Einkommensteuer | Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 (BMF)
Das BMF informiert über den
Datenaustausch zwischen Unternehmen, der privaten Krankenversicherung,
Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab
2026. Das Papierbescheinigungsverfahren wird durch das elektronische
Übermittlungsverfahren ersetzt.
Hintergrund: Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber die für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse und Freibeträge) zum automatisierten Datenabruf bereitgestellt. Die ELStAM sind in einer Datenbank der Steuerverwaltung hinterlegt und stehen dem berechtigten Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit.
Das BMF führt hierzu weiter aus:
Um den bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, werden den Arbeitgebern künftig auch die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zum automatisierten Abruf über die ELStAM-Datenbank bereitgestellt.
Hierfür wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, dem BZSt und den Arbeitgebern umgesetzt. Das bis einschließlich 2025 maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren wird damit ab 2026 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.
Im neuen Verfahren übermittelt das Versicherungsunternehmen die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr bis zum 20. November an das BZSt. Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese dem Arbeitgeber im Rahmen der ELStAM zur Verfügung.
Für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin bzw. die versicherten Personen ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich keine Vorlage von Papierbescheinigungen der Versicherungsunternehmen beim Arbeitgeber mehr notwendig. Denn die entsprechenden Daten gelangen nunmehr über die ELStAM zum Arbeitgeber.
Weitere Informationen können Sie der Homepage des BMF entnehmen.
Quelle: BMF online (lb)
Fundstelle(n):
OAAAK-06092