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Online-Nachricht - Montag, 05.01.2026

Körperschaftsteuer | Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern (FG)

Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor. Es ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird ().

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen: Klägerin war eine GmbH. 2011 schloss die Klägerin mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein einen Sponsoringvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich darin, den Verein u.a. durch einen Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der Klägerin die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und -logos in allen Medien, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen. Ab 2017 wurde dem Verein von der Klägerin erlaubt, ihre Vertragsmarken unentgeltlich zu nutzen.

Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag nicht als sonstige Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig seien, sondern es sich vielmehr um Betriebsausgaben in Form von Spenden handele, die vorliegend als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien, da sie durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst seien.

Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin zu sehen sei, dass ihr, der Klägerin, das Recht eingeräumt werde, das Sponsoring als solches zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam darzustellen, insbesondere also mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzug weise der Verein u.a. auf Plakaten, durch Berichterstattung (in Zeitung, Rundfunk, Internet und /oder TV) auf die Unterstützung durch sie hin.

Das FG Hamburg gab der Kage statt:

  • Das FA hat zu Unrecht die geltend gemachten Sponsoringaufwendungen als Spenden qualifiziert und den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug versagt. Denn die Klägerin hat die Sponsoringaufwendungen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen.

  • Auslösendes Moment für das Sponsoringengagement der Klägerin sind die von ihr vorgetragenen kaufmännischen Gründe.

  • Es ist der Klägerin um die Entwicklung einer „Fördermarke“ gegangen, um auf Seiten der Konsumenten Kaufanreize zu schaffen und eine erhöhte Preisbereitschaft zu erreichen sowie um von Seiten der Großkunden Unterstützung bei Werbemaßnahmen und Produktplatzierungen zu erhalten.

  • Durch das Sponsoring des in den Anbauländern der Grundstoffe tätigen Vereins gelingt es der Klägerin, eine thematische Verknüpfung zu ihren Produkten herzustellen.

  • Indem die Klägerin für jedes verkaufte Produkt dem Verein einen Sponsoringbetrag zur Verfügung stellt, erfüllt sie das dem Konsumenten gegebene Markenversprechen, dass der Konsum „hilft“. Dadurch trägt die Klägerin nicht zuletzt auch der zunehmenden gesellschaftlichen Erwartungshaltung Rechnung, wonach Unternehmen im Rahmen einer Corporate Social Responsibility gemeinnützige Projekte zum Wohle der Allgemeinheit fördern.

  • Die Gegenleistung liegt darin, dass der Verein duldet, dass die Klägerin auf ihren Produkten und den entsprechenden Internetseiten öffentlichkeitswirksam auf die Förderung und die Produkte der Klägerin hinweist.

  • Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Vereins zu, da der Verein sonstige Leistungen erbracht hat.

  • Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor, da Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung einem Hinweis: Fremdvergleich standhalten.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist zurzeit noch nicht veröffentlicht.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2025 (il)

Fundstelle(n):
DAAAK-07516