Der Steuerpflichtige hat die Wahl
Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG verfassungsgemäß, ...
... anderes folgt insbesondere nicht aus dem ( NWB TAAAH-87096) zur Vollverzinsung. Danach ist der Gesetzgeber zwar gehalten, bei einer dahingehenden Zinssatztypisierung den abzuschöpfenden Vorteil realitätsgerecht zu bemessen. Die dort genannten Grundsätze lassen sich auf den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG jedoch nicht übertragen. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht gehalten, die Höhe des sechsprozentigen Gewinnzuschlags an ein strukturelles Niedrigzinsniveau anzupassen. Dies hat der in der Sache deutlich gemacht. Denn Gewinnzuschlag und Nachzahlungszinsen sind insoweit nicht miteinander vergleichbar (Kanzler, NWB 20/2024 S. 2765). Der Gewinnzuschlag ist keine – für Steuerpflichtige unausweichliche – Zinssatztypisierung. § 6b EStG ist vielmehr ein Subventionsangebot, das der Gesetzgeber in § 6b Abs. 7 EStG mit einem Gewinnzuschlag bewehrt hat. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, – jenseits des Vorteilsausgleichs – seinem wirtschaftspolitischen Anliegen (Reinvestition) Nachdruck zu verleihen und Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Deshalb ist er nicht gehalten, sich bei der Bemessung des Gewinnzuschlags an dem vom Steuerpflichtigen zu erzielenden Stundungsvorteil zu orientieren und auch nicht verpflichtet, den Gewinnzuschlag der Höhe nach fremdkapitalmarktkonform und insoweit realitätsgerecht auszugestalten. Vielmehr erlaubt ihm der wirtschaftslenkende Zweck von Reinvestitionsbegünstigung und Gewinnzuschlag, diesen unabhängig von der Höhe des (Stundungs-)Vorteils, den der Steuerpflichtige durch die Bildung der Rücklage erzielt, anzusetzen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der sechsprozentige Gewinnzuschlag – anders als Zinsen auf die Steuerschuld – den Steuerpflichtigen nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur nach Maßgabe des individuellen Steuersatzes belastet (vgl. , NWB DAAAJ-89972; Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 9/25). Zudem „relativiert“ sich die tatsächliche steuerliche Belastung des Zuschlags weiter dadurch, dass der Stundungsvorteil dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich deutlich länger zur Verfügung steht als der Zeitraum, nach dem der Gewinnzuschlag bemessen wird (jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat). Denn die Steuer für den Veranlagungszeitraum wird regelmäßig erst deutlich nach Ablauf des Veranlagungszeitraums festgesetzt und das Jahr, in dem die Rücklage gebildet wurde, nicht mitgerechnet.
Schließlich entsteht der Gewinnzuschlag auch nicht unausweichlich. Der Steuerpflichtige hat vielmehr die Wahl, ob er eine Gewinnrücklage bildet, den damit einhergehenden Stundungsvorteil in Anspruch nimmt und später in ein Ersatzwirtschaftsgut investiert oder nach der Bildung der Rücklage von einer Reinvestition gewinnzuschlagbewehrt Abstand nimmt. Das Entstehen des Gewinnzuschlags gründet damit allein im Verhalten des Steuerpflichtigen.
Stephan Geserich
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 1889
GAAAJ-94594