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Umsatzsteuer

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Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Corona-Lockdown

Das Einräumen der Möglichkeit der Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (kostenlose Zusatzmonate) infolge des Corona-Lockdowns stellt auch ohne Zustimmung der Mitglieder einen verbrauchsfähigen Vorteil dar, der nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch während der Zeit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge begründet.

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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG – Teil 2

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auch als Reverse Charge Verfahren bezeichnet. Wesentlicher Zweck der Vorschrift ist, die Sicherung des Steueraufkommens zu gewährleisten. Zudem hat die Vorschrift bei Leistungsbezügen aus dem Ausland auch eine gewisse Vereinfachungsfunktion für den ausländischen Unternehmer. So wird insbesondere durch § 13b Abs. 1 UStG für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG für im Ausland ansässige Unternehmer die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Erklärungs- und Zahlungspflichten im Inland nicht ausführen zu müssen. Erst die weiteren Vorschriften der Norm decken insbesondere bekannte Betrugsfälle des Umsatzsteuerrechts ab. Dieser Teil 2 schließt sich an den Beitrag des Autors in der USt direkt digital 10/2025, S. 18 an.

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Versuch der Steuerhinterziehung bei Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell

BGH, Beschluss vom 19.2.2025 – 1 StR 482/24

Der BGH hat dazu Stellung genommen, wann nur eine versuchte Umsatzsteuerhinterziehung vorliegt, wenn ein Unternehmer in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden ist und wissend um diese Einbindung aus Rechnungen von Personen, die über die Liefergegenstände gar nicht verfügen konnten, dennoch Vorsteuer zieht. Dabei ging es auch um die Frage, in welchem Umfang das Strafgericht den Sachverhalt aufzuklären bzw. in den Urteilsgründen darzustellen hat.

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Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines PKW in die GmbH-Vorgesellschaft

Niedersächsisches FG, Urteil v. 3.4.2025 – 5 K 111/24

Leistet ein Gesellschafter bzw. eine Vorgründungsgesellschaft bezogene Leistungen im Rahmen eines eigenen umsatzsteuerlichen Unternehmens an die Gesellschaft weiter, z. B. über eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, richtet sich der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen. Einem Gesellschafter bzw. einer Vorgründungsgesellschaft kann unter den übrigen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug auch aus einer bezogenen Leistung zustehen, die der Gesellschaft später außerhalb eines Leistungsaustauschs zuwächst (z. B. Weiterleistung durch einen ansonsten nicht unternehmerisch tätigen Gesellschafter). Voraussetzung ist, dass es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt. Unter den Begriff Investitionsumsatz fallen dabei Vermögenswerte (bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen), die der Gesellschafter (bzw. die Vorgründungsgesellschaft) tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.Mandanten-Merkblatt: Rechte und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers

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Reitunterricht als Freizeitgestaltung – Keine Umsatzsteuerbefreiung für Unterkunft und Verpflegung bei Reiterferien

BFH, Urteil v. 22.1.2025 – XI R 9/22

In der vorliegenden Entscheidung setzt sich der BFH mit der Frage der Steuerbefreiungen für Umsätze auf einem Reiterhof auseinander. Betroffen sind die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG sowie nach § 4 Nr. 23 UStG a. F. Dabei bleibt der BFH seiner Linie treu, nach der Steuerbefreiungen eng auszulegen sind. Für § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG bedeutet dies, dass es für Bildungsdienstleistungen immer schwieriger werden wird, in die Steuerbefreiung zu kommen.

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Unentgeltliche Holztrocknung bei einem BHKW – Vorsteuerausschluss bei nichtwirtschaftlicher Nutzung

BFH, Urteil v. 11.12.2024 – XI R 4/23

Die umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlicher Leistungen im Rahmen von KWK-Anlagen bleibt komplex. Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die unentgeltliche Nutzung von Abwärme zur Trocknung fremder Holzhackschnitzel eine steuerbare Wertabgabe darstellt. Zudem ging es um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Anlagen. Das Urteil beleuchtet insbesondere auch die Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit sowie die Folgen für den Vorsteuerabzug.

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Aufteilung eines Gesamtentgelts in der Systemgastronomie

BFH, Urteil vom 22.1.2025 – XI R 19/23

Speisen und Getränke unterliegen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen. Was gilt dann für ein typisches Sparmenü aus Burger, Pommes und Getränk? Zur Ermittlung der zutreffenden Steuer ist der einheitliche Preis für die Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen. Hierbei ist die „einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode“ zu verwenden. Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zischen diesen Methoden frei wählen. Die Finanzverwaltung teilt den Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise auf, wenn der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln anbietet. Daneben sollen auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig sein, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen (Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE). Das FG Baden-Württemberg (Vorinstanz, FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2022 – 12 K 3098/19) hat die auf tagesaktuellen, in Datenbanken bereitgestellten Einkaufspreisen basierende Food-and-Paper-Methode (F&P-Methode) als sachgerechten Aufteilungsmaßstab angesehen. Der BFH ist dem nicht gefolgt und hat das Lieblingsmodell der Systemgastronomie zurechtgestutzt.

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