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Dienstwagenbesteuerung: Neues BMF-Schreiben sorgt für Klarheit

Die Überlassung eines Firmenwagens an Mitarbeiter zur privaten Nutzung unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dies stellt das BMF mit seinem neuesten Schreiben zum Thema klar. Die Entgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung ergibt sich regelmäßig aus der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer zumindest anteilig auch für das Recht zur privaten Nutzung des Firmenwagens erbringt. Es liegt grundsätzlich ein tauschähnlicher Umsatz zwischen der Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber und der – anteiligen – Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vor. Der für einen steuerbaren tauschähnlichen Umsatz notwendige unmittelbare Zusammenhang kann sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus weiteren Abreden ergeben.

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Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen (BFH)

Getrocknete und zerteilte Straußenmägen sind unabhängig von ihrer Genießbarkeit in Pos. 0504 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht als Hausgeflügel gelten. Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen unterliegen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Sie sind genießbar, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur menschlichen Ernährung geeignet sind (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VII R 19/24; veröffentlicht am 26.3.2026).

Umsatzsteuer international //

Doppelbesteuerung bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung durch Verwendung einer inländischen USt-IdNr. und unrichtigem Steuerausweis

EuG, Urteil v. 25.2.2026 – T-638/24

Die vorliegende Entscheidung aus Österreich klärt das Zusammenspiel zwischen § 3d Satz 2 UStG und § 14c UStG bei einer nicht korrekt abgewickelten innergemeinschaftlichen Lieferung. Die Vorschrift des Art. 41 MwStSystRL führt in der Praxis immer wieder zu Streit, weil sie – jedenfalls auf den ersten Blick – eine zusätzliche Besteuerung im Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. ermöglicht. Das deutsche Pendant ist § 3d Satz 2 UStG, der durch die Finanzverwaltung auch vermehrt in Deutschland angewendet wird. Das Problem verschärft sich in Konstellationen, in denen der Abgangsmitgliedstaat zugleich Registrierungsmitgliedstaat ist, also der Mitgliedstaat, der die verwendete USt-IdNr. erteilt hat. In diesen Fällen kann es zu einer Kumulation von Risiken kommen: Einerseits wird der innergemeinschaftliche Erwerb im Abgangsmitgliedstaat besteuert, andererseits entsteht im selben Mitgliedstaat eine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL (entspricht § 14c UStG), wenn der Lieferer irrtümlich Umsatzsteuer in einer Rechnung über eine eigentlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausweist. Die Entscheidung des EuG klärt, dass diese parallele Anwendung unionsrechtlich zulässig ist, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat tatsächlich steuerfrei ist und die Art. 203- bzw. § 14c- Steuerschuld im Abgangsmitgliedstaat besteht.

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Aufteilungsgebot bei Beherbergung verstößt nicht gegen Unionsrecht

EuGH, Urteile vom 5.3.2026 – C-409/24, C-410/24, C-411/24

Das nationale Recht enthält in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen. Danach unterliegt nur die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Steuersatz. Für Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (z.B. Frühstück), gilt dagegen der Regelsteuersatz. Bislang hatte der BFH die Auffassung vertreten, dass das Aufteilungsgebot dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vorgeht. Mit drei am 13.6.2024 veröffentlichten Beschlüssen wandte er sich dann aber doch an den EuGH. Inhaltlich geht es jeweils um die Frage, ob das Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen unionsrechtskonform ist.

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Punkte im Kundenbindungsprogramm sind keine Gutscheine

EuGH, Urteil vom 5.3.2026 – C-436/24 „Lyko Operations“

Erneut war der EuGH zur Definition eines Gutscheins gefragt. Das schwedische Vorabentscheidungsersuchen betrifft ein Treueprogramm mit umsatzabhängig erworbenen Punkten, die in Verbindung mit einem künftigen Kauf später in einem „Punkteshop“ eingelöst werden können. Ob Treuepunkte dieser Art einen „Gutschein“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen, war vom EuGH im Besprechungsfall zu klären.

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Steuerbarkeit einer interkommunalen Telematik-Vereinigung trotz „Emanationstheorie“

EuG, Urteil v. 25.2.2026 – T 575/24

Das EuG hat sich mit dem Problemfeld der interkommunalen Kooperationen auseinandergesetzt. Das Verfahren aus Belgien zeigt, was passiert, wenn Mitgliedstaaten mit verwaltungsrechtlichen Konstruktionen arbeiten, um Leistungen innerhalb öffentlich-rechtlicher Verbünde als „interne Vorgänge“ aus dem Mehrwertsteuerrecht herauszuhalten. In der vorliegenden Entscheidung befasst sich das EuG mit einer belgischen Praxis („Emanationstheorie“), nach der Leistungen einer beauftragten Vereinigung an ihre Mitglieder als Leistungen der Mitglieder an sich selbst behandelt werden. Das EuG stellt klar, dass eine solche nationale Fiktion die unionsrechtliche Steuerbarkeit bzw. Steuerpflicht nicht verdrängen kann. Maßgeblich bleiben allein die Kriterien der Art. 2, 9 und 13 MwStSystRL (EuG, Urteil v. 25.2.2026 – T 575/24).

