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Körperschaftsteuer

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Gesetzgebung //

Stellungnahme zum Standortfördergesetz - StoFöG (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am 21.11.2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) Stellung genommen. Darin empfehlen die Länder u.a., die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2026 auf 1.200 € anzuheben. Im Gegenzug soll die Regelung zum sog. Sammelposten gestrichen werden (BR-Drucks. 550/25 (Beschluss)).

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Latente Steuern im Spannungsfeld der beschlossenen Körperschaftsteuersatzsenkung

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland v. 14.7.2025 (BGBl 2025 I Nr. 161) eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % auf 10 % beginnend ab dem 1.1.2028 beschlossen. Viele steuerliche Anreize des „Investitions-Boosters“ (wie die degressive AfA oder E-Mobilität) wurden bereits häufig dargestellt und erörtert, wohingegen die Auswirkungen der Körperschaftsteuersatzsenkung auf die latenten Steuern (§ 274 HGB) bislang nur sehr stiefmütterlich behandelt wurden, obwohl diese für die davon betroffenen Unternehmen erheblich sind.

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§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres (BFH)

Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c KStG, als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen (BFH, Urteil v. 16.7.2025 – I R 1/23; veröffentlicht am 6.11.2025).

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Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Streubesitzdividenden einer Stiftung (FG)

Werbungskosten einer Stiftung, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden i. S. des § 8b Abs. 4 KStG stehen, sind bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 KStG i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen (FG Hamburg, Urteil v. 27.06.2025 - 5 K 9/25; rechtskräftig).

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