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USt direkt digital Nr. 12 vom Seite 8

Versuch der Steuerhinterziehung bei Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell

Dr. Matthias Gehm

Der BGH hat dazu Stellung genommen, wann nur eine versuchte Umsatzsteuerhinterziehung vorliegt, wenn ein Unternehmer in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden ist und wissend um diese Einbindung aus Rechnungen von Personen, die über die Liefergegenstände gar nicht verfügen konnten, dennoch Vorsteuer zieht. Dabei ging es auch um die Frage, in welchem Umfang das Strafgericht den Sachverhalt aufzuklären bzw. in den Urteilsgründen darzustellen hat.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

  1. Rechnungen, die von Scheinfirmen ausgestellt wurden, die über kein in ihrem Namen handelndes Personal verfügen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, denn Scheinfirmen können an der gelieferten Ware keine Verfügungsmacht i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG haben, somit keine Vertragspartner sein und mangels Benennung der wahren Lieferanten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) verfügt der Leistungsbezieher über keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsrechnungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

  2. Wird solchermaßen zu Unrecht Vorsteuer geltend gemacht, kommt es für die Frage, ob eine vollendete oder nur eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt, darauf an, ob die Finanzverwaltung ihre Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO im Fall eines Vorsteuerüberhangs und somit der...

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