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BFH 10.04.2025 VI R 11/22, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Ausgleichszahlungen für Zinsswap als Betriebsausgaben

Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Zinsswap-Geschäft mit dem betrieblichen Darlehen hinreichend eng verknüpft ist. Weiterhin muss der Steuerpflichtige das Zinsswap-Geschäft als betriebliches Geschäft behandeln; dies setzt voraus, dass er die laufenden Zahlungen für den Zinsswap in der laufenden Buchführung – und nicht erst im Jahresabschluss oder in einem Folgejahr – als betrieblichen Aufwand bzw. Ertrag erfasst.

[i]Abschluss der Swap-Geschäfte ca. 2 Jahre vor Abschluss des KreditvertragsDer Kläger war bilanzierender Landwirt und betrieb ein Weingut. Im Jahr 2011 sowie im Streitjahr 2012 schloss der Kläger zwei Zinsswap-Verträge bei der X-Bank und Y-Bank ab. Für den zweiten Vertrag aus dem Jahr 2012 übernahm die A-Bank eine Bürgschaft, für die der Kläger eine Avalprovision entrichtete. Di...

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Ausgleichszahlungen für Zinsswap als Betriebsausgaben

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