Das Umsatzsteuermandat im E-Commerce ? Online-Plattformen
Die Bedeutung von Online-Marktplätzen ist stark gewachsen. Aus Compliance-Perspektive stehen die Marktplätze vor großen (insbesondere umsatzsteuerlichen) Herausforderungen.
Auch wenn die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bereits eine Vielzahl ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten nicht mehr in der Organisationsform eines Regie- oder Eigenbetriebs ausüben, sondern diese Tätigkeiten in eigene juristische Personen ausgegliedert haben, gibt es weiterhin wirtschaftliche Tätigkeiten, die als Eigenbetrieb oder Regiebetrieb bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen eines BgA ausgeübt werden. Will man diese BgA nunmehr auf eine Kapitalgesellschaft ausgliedern, was in den allermeisten Fällen ertragsteuerneutral möglich ist, muss man sich mit der Frage der Kapitalertragsteuer befassen. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Zulässigkeit der Rücklagenbildung in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nämlich auch geregelt, dass die Ausgliederungen eines BgA auf eine Kapitalgesellschaft unter Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG zu einer fiktiven Ausschüttung der offenen Rücklagen führen.
Das BMF-Schreiben v. 4.9.2025 (BStBl 2025 I S. 1695) enthält die Anwendungsregelungen zu § 32c EStG in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft v. 23.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 321). Durch dieses Gesetz wurde die zuvor schon vorübergehend für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 geltende Regelung des § 32c EStG um zwei weitere sog. Betrachtungszeiträume (Veranlagungszeiträume 2023 bis 2028) verlängert. Der novellierte § 32c EStG entspricht inhaltlich weitgehend der inzwischen ausgelaufenen Altregelung. Neu ist nur eine Anpassung des § 32c Abs. 5 EStG an die Erweiterung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre und eine Aktualisierung der unionsrechtlichen Antragsvoraussetzungen. Demgemäß entspricht das aktuelle Anwendungsschreiben inhaltlich weitgehend dem zu § 32c EStG a. F. ergangenen BMF-Schreiben v. 18.9.2020 (BStBl 2020 I S. 952), das mit seinen Änderungen für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 auch künftig anwendbar bleibt.
Der mit „Verantwortung für Deutschland“ überschriebene Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode lässt darauf schließen, dass es im Jahr 2026 nicht zu weitreichenden Reformen und strukturellen Änderungen in der Finanzierung der GKV kommen wird. Zwar wurde Mitte Oktober 2025 von der Bundesregierung ein „Sparpaket“ im Volumen von 2 Mrd. € auf den Weg gebracht; das Paket sieht jedoch Ausgabenbremsen hauptsächlich nur im Krankenhausbereich vor. Soweit die Gesundheitsministerin Nina Warken davon ausgeht, damit „die seit Jahren zur Gewohnheit gewordene Anhebung der höheren Zusatzbeitragssätze durchbrechen“ zu können, dürfte das ein Wunschtraum bleiben. Allein der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde bereits zum 1.1.2026 von 2,5 % auf 2,9 % angehoben; das entspricht einer Steigerung um 16 %. Und auch für eine Stabilität der krankenkassenindividuellen Beitragssätze zum Jahreswechsel besteht wenig Hoffnung. Auf der Einnahmenseite ist und bleibt beispielsweise die seit Jahren völlig unzureichende Beitragszahlung für Bürgergeldbeziehende durch den Bund ein Dauerbrenner; allein hier wird den Krankenkassen jährlich ein Betrag im oberen einstelligen Milliardenbetrag vorenthalten. Und auf der Ausgabenseite müsste endlich auf breiter Ebene die Entwicklung der Kostendynamik gebrochen werden.
Mit zwei Entscheidungen v. 25.9.2025 hat der IV. Senat des BFH entschieden, auch vor der Kodifikation von § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG, der ab dem Erhebungszeitraum 2021 Anwendung finde, könne eine Mitüberlassung einer Betriebsvorrichtung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nicht entgegenstehen. Dies ist aber daran geknüpft, dass es sich bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen um ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft handelt. Die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen sind als eng zu erachten. Werden sie aber eingehalten, steht eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen der Anwendung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags selbst dann nicht entgegen, wenn sie sich im Rahmen einer Betriebsverpachtung vollzieht, die dadurch geprägt ist, dass es sich lediglich um eine Grundstücksverpachtung handelt, das Grundstück aber die alleinige funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
Die betriebliche Altersversorgung als notwendige Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung muss ausgebaut und gestärkt werden. Dies gilt vor allem für Bereiche, in denen nach wie vor große Verbreitungslücken bestehen, also vornehmlich in Kleinstunternehmen (mit max. 10 Beschäftigten) sowie bei Beschäftigten mit geringen Einkommen. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes das Ziel, die Rahmenbedingungen für eine breitere und attraktivere betriebliche Altersversorgung zu schaffen und bestehende Hemmnisse abzubauen.
Die Einstufung einer Kapitalgesellschaft in die Größenklassen „klein“, „mittel“ und „groß“ hat Auswirkungen auf die Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten dieser Gesellschaft. Der Beitrag beschäftigt sich insbesondere mit den praktischen Problemen der Größenklasseneinstufung im Zusammenhang mit Umwandlungen, Neugründungen, Anwachsungen und asset deals.
