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Grunderwerbsteuerbefreiung bei Personengesellschaften
Ab dem sind die grunderwerbsteuerlichen Behaltensfristen bei begünstigten Übertragungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern von fünf auf zehn bzw. fünfzehn Jahre verlängert worden. Hier besteht Unklarheit, unter welchen Voraussetzungen sich eine Behaltensfrist von fünf Jahren, die zum noch nicht abgelaufen ist, auf zehn Jahre verlängert. Ein Verfahren über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes (AdV) vor dem [AdV], NWB DAAAJ-90564) gibt erste Antworten hierauf.
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Hintergrund: Verlängerte Behaltensfristen ab dem
[i]Neues GrEStG gilt für nach dem 30.6.2021 verwirklichte Erwerbsvorgänge und nicht für vor dem 1.7.2021 abgelaufene Behaltensfristen von fünf JahrenDie Fragestellung betrifft die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. ab dem , durch die u. a. die in §§ 5, 6 GrEStG vorgesehenen Behaltensfristen von fünf auf zehn bzw. fünfzehn Jahre verlängert wurden. Nach der Übergangsregelung des § 23 Abs. 18 GrEStG ist die verlängerte Nachbehaltensfrist von zehn Jahren erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden. § 23 Abs. 24 GrEStG bestimmt, dass die verlängerte Nachbehaltensfrist von zehn Jahren nicht anzuwenden ist,...