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Zeitpunkt der Aktivierung einer Forderung auf feste Ausgleichszahlungen
Sind außenstehende Aktionäre an einer Organgesellschaft beteiligt, steht ihnen gesellschaftsrechtlich ein jährlicher Ausgleichsanspruch für den Verlust ihrer Gesellschafterrechte zu. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein solcher – fester oder variabler – Ausgleichsanspruch beim außenstehenden Gesellschafter zu aktivieren ist, ist Gegenstand der Besprechungsentscheidung des FG München ().
Einordnung
Sofern an der Organgesellschaft, neben dem Organträger, Minderheitsgesellschafter als Aktionäre beteiligt sind, ist nach § 304 AktG in einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag ein angemessener Ausgleich für außenstehende Aktionäre vorzusehen. Diese erhalten eine jährliche Ausgleichszahlung, die den Verlust der Aktionärsrechte durch den Abschluss des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags kompensieren und somit den Minderheitsaktionär auf eine gleichwertige wirtschaftliche Position stellen soll.
Körperschaftsteuerlich bleibt die Organgesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt, ihr Einkommen wird jedoch gem. §§ 14 ff. KStG dem Organträger zugerechnet. Nach § 16 KStG hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleich...