Unverschuldete Fristversäumnis bei Einlegung eines Einspruchs per E-Mail ohne Anforderung einer Lesebestätigung
Die Einspruchseinlegung per einfacher E-Mail, mithin ohne zusätzliche Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung, begründet kein Verschulden i. S. von § 110 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass auch bei nicht nachweisbarem Zugang der E-Mail Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.