Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG
Der BFH bestätigt mit Urteil v. 17.12.2025 seine bisherige Rechtsprechung v. 16.4.2014 - I R 44/13 (BStBl 2015 II S. 303) zum Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg anwendbar, da dieses allein auf einen Zeitpunkt – den Beginn des Erhebungszeitraums – abstellt und nicht auf einen Zeitraum. Zugleich entfaltet § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG eine Sperrwirkung gegenüber § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 UmwStG, soweit es um die Anrechnung zurückliegender Zeiterfordernisse geht.