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Werbungskosten für einen Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers
Der die Frage geklärt, ob Umzugskosten beruflich veranlasst und somit gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt, weil dem Stpfl. nach dem Umzug ein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht und dadurch ein ungestörtes Arbeiten im Homeoffice möglich ist ().
Einordnung
Zu den Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Hierzu zählen auch die Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH werden Aufwendungen als Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt, wenn die berufliche Tätigkeit des Stpfl. als Arbeitnehmer den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt und dabei Umstände der allgemeinen Lebensführung keine oder eine nur ganz untergeordnete Rolle spielen.
Die Finanzverwaltung fasst die vom BFH entwickelten Grundsätze, die für einen beruflich motivierten Umzug sprechen, in H 9.9 LStH zusammen. Demn...