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Online-Nachricht - Montag, 08.12.2025

Körperschaftsteuer | Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch Vermietungsgenossenschaften und -vereine (BMF)

Dekorative GrafikDas BMF hat den Anwendungszeitraums seines Schreibens zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG verlängert ().

Hintergrund: Das BMF hat mit u.a. verfügt, dass bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen aus Billigkeitsgründen bis zum Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 %-Grenze i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt bleiben. Diese Einnahmen sind dem BMF zufolge weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.4.2022).

Hinweise:

Die Regelung wurde bis zum verlängert.

Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (lb)

Fundstelle(n):
HAAAK-06064