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Online-Nachricht - Montag, 02.02.2026

Gesetzgebung | Standortfördergesetz – StoFöG verabschiedet (Bundesrat)

Dekorative
		  GrafikDer Bundesrat hat am dem Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) zugestimmt (BR-Drucks. 5/26 (Beschluss)). Damit können wesentliche Teile des Gesetzes nach dessen Verkündung im Kraft treten.

Das Gesetz enthält Maßnahmen, die den Finanzstandort Deutschland stärken und Wachstumskapital mobilisieren sollen.

Mit den Änderungen zur Investmentsteuer sollen Hemmnisse für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien beseitigt werden.

Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen insbesondere zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und zur Entbürokratisierung, die im Rahmen von Praxistests und Austauschformaten mit betroffenen Akteuren wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Wirtschaft identifiziert wurden.

Darüber hinaus ist wesentlicher Bestandteil des Gesetzentwurfs die fristgerechte Umsetzung einer Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten als Beitrag zur Weiterentwicklung der europäischen Spar- und Investitionsunion.

Im Einkommensteuergesetz wurden folgende Änderungen umgesetzt:

  • § 3 Nr. 70 EStG (Steuerbefreiung für bestimmte Immobilienveräußerungen im Zusammenhang mit der Einführung von REIT-Aktiengesellschaften) wurde gestrichen.

  • In 6b Abs. 10 EStG wurde der Höchstbetrag für die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, von 500.000 € auf € 2.000.000 € erhöht. Die Änderungen im EStG treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Im Körperschaftsteuergesetz wurde § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG an die Rechtsprechung des BFH angepasst (). Nun wird der Anwendungsbereich des § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG um Kapitalgesellschaften erweitert, welche die spezifischen Merkmale der Sparkassen (Regionalprinzip und Gemeinwohlorientierung, vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3 KWG) aufweisen, sodass künftig die derzeitigen Sparkassen privaten Rechts erfasst sind. Die Vorschrift ist erstmals für den VZ 226 anzuwenden, auf Antrag auch früher.

Anmerkung:

Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetz vorgeschlagene Erhöhung der Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter, BR-Drucks. 550/25 (Beschluss), (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.11.2025) wurde nicht umgesetzt.

Quellen: BR-Drucks. 5/26 (Beschluss), BR-Drucks. 5/26, sowie BT-Drucks. 21/3343 (il)

Fundstelle(n):
KAAAK-09284