft.

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

Mit Beschluss v. 17.12.2025 stellt der BFH klar, dass bei der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkws durch den Gesellschafter-Geschäftsführer die vom VI. Senat im Lohnsteuerrecht entwickelten Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis nicht übertragbar sind. Während der VI. Senat lediglich davon ausgeht, dass ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen typischerweise auch privat genutzt wird, jedoch nicht dafür streitet, dass überhaupt eine private Nutzungserlaubnis besteht, gilt im vGA-Kontext allein die tatsächliche private Nutzung des Betriebs-Pkw. Dabei spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.

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Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Ein Gewinnabführungsvertrag im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft wird nur dann tatsächlich durchgeführt , wenn die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag (GAV) ergeben, in den Jahresabschlüssen gebucht werden und wenn die hieraus resultierenden Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden.

Abgabenordnung //

Zur formellen Satzungsmäßigkeit und zum Ausschluss des Kooperationsprivilegs auf den Hoheitsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Mit Urteil v. 20.11.2025 hat der BFH entschieden, die Satzung einer (vorgeblich) steuerbegünstigten Körperschaft müsse zweifelsfrei erkennen lassen, dass und welche ausschließlich steuerbegünstigten Zwecke verfolgt werden. Unklarheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Sei die formelle Satzungsmäßigkeit nicht gegeben, liege ein materieller Fehler i. S. des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO vor, der zur Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach § 60a Abs. 1 AO berechtige. – Zudem fallen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Hoheitsbetrieb steuerbegünstigte Zwecke erfüllen, nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (sog. Kooperationsprivileg).

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Inhalt der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG bei Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit für die Trägerkörperschaft durch einen BgA (BFH)

Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 KStG entbehrlich (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 39/23; veröffentlicht am 12.3.2026).

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Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (BFH)

Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des BFH-Urteils v. 2.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023 S. 409). Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22; veröffentlicht am 12.3.2026).

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VGA: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw (BFH)

Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848, und BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen (BFH, Beschluss v. 17.12.2025 - I B 17/24; veröffentlicht am 12.3.2026).

Bilanzsteuerrecht //

Im Beratungsfokus: Heilung von Bilanzierungsfehlern bei ertragsteuerlicher Organschaft

Wegen der zahlreichen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sowie teils unterschiedlicher Auslegung der handelsrechtlichen GoB unter Gläubigerschutz- und Vorsichtsaspekten einerseits und leistungsfähigkeitsorientierter Steuerbemessung anderseits ist die Sorge um gescheiterte Organschaften in der Praxis in jüngerer Zeit trotz der steuergesetzlichen Heilungsregelung deutlich gestiegen.

Körperschaftsteuer //

Fremdübliche Verzinsung einer Pensionszusage bei Entgeltumwandlung

Die Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage (Direktzusage) für einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann nicht anhand des Zinssatzes, der für eine arbeitgeberfinanzierte Direktzusage eines anderen Arbeitnehmers desselben Unternehmens vereinbart worden ist, überprüft werden. Maßgeblich ist vielmehr die Angemessenheit der Gesamtausstattung der Bezüge.

Abgabenordnung //

Praktische Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2025 auf Stiftungen und Vereine

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden mehrere Regelungen der Abgabenordnung angepasst, welche für steuerbegünstigte Körperschaften von praktischer Bedeutung sind. Die Neuregelungen betreffen u. a. die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung sowie die Anforderungen an die Aufteilung der Gewinnermittlung in die einzelnen Sphären. Ziel des Gesetzgebers ist es, steuerbegünstigte Körperschaften zu entlasten. Aus den Erleichterungen ergeben sich allerdings Risiken, die von den Organen der Körperschaften zu berücksichtigen sind.

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