Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Aufsichtsratsvergütungen verfassungskonform
Die hälftige Kürzung von Aufsichtsratsvergütungen gemäß § 10 Nr. 4 KStG ist nach dem Finanzgericht Nürnberg verfassungskonform.
Die hälftige Kürzung von Aufsichtsratsvergütungen gemäß § 10 Nr. 4 KStG ist nach dem Finanzgericht Nürnberg verfassungskonform.
Mit Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22 hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, wann ein Gewinnabführungsvertrag für Zwecke einer ertragsteuerlichen Organschaft als tatsächlich durchgeführt i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG gilt. Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt nach Ansicht des I. Senats nicht allein die Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche voraus. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den jeweiligen Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften erfasst werden. Zudem hat die Erfüllung zeitnah zu erfolgen. Dabei hält der Senat einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend. Eine Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren lässt die ertragsteuerliche Organschaft insgesamt entfallen und führt zur rückwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft.
Mit Beschluss v. 17.12.2025 stellt der BFH klar, dass bei der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkws durch den Gesellschafter-Geschäftsführer die vom VI. Senat im Lohnsteuerrecht entwickelten Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis nicht übertragbar sind. Während der VI. Senat lediglich davon ausgeht, dass ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen typischerweise auch privat genutzt wird, jedoch nicht dafür streitet, dass überhaupt eine private Nutzungserlaubnis besteht, gilt im vGA-Kontext allein die tatsächliche private Nutzung des Betriebs-Pkw. Dabei spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.
Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gem. § 27 Abs. 7 i. V. mit Abs. 3 KStG entbehrlich.
Ein Gewinnabführungsvertrag im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft wird nur dann tatsächlich durchgeführt , wenn die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag (GAV) ergeben, in den Jahresabschlüssen gebucht werden und wenn die hieraus resultierenden Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden.
Nach dem BFH spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein betriebliches Fahrzeug der GmbH, über das er verfügen kann, auch privat nutzt.
Mit Urteil v. 20.11.2025 hat der BFH entschieden, die Satzung einer (vorgeblich) steuerbegünstigten Körperschaft müsse zweifelsfrei erkennen lassen, dass und welche ausschließlich steuerbegünstigten Zwecke verfolgt werden. Unklarheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Sei die formelle Satzungsmäßigkeit nicht gegeben, liege ein materieller Fehler i. S. des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO vor, der zur Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach § 60a Abs. 1 AO berechtige. – Zudem fallen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Hoheitsbetrieb steuerbegünstigte Zwecke erfüllen, nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (sog. Kooperationsprivileg).
Die Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG für die Einkommensneutralität einer verdeckten Einlage gilt zwar auch für Gesellschafter, die natürliche Personen sind. Eine steuerlich schädliche Einkommensminderung beim Gesellschafter liegt aber nicht vor, wenn bei diesem eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG unterblieben ist.
Die hälftige Kürzung von Aufsichtsratsvergütungen gemäß § 10 Nr. 4 KStG ist nach dem Finanzgericht Nürnberg verfassungskonform.
Mit Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22 hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, wann ein Gewinnabführungsvertrag für Zwecke einer ertragsteuerlichen Organschaft als tatsächlich durchgeführt i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG gilt. Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt nach Ansicht des I. Senats nicht allein die Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche voraus. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den jeweiligen Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften erfasst werden. Zudem hat die Erfüllung zeitnah zu erfolgen. Dabei hält der Senat einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend. Eine Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren lässt die ertragsteuerliche Organschaft insgesamt entfallen und führt zur rückwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft.
Mit Beschluss v. 17.12.2025 stellt der BFH klar, dass bei der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkws durch den Gesellschafter-Geschäftsführer die vom VI. Senat im Lohnsteuerrecht entwickelten Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis nicht übertragbar sind. Während der VI. Senat lediglich davon ausgeht, dass ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen typischerweise auch privat genutzt wird, jedoch nicht dafür streitet, dass überhaupt eine private Nutzungserlaubnis besteht, gilt im vGA-Kontext allein die tatsächliche private Nutzung des Betriebs-Pkw. Dabei spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.
Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gem. § 27 Abs. 7 i. V. mit Abs. 3 KStG entbehrlich.
Nach dem Urteil des FG Köln war die Entstehung eines positiven Zinsüberhangs in Wirtschaftsjahren, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen (EBITA-Vortrag), auch vor Inkrafttreten des § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG (Anfang 2024) ausgeschlossen.
Der BFH befasste sich mit der Anerkennung von Spenden, die an einen in der Schweiz ansässigen Träger geleistet wurden. Diese scheiterte im Streitfall bereits am fehlenden Nachweis des Grundtatbestands des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG. Die Nachweispflichten treffen allein den inländischen Spender.
Ein Gewinnabführungsvertrag im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft wird nur dann tatsächlich durchgeführt , wenn die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag (GAV) ergeben, in den Jahresabschlüssen gebucht werden und wenn die hieraus resultierenden Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden.
Nach dem BFH spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein betriebliches Fahrzeug der GmbH, über das er verfügen kann, auch privat nutzt.
Mit Urteil v. 20.11.2025 hat der BFH entschieden, die Satzung einer (vorgeblich) steuerbegünstigten Körperschaft müsse zweifelsfrei erkennen lassen, dass und welche ausschließlich steuerbegünstigten Zwecke verfolgt werden. Unklarheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Sei die formelle Satzungsmäßigkeit nicht gegeben, liege ein materieller Fehler i. S. des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO vor, der zur Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach § 60a Abs. 1 AO berechtige. – Zudem fallen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Hoheitsbetrieb steuerbegünstigte Zwecke erfüllen, nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (sog. Kooperationsprivileg).
Das BVerfG hat am 12.3.2026 seinen Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Hierin weist das Gericht u.a. auf die im Jahr 2026 zu erwartenden Entscheidungen mit steuerrechtlichem Bezug hin.
Die Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG für die Einkommensneutralität einer verdeckten Einlage gilt zwar auch für Gesellschafter, die natürliche Personen sind. Eine steuerlich schädliche Einkommensminderung beim Gesellschafter liegt aber nicht vor, wenn bei diesem eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG unterblieben ist.
Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 KStG entbehrlich (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 39/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des BFH-Urteils v. 2.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023 S. 409). Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848, und BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen (BFH, Beschluss v. 17.12.2025 - I B 17/24; veröffentlicht am 12.3.2026).
Wegen der zahlreichen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sowie teils unterschiedlicher Auslegung der handelsrechtlichen GoB unter Gläubigerschutz- und Vorsichtsaspekten einerseits und leistungsfähigkeitsorientierter Steuerbemessung anderseits ist die Sorge um gescheiterte Organschaften in der Praxis in jüngerer Zeit trotz der steuergesetzlichen Heilungsregelung deutlich gestiegen.
Beruht eine Pensionszusage einer GmbH für ihren angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer auf einer Entgeltumwandlung, müssen die Kriterien einer Probezeit und Erdienbarkeit nicht erfüllt sein, um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu vermeiden.
Die Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage (Direktzusage) für einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann nicht anhand des Zinssatzes, der für eine arbeitgeberfinanzierte Direktzusage eines anderen Arbeitnehmers desselben Unternehmens vereinbart worden ist, überprüft werden. Maßgeblich ist vielmehr die Angemessenheit der Gesamtausstattung der Bezüge.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden mehrere Regelungen der Abgabenordnung angepasst, welche für steuerbegünstigte Körperschaften von praktischer Bedeutung sind. Die Neuregelungen betreffen u. a. die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung sowie die Anforderungen an die Aufteilung der Gewinnermittlung in die einzelnen Sphären. Ziel des Gesetzgebers ist es, steuerbegünstigte Körperschaften zu entlasten. Aus den Erleichterungen ergeben sich allerdings Risiken, die von den Organen der Körperschaften zu berücksichtigen sind.
Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen ist keine Einkommensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG (BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 40/23; veröffentlicht am 26.2.2026).