Verbraucherschutz | Greenwashing soll eingedämmt werden (BMJV)
Das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am
den
Referentenentwurf eines "Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb" veröffentlicht. Danach sollen für Werbung mit
Umweltaussagen, z.B. "klimafreundlich" oder "biologisch abbaubar" künftig
strengere Vorgaben gelten. Außerdem sollen Verbraucher besser vor Manipulation
geschützt werden, wenn sie online einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung
abschließen. Mit dem Gesetz sollen zwei EU-Richtlinien in deutsches Recht
umgesetzt werden (Richtlinie (EU) 2024/825 sowie Artikel 1 der Richtlinie (EU)
2024/825).
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
Strengere Anforderungen für die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen: Allgemeine Umweltaussagen über ein Produkt wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sollen nur noch zulässig sein, wenn sie auch belegt werden können. Sie dürfen nicht auf das gesamte Produkt bezogen verwendet werden, wenn die Umweltaussage tatsächlich nur auf einen Teilaspekt des beworbenen Produkts zutrifft. Werbeaussagen über künftige Umweltleistungen wie „bis 2030 sind alle unsere Verpackungen vollständig recyclingfähig“, muss künftig ein realistischer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan beigefügt sein.
Besondere Anforderungen für Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen: Für die Werbung mit Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen sollen besondere Anforderungen gelten, da diese Aussagen besonders geeignet sind, Verbraucher in die Irre zu führen. Die Bewerbung eines Produktes mit einer CO2-Kompensationaussage wie „klimaneutral“ soll unzulässig sein, wenn die „Klimaneutralität“ des Produktes durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.
Klare Regelungen für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln: Nachhaltigkeitssiegel, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produktes, eines Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorheben oder fördern, sollen von staatlicher Stelle festgesetzt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Das Zertifizierungssystem soll eine Überprüfung durch Dritte vorsehen. Reine Selbstzertifizierungen sind nicht mehr möglich. Diese Regelung gilt, wie alle Regelungen des Gesetzentwurfs, branchenübergreifend.
Werbeverbot für Produkte mit bewusst begrenzter Haltbarkeit: Produkte, die so gestaltet wurden, dass sie nur eine begrenzte Haltbarkeit haben, dürfen von Unternehmern nicht mehr beworben werden, wenn ein Unternehmer Kenntnis von der bewussten Begrenzung der Haltbarkeit hat. Dieses Werbeverbot soll beispielsweise für Verkäufer von Elektrogeräten gelten, die wissen, dass die Herstellerin oder der Hersteller der Elektrogeräte absichtlich Bauteile von schlechter Qualität eingebaut hat, damit Verbraucher das Elektrogerät häufiger ersetzen müssen.
Verbot von manipulativen Online-Designmustern bei Finanzdienstleistungsverträgen: Drei manipulative Online-Designmuster, sog. Dark Patterns, die Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen beeinflussen oder behindern, sollen verboten werden: Bei mehreren Auswahlmöglichkeiten soll eine bestimmte Auswahlmöglichkeit nicht hervorgehoben werden dürfen. Es soll künftig beispielsweise nicht mehr zulässig sein, nur den „Zustimmen-Button“ graphisch hervorzuheben. Es soll verboten werden, Verbraucher wiederholt zu einer Auswahl aufzufordern, obwohl diese Auswahl bereits getroffen wurde. Zudem muss das Verfahren zur Anmeldung und zur Beendigung eines Dienstes künftig vergleichbar ausgestaltet sein. Einen Dienst zu kündigen darf nicht etwa schwerer sein als die Anmeldung zu diesem.
Die Regelungen zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken sind bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen ab dem angewendet werden.
Der Entwurf wurde am an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht. Der Gesetzentwurf ist auf der Homepage des BMJV abrufbar.
Quelle: u.a. BMJV, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
SAAAJ-94739