BFH, Urteil vom 22.1.2025 – XI R 19/23
Speisen und Getränke unterliegen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen. Was gilt dann für ein typisches Sparmenü aus Burger, Pommes und Getränk? Zur Ermittlung der zutreffenden Steuer ist der einheitliche Preis für die Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen. Hierbei ist die „einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode“ zu verwenden. Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zischen diesen Methoden frei wählen. Die Finanzverwaltung teilt den Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise auf, wenn der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln anbietet. Daneben sollen auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig sein, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen (Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE). Das FG Baden-Württemberg (Vorinstanz, FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2022 – 12 K 3098/19) hat die auf tagesaktuellen, in Datenbanken bereitgestellten Einkaufspreisen basierende Food-and-Paper-Methode (F&P-Methode) als sachgerechten Aufteilungsmaßstab angesehen. Der BFH ist dem nicht gefolgt und hat das Lieblingsmodell der Systemgastronomie zurechtgestutzt.