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Einkommen- & Lohnsteuer

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OECD //

Side-by-Side Package veröffentlicht

Es ist eine weitere Anpassung des Mindeststeuergesetzes absehbar. Nachdem am 5.1.2026 das Inclusive Framework on BEPS der OECD das mit den USA verhandelte Side-by-Side Package veröffentlicht hat, wurde am 12.1.2026 die Anerkennung des dadurch geltenden neuen Safe Harbour durch eine Öffnungsklausel in Art. 32 Mindeststeuerrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht (ABl EU C/2026/253). Das Side-by-Side-System basiert auf zwei Safe Harbours für MNE-Gruppen, deren oberste Muttergesellschaft in einem vom Inclusive Framework anerkannten Steuersystem ihren Sitz hat. Der Side-by-Side Safe Harbour befreit unter den weiteren Voraussetzungen Unternehmensgruppen ab dem Wirtschaftsjahr 2026 von der IIR und UTPR in anderen Jurisdiktionen. Die USA gelten förmlich als Steuerhoheitsgebiet, das von diesen Safe Harbours profitieren kann und damit sind US-Konzerne praktisch von Pillar Two ausgenommen. Dieses Side-by-Side-System wurde von den EU-Mitgliedstaaten gebilligt. Der übergangsweise geltende Safe Harbour auf der Grundlage der länderspezifischen Berichterstattung wird allerdings um ein Jahr bis einschließlich Wirtschaftsjahr 2027 verlängert und für 2027 soll ein Übergangssteuersatz i. H. von 17 % gelten. Es wird ein permanenter ETR Safe Harbour mit einer etwas vereinfachten Berechnungsformel der effektiven Steuerquote je Steuerhoheitsgebiet (simplified ETR Safe Harbour) mit Anwendung jedenfalls ab dem Wirtschaftsjahr 2027 eingeführt.

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BFH //

Kein Verstoß gegen Unionsrecht durch Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i EStG auf im Inland gelegene Baudenkmale

Die Kläger sind Eheleute. Sie erwarben 2008 eine Hofparkanlage mit Hofgebäude in Polen. Diese wurde durch eine aufwendige Sanierung zu einem Restaurant und Spa umgebaut, der 2014 fertiggestellt wurde. Ein Ehepartner arbeitet seit 2013 in Deutschland und hatte von 2013 bis 2016 in Deutschland auch eine Wohnung. Daneben bestand ein Wohnsitz in Polen, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger darstellte. Für 2013 und 2014 wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit in Polen wurden in Deutschland zunächst im Rahmen des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG berücksichtigt. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Verluste nur nach polnischem Steuerrecht ermittelt wurden und wandte folglich eine Überleitungsrechnung an. Dabei wurde die AfA des § 7i EStG nicht berücksichtigt, da kein inländisches Baudenkmal vorlag. Die Bescheide wurden entsprechend geändert. Hiergegen wandten sich die Kläger zunächst mittels erfolglosen Einspruchs und anschließend mit einer Klage vor dem Finanzgericht. Gegen das klageabweisende Urteil legten die Kläger Revision beim BFH ein. Der BFH hob daraufhin das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur weiteren Verhandlung an das FG Düsseldorf zurück. Das Finanzgericht wies die Klage erneut ab. Hiergegen legten die Kläger erneut Revision beim BFH ein.

Einkommensteuer //

Beteiligung eines Mitunternehmers an GmbH als Sonderbetriebsvermögen II

Beteiligt sich ein Mitunternehmer an einer GmbH, an der bereits die Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) beteiligt ist, gehört die Beteiligung des Mitunternehmers nur dann zu seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II, wenn entweder die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der Mitunternehmerschaft ist oder wenn durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Mitunternehmers in der Mitunternehmerschaft steigt bzw. gestärkt wird.

Einkommensteuer //

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Zur Erforderlichkeit von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG und Berücksichtigung der Übertragung oder Überführung in Geldbeträgen in einen anderen Betrieb nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG

Mit Urteil v. 9.9.2025 entschied der BFH, dass das Finanzgericht für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a Abs. 1 EStG, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebsfinanzamt i. S. des § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen hat, ob vom Lage-/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen worden ist.

Einkommensteuer //

Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG bei gesonderter Feststellung

Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a Abs. 1 EStG gilt zwar nicht für einen Geldtransfer aus dem Betrieb des Steuerpflichtigen in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen, da es sich insoweit um eine Entnahme handelt. Wird aber für den Betrieb, von dem das Geld überwiesen worden ist, eine gesonderte Feststellung durchgeführt, kann das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt auch die Entnahmen nach § 34a Abs. 10 EStG gesondert feststellen; in diesem Fall richtet sich die Höhe der Entnahmen nach der gesonderten Feststellung gemäß § 34a Abs. 10 EStG.

Einkommensteuer //

Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen

Steuerlich relevante Einkünfte setzen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Ohne diese grundsätzliche Absicht des Steuerpflichtigen können negative Einkünfte in der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt werden. Auch wenn die Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus auf Dauer angelegten Vermietungen inzwischen grundsätzlich nur noch bei Sondersachverhalten infrage gestellt wird (BMF, Schreiben v. 8.10.2004, BStBl 2004 I S. 933, Rz. 1), bleiben Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen im Fokus der Finanzverwaltung. In einem aktuellen Streitfall hat der BFH mit Urteil v. 12.8.2025 - IX R 23/24 (FAAAK-02025) entschieden, dass bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen − abgesehen von Vermietungshindernissen − nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren unterschreitet.

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Einkommensteuer //

Firmenwagenbesteuerung: Keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten (BFH)

Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht (BFH, Urteil v. 9.9.2025 - VI R 7/23; veröffentlicht am 15.1.2026).

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Einkommensteuer //

Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer (FG)

Das Finanzamt muss die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat (FG Münster, Urteil v. 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E; Revision beim BFH unter dem Az. VI R 24/25 anhängig).

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Einkommensteuer //

Steuerstundungsmodell: Zur Rolle des Gründungsgesellschafters und zur Relevanz von Verlusten aus der Inanspruchnahme eines IAB (BFH)

Ein Steuerstundungsmodell i. S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Entsprechende Verluste sind auch bei der Berechnung der "Nichtaufgriffsgrenze" des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 2.10.2025 - IV R 14/23; veröffentlicht am 15.1.2026).

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