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Online-Nachricht - Freitag, 20.06.2025

Investmentsteuergesetz | Mithilfe einer Pool-Finanzierung angeschaffte Investmentanteile; Abzug von Zinsaufwendungen bei nur mittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (BFH)

Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Allerdings dürfen nach § 3c Abs. 1 EStG - vorbehaltlich der Regelungen des § 3c Abs. 2 EStG - Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Erzielung von steuerfreien Investmenterträgen dazu führt, dass Aufwendungen aus einer sog. Pool-Finanzierung teilweise nicht abzugsfähig sind. Die Klägerin, ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), erzielte Erträge aus Beteiligungen an Immobilienspezialinvestmentfonds i. S. von § 15 Abs. 2 InvStG 2004. Die Fonds erzielten ihre Erträge überwiegend durch die Vermietung von im EU-Ausland belegenen Immobilien. Aufgrund der jeweils einschlägigen DBA waren die entsprechenden ausländischen Mieteinkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt. Eine unmittelbare Refinanzierung der Anschaffung der Anteile am Investmentvermögen erfolgte nicht, die Klägerin nutzte die Pool-Finanzierung durch die Verwendung von Eigenkapital, die Hereinnahme von Kundengeldern und die allgemeine Darlehensaufnahme bei anderen Banken. Das Finanzamt (FA) erfasste mit Bezug auf die steuerfreien Erträge anteilige Refinanzierungsaufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg (; s. hierzu Lieber, IWB 4/2022 S. 122). Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erhöhung des Einkommens der Klägerin um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben fehle es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Finanzierungsaufwendungen und dem Erwerb der Investmentanteile.

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbegründet zurück:

  • Das FG hat zutreffend erkannt, dass die betreffenden Refinanzierungsaufwendungen aus einer Pool-Finanzierung auf Ebene der Gewinnermittlung der Klägerin ungekürzt als Betriebsausgaben abzuziehen sind.

  • Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens nach § 3 InvStG 2004 können Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers nicht berücksichtigt werden.

  • Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen.

  • Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an.

  • Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen der Klägerin für die Pool-Finanzierung handelt es sich nicht um nichtabziehbare Aufwendungen im Sinne des § 3c Abs. 1 EStG, sondern um solche, die allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften der Klägerin aus den Fonds stehen. Nach den bindenden Feststellungen des FG hat die Klägerin keine Darlehen aufgenommen, um die Anschaffung von Anteilen an den Fonds zu finanzieren. Dass infolge der allgemeinen Darlehensaufnahme der Klägerin rein rechnerisch anteilige Refinanzierungskosten auf die Investmentanteile entfielen, reicht für ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG nicht aus.

Quelle: ; NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
TAAAJ-93797