Die gelöschte ausländische Gesellschaft im Anwendungsbereich von § 27 Abs. 8 KStG
Die in § 27 Abs. 8 KStG normierte Antragstellung erweist sich für ausländische Kapitalgesellschaften als schwierig. Hier stoßen inländische Gesellschafter schon auf Schwierigkeiten, die Einlagenrückgewähr zu erkennen. Und ein eigenes Antragsrecht neben der ausländischen Gesellschaft haben sie nicht.