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Gewerbesteuer

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Mitvermietung eines Lastenaufzugs

Die Mitvermietung eines Lastenaufzugs bei der Vermietung eines Kaufhauses steht der erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegen. Die Mitvermietung des Lastenaufzugs, der als Betriebsvorrichtung anzusehen ist, stellt im Rahmen der Vermietung eines Kaufhauses einen notwendigen Teil einer wirtschaftlichen sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung dar.

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Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (BFH)

Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbunden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitvermietung der fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbundenen Betriebsvorrichtung als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft anzusehen ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt und die quantitativen Grenzen eines Nebengeschäfts nicht überschreitet (BFH, Urteil v. 25.9.2025 - IV R 31/23; veröffentlicht am 4.12.2025).

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Dividendenausschüttung unter gewerbesteuerbefreiten Betrieben

Erhält eine Pflegedienst-GmbH, die nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, von ihrer Tochter-GmbH, die eine ambulante Palliativversorgung betreibt und ebenfalls nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gewerbesteuerbefreit ist, eine Dividende, ist die Dividende bei der Pflegedienst-GmbH nicht gewerbesteuerfrei. Denn die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gilt nicht umfassend, sondern nur für diejenigen Erträge, die aus dem Pflegebetrieb erzielt werden.

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Treuhandmodell in Bezug auf Betriebsvorrichtungen bei erweiterter Gewerbesteuerkürzung

Die verdeckte treuhänderische Tätigkeit einer grundbesitzenden Gesellschaft für eine Schwestergesellschaft in Bezug auf übertragene Betriebsvorrichtungen (wirtschaftliches Eigentum) steht der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen. Die fremdnützige Vermietungstreuhand zugunsten einer Schwestergesellschaft stellt auch keine unschädliche Nebentätigkeit dar. Eine Gegenleistung in einem Übertragungsvertrag kann auf die beiden Hauptleistungspflichten (Übertragung und Treuhandtätigkeit) aufzuteilen sein.

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Digitaler GewSt-Bescheid: Flächendeckende Einführung geplant

Das Hessische Finanzministerium informiert zum digitalen Gewerbesteuerbescheid, der aktuell von ca. 600 Kommunen deutschlandweit getestet wird. Auf der Webseite „digitaler Gewerbesteuerbescheid“ finden sich unter https://go.nwb.de/dksbo u. a. grundlegende Informationen, die sich an Kommunen, Unternehmen, Steuerberater und IT-Dienstleister richten, wie z. B. zu den Vorteilen wie Schnelligkeit, Sicherheit, Anmeldung oder Effizienzsteigerung.

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Die Belastung von Dividenden mit Gewerbesteuer im Lichte der Mutter-Tochter-Richtlinie

Die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) will unter anderem eine Doppelbelastung von Dividenden innerhalb der EU auf Ebene der Muttergesellschaft vermeiden. Körperschaftsteuerlich wurde die MTR in Deutschland durch § 8b KStG umgesetzt, der grundsätzlich eine effektive Steuerfreistellung von 95 % für Schachteldividenden bei einer Mindestbeteiligung von 10 % vorsieht. Neben der Körperschaftsteuer stellt sich jedoch die Frage, ob auch die gewerbesteuerliche Behandlung von Dividenden den Vorgaben der MTR genügen muss. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG fordert eine Mindestbeteiligung von 15 % sowie in zeitlicher Hinsicht, dass diese Mindestbeteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums besteht (strenges Stichtagsprinzip) – Anforderungen, die von der MTR abweichen. Die Frage, ob die Gewerbesteuer vom sachlichen Anwendungsbereich der MTR erfasst ist, wurde bereits in der Vergangenheit lange diskutiert.

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