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Umsatzsteuerliche Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse

BMF, Schreiben v. 20.1.2026 - III C 2 – S 7106/00069/003/117

Mit BMF, Schreiben v. 20.1.2026 - III C 2 – S 7106/00069/003/117 , äußert sich das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung dauerdefizitärer Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse und setzt damit die EuGH- und BFH-Rechtsprechung der letzten Jahre um. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird an mehreren Stellen geändert.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von touristischen Gästekarten

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.11.2025 – 14 K 2134/23, Rev. BFH: V R 3/26

Viele Regionen oder Städte geben Karten aus, die dem Inhaber eine Reihe von Vergünstigungen, z. B. den kostenlosen oder verbilligten Eintritt in Schwimmbäder, Museen, Zoos, Theater oder die kostenfreie oder verbilligte Nutzung von Fähren, Seilbahnen oder dem öffentlichen Personennahverkehr gewähren. Diese Karten sind ein verbreitetes Instrument zur Förderung des Tourismus in bestimmten Regionen. Davon profitieren neben der allgemeinen Steigerung des Bekanntheits- und Beliebtheitsgrades der Region alle am Modell beteiligten Unternehmen. Gleichzeitig hat der einzelne Gast finanzielle Vorteile. Bei Touristenkarten sind neben dem Gast typischerweise drei Akteure involviert: Der Systembetreiber, der den Einsatz der Karte initiiert und koordiniert, die Leistungspartner, die die touristischen Leistungen anbieten und die am Kartenmodell teilnehmenden Übernachtungsbetriebe (Gastgeber), die Karte an ihre Übernachtungsgäste ausgegeben. Das FG Baden-Württemberg hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Betreiber eines Gästekartenmodells zum Vorsteuerabzug aus Ausschüttungen an die jeweiligen touristischen Leistungsträger berechtigt ist (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.11.2025 – 14 K 2134/23).

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(Kein) Vorsteuerabzug beim Erwerb von sog. „Mixpaletten“

FG Münster, Urteil vom 11.12.2025 – 5 K 1900/23 U

Zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist eine ordnungsgemäße Rechnung für den Leistungsempfänger essenziell (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Hierzu ist es vor allem auch erforderlich, dass der Leistungsgegenstand, über den abgerechnet wird, in der Rechnung hinreichend konkret bezeichnet wird (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Das FG Münster (FG Münster, Urteil vom 11.12.2025 – 5 K 1900/23 U) musste sich in dem Kontext damit auseinandersetzen, wie genau beim Erwerb von sog. „Mixpaletten“ mit einer Vielzahl von verschiedenen Gegenständen die Leistungsbeschreibung sein muss, damit die Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter (BFH)

Die für die Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden (BFH, Urteil v. 13.11.2025 - V R 3/23; veröffentlicht am 19.3.2026).

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Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung keine Geschäftsveräußerung (BFH)

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere - hier zehn - Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom - wie zuvor - als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt (BFH, Urteil v. 13.11.2025 - V R 32/24; veröffentlicht am 19.3.2026).

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Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und deren erweiterte Anwendung bei Mehrecksgeschäften

§ 25b UStG sowie Art. 141 MwStSystRL enthalten Regelungen, die es einem mittleren Unternehmen, das bisher im Bestimmungsland nicht registriert ist und hierfür auch keinen Bedarf sieht, ermöglichen sollen, im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts eine Registrierung im Bestimmungsland – und folglich auch die damit einhergehenden umsatzsteuerlichen Deklarationspflichten – zu vermeiden.

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EuGH zur Übertragung von In-Game Assets (Spielgold) gegen konventionelle Währungen

Der EuGH hatte über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Übertragung von Spielgold gegen konventionelle Währungen zu entscheiden (EuGH, Urteil v. 5.3.2026 - C-472/24 „Žaidimų valiuta“, UAAAK-11747). Im entschiedenen Fall greift weder die Steuerbefreiung für Umsätze, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel beziehen, noch handelt es sich bei dem in Rede stehenden Spielgold um (Mehrzweck-)Gutscheine. Bemessungsgrundlage ist der volle Verkaufspreis. Eine (analoge) Differenzbesteuerung zieht der EuGH nicht in Betracht.

Editorial //

Wird der EuGH überprüfen?

Es ist noch nicht lange her, da wurde die grundsätzliche Zuständigkeit in Mehrwertsteuersachen innerhalb der EU-Gerichte vom EuGH auf das EuG übertragen (VO (EU) 2024/2019 v. 11.4.2024, ABl L 2024/2019; vgl. Streit, NWB 38/2024 S. 2606). Die Zuständigkeitsübertragung betrifft Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte (Art. 267 AEUV) seit dem 1.10.2024. Nun macht das EuG mit einer sehr bemerkenswerten Entscheidung – eine seiner ersten nach der Zuständigkeitsübertragung – auf sich aufmerksam (Urteil v. 11.2.2026 - T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“). Es geht um die zentrale Frage, für welchen Besteuerungszeitraum ein Unternehmer den Vorsteuerabzug vornehmen kann: Dem Steuerpflichtigen ging die Rechnung über den Ankauf von Strom und Gas erst in dem Besteuerungszeitraum zu, der auf den des Leistungsbezugs folgte, lag ihm im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung jedoch vor. Der Steuerpflichtige begehrte den Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum des Leistungsbezugs. Das EuG gab dem Steuerpflichtigen Recht: Mit großer Klarheit unterscheidet das EuG zwischen den materiellen Voraussetzungen (Leistungsbezug für das Unternehmen und entsprechende vorsteuerunschädliche Verwendung) und den formellen Voraussetzungen (Zugang der Rechnung) des Vorsteuerabzugs. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zu (in diese Voranmeldung gehört der Vorsteuerabzug), in dem die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Recht darf der Unternehmer allerdings erst dann tatsächlich ausüben, wenn ihm (bei Abgabe der Erklärung) eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Die Entscheidung des EuG überzeugt (vgl. dahingehend bereits von Streit/Streit, MwStR 2019 S. 13, 15 f.).

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