Betriebsaufspaltung mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Besitzunternehmen
Mit Beschluss v. 6.6.2025 sieht es der BFH als geklärt an, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vorliegend: eine Stadt als Gebietskörperschaft) Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann.