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Grund- & Grunderwerbsteuer

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Abo Grunderwerbsteuer/Verfahrensrecht //

Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren (BFH)

Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a.F.) kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung in einem Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellt. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn das Umlegungsverfahren zweckwidrig dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück zu bewirken (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - II R 14/22; veröffentlicht am 8.5.2025).

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Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Umwandlung eines e. V. in eine KdöR

Soll einem eingetragenen Verein (e. V.) die Eigenschaften einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) verliehen werden, stellt sich die Frage nach der Entstehung von Grunderwerbsteuer. Mangels einschlägiger Judikatur und Verwaltungsregelungen bedarf es im Vorfeld einer rechtssicheren Beurteilung der grunderwerbsteuerlichen Folgen. Betroffen sind von dieser Fragestellung besonders, aber nicht nur Religions- und Weltanschauungsgesellschaften i. S. von Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV. In diesem Kontext ergeben sich auch Fragen über die registerrechtlichen Folgen (Grundbuchberichtigung, Löschung der bisherigen Rechtsform im Vereinsregister).

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Verlängerung der Nachbehaltensfrist - Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids (BFH)

Bei der im ADV-Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG von fünf auf zehn Jahre durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 (BGBl I 2021, 926, BStBl I 2021, 838) auf Erwerbsvorgänge von Grundstücken Anwendung findet, die bereits vor dessen Inkrafttreten am 1.7.2021 erfolgt sind (BFH, Beschluss v. 10.4.2025 - II B 54/24 (AdV); veröffentlicht am 2.5.2025.

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Grunderwerbsteuerliche Grundstückszurechnung vor dem JStG 2024

Durch das JStG 2024 ist für die Frage der Grundstückszurechnung eine Legaldefinition („gehört“) in das GrEStG eingeführt worden. Diese gilt aber nur für Erwerbsvorgänge ab dem 6.12.2024. Damit besteht für Alt-Sachverhalte immer noch erheblicher Klärungsbedarf, wann ein Grundstück einer Gesellschaft zuzurechnen ist. Zwei erstinstanzliche Urteile geben erste Hinweise zur möglichen Auslegung.

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Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder (BFH)

Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt (Fortsetzung von BFH, Urteil v. 10.4.2024 - II R 34/21: BFH, Urteil v. 20.11.2024 - II R 29/21; veröffentlicht am 3.4.2025).

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Zur Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Der BFH hat in zwei Urteilen v. 30.10.2024 in den Verfahren II R 15/22 und II R 18/22 entschieden, dass Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Die Steuer für diese zusätzlichen Leistungen ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen. Zusätzliche Leistungen, zu deren Übernahme sich der Erwerber des Grundstücks bereits im Grundstückkaufvertrag verpflichtet hat, gehören jedoch nicht zu den der Grunderwerbsteuer unterliegenden zusätzlichen Leistungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.

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Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden II (BFH)

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit einem noch zu errichtenden Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Dies gilt nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Erwerber des Grundstücks zur Übernahme dieser Kosten bereits im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat (BFH, Urteil v. 30.10.2024 - II R 18/22; veröffentlicht am 6.3.2025).

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Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden I (BFH)

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit einem noch zu errichtenden Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen (BFH, Urteil v. 30.10.2024 - II R 15/22; veröffentlicht am 6.3.2025).

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Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft

Mit Urteil v. 25.9.2024 entschied der BFH zu Fragen der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG mit folgenden Leitsätzen: (1) Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft kann nach § 6a GrEStG steuerbegünstigt sein. (2) Kann die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG in diesem Fall umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, steht dies der Begünstigung nicht entgegen. (3) Die Nachbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG muss insoweit eingehalten werden, als der nach Erlöschen des Einzelunternehmens als Alleingesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligte (frühere) Einzelkaufmann diese Beteiligung i. H. von mindestens 95 % über weitere fünf Jahre halten muss.

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