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EuGH | Einfuhr-Mehrwertsteuerbefreiung von Rückwaren
Die Klägerin war Eigentümerin zweier Pferde, die sie zur Teilnahme an einem Turnier nach Norwegen verbracht hatte. Sie führte die Pferde an einem Grenzübergang von Norwegen nach Schweden wieder in die EU ein, ohne sie der Zollverwaltung zu gestellen. Kurz darauf wurde sie von einer Straßenkontrolle der schwedischen Zollverwaltung angehalten, die entsprechende Einfuhrumsatzsteuer wurde erhoben. Nach Meinung der schwedischen Behörden sieht zwar die schwedische Vorschrift, mit der Art. 143 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL in schwedisches Recht umgesetzt worden ist, eine Steuerbefreiung bei Wiedereinfuhr vor. Da aber die Klägerin die Pferde nicht zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und auch keinen Antrag auf Befreiung von den Einfuhrabgaben gestellt habe, habe die Befreiung nicht gewährt...