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Grund- & Grunderwerbsteuer

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Grundsteuer/Bewertung //

Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG (BFH)

Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 WEG kann als Grundvermögen i. S. des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (BFH, Urteil v. 27.10.2025 - II R 36/22; veröffentlicht am 19.3.2026).

Grunderwerbsteuer //

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

Der BFH verneinte in drei gleichlautenden Urteilen v. 8.10.2025 in den Verfahren II R 20/23, II R 21/23 und II R 22/23 die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten nach §§ 18, 19 GrEStG. Dies gilt sowohl für die Steuerschuldner (in den Urteilssachverhalten zwei Geschwister) als auch für die beurkundende Notarin. Zugleich bestätigte der BFH, dass nach Ablauf der gesetzlichen Anzeigefristen eine rückwirkende Fristverlängerung gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Abgabe der Anzeige ausgeschlossen ist.

Grunderwerbsteuer //

Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile

Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters – ohne Berücksichtigung der von der GmbH selbst gehaltenen Anteile – rechnerisch auf mindestens 95 % (ab 1.7.2021: 90 %-Grenze), ist der Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten.

Grunderwerbsteuer //

Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Der BFH stellt mit Urteil v. 22.10.2025 klar, dass ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht als Gegenleistung für den Erwerb eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG liegen bereits nicht vor, da der Nießbrauch im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen war und daher nicht als auf dem Erbbaurecht „ruhende“ dauernde Last qualifiziert werden kann.

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Grunderwerbsteuer/Verfahrensrecht //

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang (BFH)

Der BFH hat in drei Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht entschieden. Das Gericht hat weder dem Notar noch dem Steuerschuldner selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass nach Ablauf der Anzeigefrist eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht kommt (Anschluss an BFH-Urteil v. 25.11.2015 - II R 64/08: BFH, Urteile v. 8.10.2025 - II R 20/23, II R 21/23 sowie II R 22/23; veröffentlicht am 12.2.2026).

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Grunderwerbsteuer //

Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile (BFH)

Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters - ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile - rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten (Fortführung des BFH-Urteils v. 20.1.2015 - II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015 S. 553) (BFH, Urteil v. 22.10.2025 - II R 24/22; veröffentlicht am 12.2.2026).

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