Umsatzsteuer | Verwaltung unselbständiger Stiftungen (BMF)
Das BMF hat vor dem Hintergrund des zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verwaltung unselbständiger
Stiftungen Stellung genommen und den UStAE in Abschnitt 1.1 angepasst ().
Hintergrund: Mit hat der BFH hinsichtlich der Umsatzbesteuerung bei der Verwaltung "unselbständiger Stiftungen" entschieden, dass es für eine steuerbare Verwaltungsleistung ausreicht, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter – wie etwa gemeinnützige Interessen – verfolgt (s. hierzu Mann, ).
Für eine steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bedarf es neben einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und einem Gegenwert auch eines Leistungsempfängers. Dieser muss identifizierbar sein und einen verbrauchsfähigen Vorteil, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könne, erlangen
Für den BFH kann der Leistungsempfänger der Verwaltungs- und Beratungsleistungen des Treuhänders der hinter der Stiftung stehende Stifter sein. Denn der BFH sah ihn als Empfänger des verbrauchsfähigen Vorteils an. Für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger ist es unerheblich, ob dieser entgeltlich eigene oder fremde Vermögensinteressen verfolgt. Danach kann eine steuerbare Verwaltungsleistung in Bezug auf ein Vermögen gegeben sein, das zivilrechtlich im Eigentum des Verwalters steht, wenn es als Sondervermögen besonderen Bindungen unterliegt, im Hinblick hierauf aber vom sonstigen Vermögen des Verwalters getrennt zu halten ist und der Verwalter für seine Leistung ein Entgelt erhält.
Der UStAE wird wie folgt angepasst:
Nach Abschnitt 1.1 Abs. 12 UStAE wird folgender Absatz 12a eingefügt:
Sogenannte fiduziarische (unselbständige) Stiftungen werden in der Regel durch einen Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder errichtet. Der Stifter überträgt dabei Vermögen an die Stiftung. Mangels Rechtsfähigkeit wird die Stiftung im Rechtsverkehr durch den Treuhänder vertreten. Die unternehmerische Tätigkeit des Treuhänders umfasst nach den Grundsätzen der Unternehmenseinheit (vgl. , BStBl II 2022 S. 389) auch die Tätigkeit der unselbständigen Stiftung. Diese verfügt über keine eigenen Organe, um auf Dauer im Namen der Stiftung nach außen auftreten zu können (vgl. auch Abschnitt 2.2 Abs. 7). Die Verwaltung von fiduziarischen Stiftungen durch den Treuhänder kann eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung gegen Entgelt sein, wenn ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird, vgl. , BStBl II 2025 S. XXX.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden
Sofern eine fiduziarische Stiftung jedoch bisher als Unternehmerin behandelt wurde, z.B. hinsichtlich Verwaltungsleistungen oder Vermietungsleistungen an fremde Dritte, wird es für Zwecke der Umsatzsteuer nicht beanstandet, wenn die Stiftung bis zum Ablauf des weiterhin als Unternehmerin behandelt wird
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
YAAAK-06093