Der BFH hat mit Beschluss vom 30.4.2025 eine praxisrelevante Entscheidung im Bereich des steuerlichen Verfahrensrechts getroffen und Stellung dazu bezogen, ob und inwieweit E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe vom Stpfl. während einer Außenprüfung dem FA vorgelegt werden müssen.
Angesichts demographischer Entwicklungen und eines anhaltenden Fachkräftemangels hat die Bundesregierung mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ (Aktivrentengesetz; BR-Drucks. 589/25 v. 16.10.2025) die Einführung einer steuerfreien Aktivrente zum 1.1.2026 beschlossen. Damit soll ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt und eine aktivierende Steuerpolitik entlang der gesamten Erwerbsbiografie adressiert werden.
Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2025 berechnet wird (BMF, Schreiben v. 9.12.2024 - IV D 4 - S 3104/19/10001 :010).
Das BMF hat ausführlich zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben Stellung genommen und die bisherigen Regelungen des BMF-Schreibens v. 30.6.2021 (BStBl 2021 I S. 908) ergänzt (BMF, Schreiben v. 19.11.2025 - IV C 6 - S 2145/00026/005/033).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat November 2025 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Das BMF hat das Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes ("Umwandlungssteuer-Erlass") veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 2.1.2025 - IV C 2 - S 1978/00035/020/040).
Das BMF hat in seinem Monatsbericht November 2025 die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder 2024 veröffentlicht.
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 zum Entwurf des Aktivrentengesetzes Stellung genommen. Hierin fordert die Länderkammer punktuelle Klarstellungen am Gesetzentwurf und verweist auf die erheblichen Steuerausfälle, die sich aus dem Vorhaben ergeben (BR-Drucks. 589/25 (Beschluss)).
Das BMF hat zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 11.11.2025 - IV C 5 - S 2334/00087/014/013).
Fahrzeugdokumente sind nun per App abrufbar und Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten werden neu berechnet. Über diese und weitere gesetzliche Änderungen im Dezember informiert die Bundesregierung.
Das BMF hat seine Arbeitshilfen zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert und die entsprechende Arbeitshilfe samt Anleitung mit Stand Januar 2025 veröffentlicht.
In Zeiten von Fachkräftemangel, wachsendem Wettbewerbsdruck und steigendem Anspruch an eine moderne Führungskultur rückt das Thema Mitarbeitervergütung stärker denn je in den Fokus von Steuerkanzleien. Doch was bedeutet eigentlich ein faires Gehalt und wie kann ein Vergütungssystem aussehen, das sowohl Leistung anerkennt als auch Motivation fördert und Bindung schafft? Ein fundierter und praxisnaher Vorschlag geht weg vom klassischen Gehaltsdenken hin zum Konzept des Mitarbeiterhonorars. Es handelt sich um ein System, das sich an der Logik moderner Honorarstrukturen, die bereits in der Mandantenabrechnung etabliert sind, orientiert.
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026) zugestimmt (BR-Drucks. 567/25 (Beschluss)).
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.11.2025 22 Gesetze verabschiedet, die der Bundestag zuvor beschlossen hatte. So können nun u.a. das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das Regionalisierungsgesetz zur Finanzierung des Deutschlandtickets bis 2030, sowie die Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, die die dauerhafte Speicherung von CO2 in unterirdischen Meeresgesteinsschichten ermöglicht, in Kraft treten. Das Pflegekompetenzgesetz hingegen stoppten die Länder und riefen dazu den Vermittlungsausschuss an, weil sie erhebliche Einnahmeausfälle für Krankenhäuser befürchten.
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) Stellung genommen. Darin empfehlen die Länder u.a., die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2026 auf 1.200 € anzuheben. Im Gegenzug soll die Regelung zum sog. Sammelposten gestrichen werden (BR-Drucks. 550/25 (Beschluss)).
Die OECD hat eine Aktualisierung des Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen veröffentlicht, die neue und detaillierte Leitlinien für kurzzeitige grenzüberschreitende Telearbeit und die Besteuerung von Einkünften aus dem Abbau natürlicher Ressourcen enthält.
Im politischen Berlin werden aktuell grundlegende Weichen für die Steuerberatungsbranche, für Unternehmen sowie Verbraucher gestellt. Seit einiger Zeit nutzt die Private Equity-Branche eine unsichere Rechtslage, um sich an Steuerkanzleien zu beteiligen. Das BMF möchte diese Entwicklung mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes stoppen – und trifft auf den Widerstand des Bundeswirtschaftsministeriums und der Befürworter von Private Equity-Beteiligungen. Das BMF hat hingegen sehr gute Gründe auf seiner Seite. Fondsmanager haben keinen sinnvollen Platz am Tisch des Berufsstands.
Aktuell werden erneut Betrugsversuche gemeldet, mit denen Betrüger unter Hinweis auf die Steuerverwaltung an persönliche Informationen und Geld von Bürgern gelangen wollen. Hierauf macht das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland (FinMin) aufmerksam.
Das BMF hat die Aufteilungsmaßstäbe für die Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) für den VZ 2026 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 25.11.2025 - IV C 4 - S 2221/00348/007/007).
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ (Aktivrentengesetz, BT-Drucks. 21/2673) hat der Bundestag erstmals am 14.11.2025 beraten. Auf der Tagesordnung stand außerdem ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Steuerfreier Hinzuverdienst für Senioren – Neuen 12.000-Euro-Freibetrag zusätzlich zum bestehenden Grundfreibetrag einführen“ (BT-Drucks. 21/1620). Beide Vorlagen wurden nach der einstündigen Debatte dem federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen.