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Weitere Steuerthemen

Energie- und Stromsteuer //

Energie- und Stromsteuer 2026

Seit dem 1.1.2026 sind mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl 2025 I Nr. 340) zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Für Betreiber dezentraler Eigenerzeugungsanlagen (z. B. PV, KWK, Wind) ist insbesondere der neue standort- und betreiberbezogene Anlagenbegriff relevant: Die bisherige standortübergreifende „Anlagenverklammerung“ entfällt. Dadurch können Schwellenwerte (insb. 2 MW-Grenze) und die Passfähigkeit bestehender Erlaubnisse zur Steuerbefreiung nach § 9 StromStG neu zu bewerten sein. Für typische Umstellungsfälle eröffnet das Informationsschreiben der Generalzolldirektion eine Übergangspraxis: Bei wirksamem und vollständigem Antrag bis 30.6.2026 kann eine erforderliche Erlaubnis – bei Vorliegen der Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 1.1.2026 erteilt werden.

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Kirchensteuer //

Nachweis des Wiedereintritts in die Kirche (BFH)

An die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der BFH als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 560 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen (BFH, Urteil v. 30.10.2025 - X R 28/22; veröffentlicht am 26.3.2026).

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Verfahrensrecht //

Zur vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts (BRAK)

Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so dass das erkennende Gericht dann nicht mehr i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vorschriftsmäßig besetzt ist. Auf einen entsprechenden Beschluss des BFH, der nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt wurde (BFH, Beschluss v. 12.2.2026 - V B 64/24), weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aktuell hin.

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Energiesteuer //

EuGH-Vorlage zur Bedeutung des vereinfachten Begleitdokuments für die Steuerentlastung für in einen anderen Mitgliedstaat beförderte Energieerzeugnisse (BFH)

Seitens des BFH bestehen Zweifel, ob das Unionsrecht es zulässt, dass ein Entlastungsanspruch (Erstattung von Energiesteuer) in Deutschland allein deswegen ausscheidet, weil vor der Beförderung kein vereinfachtes Begleitdokument erstellt wurde. Der BFH hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (BFH, Beschluss v. 9.12.2025 - VII R 19/23; veröffentlicht am 19.3.2026).

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Grundsteuer/Bewertung //

Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG (BFH)

Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 WEG kann als Grundvermögen i. S. des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (BFH, Urteil v. 27.10.2025 - II R 36/22; veröffentlicht am 19.3.2026).

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Steuererklärungen: Ab Veranlagungsjahr 2025 wieder normale Fristen

Für das Jahr 2024 gelten zum letzten Mal noch die wegen der Corona-Krise bedingten verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen. Für den Veranlagungszeitraum 2024 endet die Abgabefrist, wenn die Erklärungen über einen Steuerberater erstellt werden, am 30.4.2026. Ab dem Veranlagungsjahr 2025 läuft alles wieder wie vor der Corona-Krise. Die Erklärungen sind spätestens mit Ablauf des Februars des übernächsten Jahres einzureichen. Für das Jahr 2025 müssen die Erklärungen bei Beteiligung eines Steuerberaters also am 1.3.2027 abgegeben werden. Steuerberater sollten ihre Mandanten rechtzeitig auf die geänderte Gesetzeslage aufmerksam machen.

Gesetzgebung //

Impulse für private Investitionen und Stärkung Deutschlands als Finanzstandort durch das neue Standortfördergesetz

Förderung von Investitionen, Verbesserung von Finanzierungsmöglichkeiten und Bürokratieabbau

Die Neuregelungen des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) sollen vor allem regulatorische und bürokratische Hindernisse im Finanzbereich abbauen und Anreize für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur schaffen. Ferner zielt der Gesetzgeber auf eine stärkere Mobilisierung privaten Kapitals für Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen, die insbesondere für Venture Capital und Start-ups/Scale-ups die Finanzierungsmöglichkeiten erweitern sollen.

DAC8-UmsG //

Steuerrechtsänderungen durch Art. 2 bis 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226

Durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates v. 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung − DAC8-Richtline ( FAAAJ-95575) − wurde die EU-Amtshilferichtlinie umfangreich geändert und ergänzt. Dies machte Anpassungen des deutschen Steuerrechts bis zum 31.12.2025 erforderlich.

Investmentsteuerrecht //

Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts

Das Standortfördergesetz (StoFöG) will privates Kapital mobilisieren, die Finanzierung junger, wachstumsorientierter Unternehmen erleichtern und den Finanzstandort stärken. Kern des Ansatzes sind gleichlaufende Änderungen im Investmentsteuerrecht (InvStG) und Aufsichtsrecht (KAGB), damit Fonds rechtssicher in Infrastruktur und erneuerbare Energien investieren können. Die Neuerungen traten weitgehend einen Tag nach Verkündung des StoFöG, somit am 10.2.2026, in Kraft.

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