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Körperschaftsteuer

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Körperschaftsteuer //

Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft (BFH NV)

Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfragen, ob die Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft und der Eintritt in die Liquidation bereits für sich genommen zum Verlust der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG führen sowie ob im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 2 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Auflösung oder Aufhebung entstanden sind, zugelassen (BFH, Beschluss v. 30.7.2025 - V B 3/24; NV, veröffentlicht am 21.8.2025).

Einkommen-/Körperschaft-/Gewerbesteuer //

Mindestbesteuerung verfassungsgemäß

Das BVerfG hält die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG und § 10a GewStG für verfassungsgemäß. Danach verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass Verluste, die den Betrag von 1 Mio. € (sogenannter Sockelbetrag) übersteigen, nur zu 60 % im Streitjahr 2008 mit Gewinnen ausgeglichen werden konnten, sodass der den Betrag von 1 Mio. € übersteigende Gewinn zu 40 % versteuert werden musste.

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Einkommen-/Körperschaft-/Gewerbesteuer //

Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG)

Das BVerfG hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen der sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind, soweit Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG beziehungsweise Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG betroffen sind (BVerfG, Beschluss v. 23.7.2025 – 2 BvL 19/14).

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Internationales //

Besteuerung von Dividenden, die Finanzintermediären von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen (EuGH)

Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, besteuert werden, verstößt gegen das Unionsrecht. Dies gilt auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst (EuGH, Urteil v. 1.8.2025 - C-92/24 bis 94/24 „Banca Mediolanum“).

Abgabenordnung //

Das Kooperationsprivileg (§ 57 Abs. 3 AO) auf dem europarechtlichen Prüfstand

Mit Beschluss v. 22.5.2025 hat der BFH dem EuGH die Rechtsfragen vorgelegt, ob (1) eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn für eine wirtschaftliche Tätigkeit die Steuerbegünstigung eines Zweckbetriebs auch dann gewährt wird, falls insoweit die steuerbegünstigten Zwecke nicht unmittelbar selbst verwirklicht werden, (2) dem dafür erforderlichen selektiven Vorteil womöglich entgegensteht, dass die entsprechende Körperschaft gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen unterliegt, und (3) ob – bei Bejahung einer Beihilfe – eine nur unwesentliche Änderung einer Altbeihilfe, die bereits vor dem 1.1.1958 bestand, gegeben ist, welche nicht notifikationspflichtig ist.

Körperschaftsteuer //

Abzugsverbot nach § 8b KStG für Währungskursverluste bei Fremdfinanzierung bis VZ 2021

Der BFH entschied in seinen Urteilen v. 24.4.2024 - I R 11/23 (BStBl 2024 II S. 790) und I R 41/20 (BStBl 2024 II S. 785), dass Währungskursverluste bei originären Fremdwährungsgesellschafterdarlehen und aus darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung nach der bis VZ 2021 geltenden Rechtslage das Einkommen der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht mindern. In beiden Fällen ist jedoch ein „Escape“ nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a. F. möglich, wenn ein diesbezüglicher Fremdvergleich durch die Darlehensgeberin nachgewiesen wird.

Gesetzgebung //

Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz bereits am 26.6.2025 beschlossen. Mit diesem ersten Steuergesetz der neuen Legislaturperiode wurden zunächst Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen, die ohne langen Vorlauf kurzfristig umsetzbar waren:

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Gesetzgebung //

Finanzausschuss beschließt steuerliches Investitionssofortprogramm mit Änderungen bei der Forschungszulage (Bundestag)

Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 25.6.2025 den Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BT-Drucks. 21/323) mit den Stimmen der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion gebilligt. Ein gleichlautender Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde als erledigt betrachtet (BT-Drucks. 21/516).

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