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Online-Nachricht - Montag, 30.06.2025

Verfahrensrecht | Registrierpflicht für elektronische Kassen (FinMin)

Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder vergleichbare digitale Aufzeichnungssysteme wie z.B. Tablet- Kassensysteme verwenden, müssen diese erstmals bis spätestens zum über die neue elektronische Schnittstelle der Finanzverwaltung registrieren und fortan Änderungen mitteilen. Hierauf macht das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg aufmerksam.

Hintergrund: Bereits seit dem Jahr 2020 besteht die Pflicht, elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Neu ist jedoch die zentrale Registrierungspflicht: Bis spätestens Ende Juli 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die der Einzelaufzeichnungspflicht unterliegen, digital beim Finanzamt angemeldet werden. Dafür hat die Finanzverwaltung seit dem eine entsprechende Schnittstelle geschaffen.

Der Gesetzgeber hat bundesweit die Pflicht zur Kassenregistrierung eingeführt, um die Transparenz hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Kassensysteme und damit die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle zu erhöhen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen wie zum Beispiel der Durchführung von Kassen-Nachschauen durch die Finanzämter bei den Unternehmen oder der Belegausgabepflicht soll somit Steuerbetrug bei Kassenaufzeichnungen im Bargeldbereich wirksam bekämpft werden.

Was müssen Unternehmen zur Kassenregistrierung wissen?

Über das Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle müssen alle in einer Betriebsstätte eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme den Finanzbehörden gemeinsam in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden. Die Meldung kann ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen.

Zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören beispielsweise Kassensysteme oder Registrierkassen, Tablet-/App-Kassensysteme, Waagen, die zur Erfassung und Abwicklung von baren Zahlungsvorgängen dienen können, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dies gilt auch für Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 146a Abs. 4 AO).

Zu den erforderlichen Angaben gehören:

  1. Name des Steuerpflichtigen,

  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,

  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,

  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,

  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,

  7. Datum der Anschaffung bzw. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Aktuell gelten folgende Übergangsregelungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anschaffung bis
-> Anmeldung bis
Anschaffung ab
-> Anmeldung innerhalb eines Monats
Außerbetriebnahme bis
-> Abmeldung bis nur dann erforderlich, wenn sie zuvor angemeldet wurden
Außerbetriebnahme ab
-> Abmeldung innerhalb eines Monats

Hinweis:

Das BMF hat zur Registrierung eine Ausfüllanleitung (Stand: ) auf seiner Homepage bereitgestellt. Dort ist auch ein Fragen-Antworten-Katalog zum sog. Kassengesetz (Stand: ) veröffentlicht.

Das BMF-Schreiben zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs 4 AO () sowie die Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem () sind in der NWB Datenbank recherchierbar.

Quelle: u.a. Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
LAAAJ-94361