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Verfahrensrecht

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Spenden //

Abzug der Zahlungen des Gesellschafters an gGmbH, die als Miete zurückgezahlt werden

Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt er ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des FG Münster bei Fremdüblichkeit des Mietvertrages sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen.

Steuerstrafrecht //

Steuerhinterziehung bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung

Der BGH geht bei einem durch falsche Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung erwirkten Steuervorteil davon aus, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 AO erfüllt ist, wenn die Abweichung bei den Einkünften zugunsten der Personenmehrheit mindestens 140.000 € beträgt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Strafverfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO.

Gesetzgebung //

Teilweise wieder verlängerte Aufbewahrungsfristen – was bedeutet das für die Selbstanzeige?

Die Unternehmen werden in Deutschland durch ein hohes Maß an Bürokratie belastet. Zum Teil gibt es Vorschriften, die sich in der Sache diametral widersprechen und so unanwendbar werden. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass Fachbereiche wie Arbeitssicherheit, Umweltschutz usw. wichtige Regelungsgebiete sind, die ohne eine staatliche Lenkung nicht oder nur unzureichend beachtet werden. Jedoch haben die vielfältigen bürokratischen Regelungen u. a. auch mit Melde-, Nachweis- oder statistischen Pflichten einen erheblichen Wildwuchs erlitten. Mit dem BEG IV hatte der Gesetzgeber nun endlich einen ersten richtigen Schritt in Richtung Abbau von Bürokratie unternommen. Für die Wirtschaft ist mit der verkürzten Aufbewahrungspflicht von Unterlagen eine wichtige Regelung getroffen worden, die jedoch nicht ausschließlich Vorteile brachte. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung nunmehr eine (kleine) Korrektur durchgeführt, durch die Banken, Wertpapierinstitute und Versicherungen gem. § 257 Abs. 4 Satz 2 HGB zum Glück wieder eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege trifft.

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Verfahrensrecht //

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei unterbliebenem Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung der mündlichen Verhandlung (BFH)

Ergeht nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Beschluss, dass die Verhandlung vertagt und ein neuer Termin von Gerichts wegen bestimmt wird, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass das FG die Absicht hatte, die mündliche Verhandlung lediglich zu unterbrechen (BFH, Beschluss v. 14.1.2026 - II B 7/25; veröffentlicht am 5.2.2026).

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Verfahrensrecht //

Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheides kein rückwirkendes Ereignis (BFH)

Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme. Wird ein Bewilligungsbescheid für einen als Betriebseinnahme anzusetzenden Liquiditäts- beziehungsweise Aufwandszuschuss mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, liegt hierin bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) für das Jahr der Bewilligung und Vereinnahmung (BFH, Urteil v. 16.12.2025 - VIII R 4/25; veröffentlicht am 5.2.2026).

Abgabenordnung //

Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags gem. § 152 AO und der Rechtsqualität von FAQ des BMF

Bei Versäumnis der aufgrund der Corona-Pandemie gesetzlich verlängerten Abgabefrist des § 149 Abs. 3 AO für den VZ 2019 ist unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag durch eine gebundene Entscheidung gem. § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Aus den FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF kann eine ermessensabhängige Entscheidung – entgegen dem Gesetz – nicht hergeleitet werden.

Einkommensteuer //

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung

Mit Urteil v. 1.10.2025 hat der BFH entschieden, ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG an eine in der Schweiz ansässige Stiftung komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen Regelungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Dazu muss bei der ausländischen – im Streitfall schweizerischen – Stiftung die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sein, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (§ 59 Halbsatz 2 AO i. V. mit § 63 Abs. 1 AO, sog. materielle Satzungsmäßigkeit).

Abgabenordnung //

Über die diffuse Praxis in der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Fehlende Vorhersehbarkeit der Festsetzung, vor allem in Fällen automationsgestützter Festsetzungen

In der steuerberatenden Praxis sind Verspätungszuschläge mitunter ein besonderes Ärgernis, vor allem bei der Besteuerung geringer Einkommen. Neben der wirtschaftlichen Bürde der Steuerpflichtigen steht dabei zunehmend die fehlende Vorhersehbarkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Fokus der Beratung. Schließlich belastet die verstärkte Streitanfälligkeit augenscheinlich gleichsam die Finanzverwaltung.

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Verfahrensrecht //

Änderung bestandskräftiger ESt-Bescheide gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (BFH)

Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der Zusammenveranlagung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist oder der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem 31.12.2020 gestellt wurde. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO bestehen nicht (BFH, Urteil v. 16.10.2025 - III R 18/23; veröffentlicht am 29.1.2026).

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Verfahrensrecht //

Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019 und Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF (BFH)

Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 AO sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. Die Fristverlängerung durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung ist keine Fristverlängerung i. S. des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO (BFH, Urteil v. 30.7.2025 - X R 7/23; veröffentlicht am 29.1.2026).

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