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Online-Nachricht - Montag, 07.07.2025

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold (OFD)

Dekorative
		  GrafikDie OFD Baden-Württemberg hat zum Begriff des Anlagegoldes nach § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG Stellung genommen ().

Hintergrund: Nach § 25c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UStG ist die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff des Anlagegoldes ist in § 25c Abs. 2 UStG definiert und umfasst u.a. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel (§ 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG). Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist, dass der Hersteller, der Feingoldgehalt und das Gewicht auf dem Barren oder Plättchen eingestanzt oder aufgeprägt ist (Abschn. 25c.1 Abs. 2 S. 1 UStAE) und der Wert der Barren oder Plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht (Abschn. 25c.1 Abs. 2 S. 2 UStAE; Ziffern 3. und 4.). Bildliche Darstellungen auf den Goldbarren oder -plättchen sind unschädlich (Abschn. 25c.1 Abs. 2 S. 3 UStAE).

In ihrer Verfügung stellt die OFD Folgendes klar:

  • Das Tatbestandsmerkmal "Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht" i.S.d. § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG umfasst Barren und Plättchen mit jeglichem Gewicht. Damit sind auch jene Gewichte umfasst, welche die in Anhang III zu Art. 56 MwStVO aufgeführten Gewichte unterschreiten.

  • § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Goldbarren oder -plättchen nur dann von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn der Wert der Goldbarren oder -plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht.

  • Der Verkaufswert (Veräußerungspreis) der Goldbarren oder -plättchen muss sich primär am festzustellenden Goldmarktpreis im Veräußerungszeitpunkt orientieren. Die Vergleichsbetrachtung bezieht sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts.

  • Bei der Prüfung, ob der Verkaufswert der Goldbarren oder -plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

  • Übersteigt der Verkaufswert den tagesaktuellen Goldmarktpreis um nicht mehr als 10 %, kann dies ein Indiz für das Vorliegen einer umsatzsteuerfreien Lieferung sein. Bei Überschreiten der 10 %-Grenze dürfte es sich – ausgehend von derzeitigen Marktbeobachtungen – häufig nicht um den Erwerb einer (renditeorientierten) Finanzanlage handeln. Auch bei Goldprodukten mit geschenkeähnlichem Charakter, deren Verkaufswert den Goldmarktpreis regelmäßig weit übersteigt, liegt die Vermutung nahe, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind.

Hinweis:

Darüber hinaus geht die OFD anhand von Beispielen auf die Ermittlung des tagesaktuellen Goldmarktpreises näher ein.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
UAAAJ-94734