Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 02.04.2025

Grundsteuer | Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid (FG)

Das FG Baden-Württemberg hat einen mittels Musterschreiben gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides abgelehnt (; Beschwerde nicht zugelassen).

Hintergrund: Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Sachverhalt: Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in Baden-Württemberg. Das FA stellte den Grundsteuerwert fest und setzte unter demselben Datum den Grundsteuermessbetrag fest. Gegen den Grundsteuerwertbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein, über den das FA noch nicht entschieden hat. Anfang 2025 beantragte er die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Das FA lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab. Daraufhin beantragte der Antragsteller Aussetzung der Vollziehung vor Gericht. In dem von ihm hierfür verwendeten Musterschreiben machte er erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG) geltend. Der Volltext des Musterschreibens ist im Volltext des Beschlusses wiedergegeben.

Die Richter des FG Baden-Württemberg lehnten den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids ab:

  • Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Gesetzes nur dann Erfolg haben, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das öffentliche Interesse der Gemeinde an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt (vgl. , BFH/NV 2023, 382, Rz 9, m.w.N.).

  • Im Streitfall besteht kein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukäme.

  • Bei einer Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers, die Grundsteuer nach dem LGrStG - zumindest vorerst bis zu einer abschließenden Klärung der verfassungsrechtlichen Rechtslage - nicht bezahlen zu müssen, mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Gemeinden und Städte des Landes.

  • Insbesondere ist auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers und des Inhalts der Akten nicht feststellbar, dass die Vollziehung des angefochtenen Grundsteuerwert- bzw. des Grundsteuermessbescheides zusammen mit dem Grundsteuerbescheid der zuständigen Kommune zu einem irreparablen Nachteil zulasten des Antragstellers führen oder gar seine materielle Existenzgrundlage bedrohen würde. Die weiteren von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen, in denen eine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel zu gewähren ist (vgl. BFH-Beschluss, v. - II B 53/22 a.a.O.), sind vorliegend nicht einschlägig.

  • Im Übrigen hat der Senat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG. Insoweit wird auf die veröffentlichten und 8 K 1582/23 verwiesen (Revisionen beim BFH anhängig unter den Az. II R 26/24 und II R 27/24; s. hierzu unsere NWB UAAAJ-68639).

  • Sollte der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des LGrStG haben und deshalb in den anhängigen Revisionsverfahren II R 26/24 bzw. II R 27/24 das Verfahren aussetzen und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen, so bleibt es dem Antragsteller unbenommen, einen erneuten Antrag auf AdV bei der zuständigen Finanzbehörde gemäß § 361 Abs. 2 Satz 2 AO oder einen Antrag auf Änderung dieses Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zu stellen.

Hinweise:

Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht.

Quelle: Baden-Württemberg, Beschluss v. - 8 V 250/25 (il)

Fundstelle(n):
OAAAJ-88778