Kapitaleinkünfte – Aktuelles zum Jahreswechsel 2025/2026
Der Beitrag setzt sich mit aktuellen Themen rund um die Einkünfte aus Kapitalvermögen auseinander.
Der Beitrag setzt sich mit aktuellen Themen rund um die Einkünfte aus Kapitalvermögen auseinander.
Wird ein Gesamtkaufpreis für die Anschaffung einer Immobilie vereinbart, ist dieser zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Dies gilt auch bei einer denkmalgeschützten Immobilie, da auch bei einer solchen der Bodenwert nicht mit 0,00 € angenommen werden kann. Für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises sind zunächst einerseits der Gebäudewert und andererseits der Bodenwert getrennt zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile aufzuteilen, so der BFH mit Urteil v. 7.10.2025.
Wenn Wissen nicht dokumentiert und geteilt wird, entstehen nicht nur Risiken für Qualität und Datenschutz, sondern auch messbare wirtschaftliche Schäden. Die gute Nachricht: Mit klaren Routinen, agilen Methoden und attraktiven Förderprogrammen lassen sich diese Risiken in Chancen verwandeln.
Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten i. S. des § 15a Abs. 4 EStG mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar.
Der EuGH hat erneut Stellung zur Steuerschuld von Unternehmern bei unrichtigem Ausweis der Umsatzsteuer gegenüber Endverbrauchern bezogen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über Folgendes zu entscheiden: Ist bei einer bargeldintensiven Diskothek mit gravierenden Mängeln in der Kassenführung die Nutzung der Richtsatzsammlung des BMF als Grundlage für eine Umsatz- und Gewinnschätzung zulässig? Lesen Sie im Folgenden, welche Beanstandungen der BFH hatte (BFH, Urteil v. 18.6.2025 - X R 19/21, WAAAK-00473).
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob das Honorar eines Anwalts, das nur im Falle des Obsiegens von der Gegenpartei zu zahlen ist, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Die Unterscheidung in Ein- und Mehrzweck-Gutschein wurde zum 1.1.2019 gesetzlich geregelt in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG. Zu der umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen hat die Finanzverwaltung ausführlich Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 2.11.2020 - III C 2 - S 7100/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1121). Bei der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen stellt sich die Frage, ob die Einschaltung von Zwischenhändlern bei der Qualifizierung der Gutscheine als Ein- oder Mehrzweck-Gutscheine zu berücksichtigen ist. Nachdem der BFH diesbezüglich Zweifel geäußert und dem EuGH die Sache vorgelegt hatte, setzt er mit der Besprechungsentscheidung die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH konsequent um.
Die strukturellen Defizite der deutschen Wirtschaft und die maue Konjunkturlage motivieren die Kreditinstitute zu einer steigenden Zurückhaltung im Kreditgeschäft. Das Ziel: Die Risikokosten weiter im Griff behalten. Damit kommt der Finanzierungsberatung vermehrt ein hoher strategischer Wert zu.
Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2025 berechnet wird (BMF, Schreiben v. 9.12.2024 - IV D 4 - S 3104/19/10001 :010).
Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2024 berechnet wird (BMF, Schreiben v. 1.12.2023 - IV D 4 - S 3104/19/10001 :009).
Der Bundestag hat am 6.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (BT-Drucks. 21/1937, sog. DAC-8-Richtlinie) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 21/2622) in 2./3. Lesung beschlossen.
Die Bundesregierung hat am 5.11.2025 den Entwurf einer "Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" ohne Aussprache beschlossen.
Die Minijob-Zentrale informiert darüber, was Arbeitgeber beachten müssen, wenn der Verdienst eines Minijobbers unterschiedlich hoch ist.
Um Impulse für private Investitionen zu setzen und unnötige Bürokratiekosten abzubauen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf "zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts" (Standortfördergesetz, BT-Drucks. 21/2507) am 7.11.2025, in den Bundestag eingebracht. Nach einstündiger Debatte wurde die Vorlage gemeinsam mit einem Antrag der AfD dem federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen.
Das BMF hat zum Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung bzw. von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 10.11.2025 - III C 2 - S 7300/00080/004/019).
Das BMF hat das Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes ("Umwandlungssteuer-Erlass") veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 2.1.2025 - IV C 2 - S 1978/00035/020/040).
Das BMF hat seine Arbeitshilfen zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert und die entsprechende Arbeitshilfe samt Anleitung mit Stand Januar 2025 veröffentlicht.
Ab sofort kann der Fahrzeugschein auch digital genutzt werden. Dafür wurde die "i-kfz-App" entwickelt, die nun gestartet ist. Hierauf macht die Bundesregierung aufmerksam.
Mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst – neun Monate mussten betroffene Unternehmen und ihre Berater auf das finale BMF-Schreiben zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an die Neufassung warten (BMF, Schreiben v. 24.10.2025). Positiv überrascht gegenüber dem Entwurf vom 17.1.2025 (s. dazu NWB 5/2025 S. 273) in erster Linie die nunmehr gewährte Übergangsfrist bis Ende 2027. Bis dahin können Unternehmen die bisherige Rechtslage bzw. Verwaltungsauffassung anwenden und ihre Befreiung auf bereits erteilte Anerkennungen der zuständigen Aufsichtsbehörden stützen.
Das BMF hat zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 11.11.2025 - IV C 5 - S 2334/00087/014/013).
Ab 2026 startet der Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf die sog. Mindestvorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug, die künftig entfällt. Die Hessische Steuerverwaltung hat zum neuen Datenaustausch einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht.
Auf Initiative Sachsens hat der Finanzausschuss des Bundesrates am 6.11.2025 einem Antrag zugestimmt, der die Abschreibungsmöglichkeiten der Unternehmen verbessern und vereinfachen soll.
Die Steuererklärung wird digitaler – und zwar endgültig: Mit RABE („Referenzierung auf Belege“) geht die Finanzverwaltung den nächsten großen Schritt zur papierlosen Steuerwelt. Belege müssen nicht mehr nachgereicht, sondern können direkt bei der Erstellung der Erklärung in ELSTER oder DATEV hinterlegt und den Eingabefeldern zugeordnet werden. Das spart Rückfragen, beschleunigt die Bearbeitung und erhöht die Transparenz. Doch mit dem neuen Komfort entstehen auch neue verfahrensrechtliche Fragen, die Steuerberater kennen sollten. RABE ist dabei mehr als ein technisches Feature – es markiert den Beginn eines neuen digitalen Verständnisses von Mitwirkung im Besteuerungsverfahren.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben entschieden, dass die Grundsätze des BFH-Urteils v. 6.6.2019 – IV R 30/16 über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.11.2025 - FM3-G 1401-2/6).
Mit dem Beschluss der Aktivrente durch das Bundeskabinett wurde der Gesetzentwurf an den Bundestag und Bundesrat geleitet. Die Aktivrente soll zum 1.1.2026 in Kraft treten. Die Bundesregierung hat hierzu einen Fragen-Antwort-Katalog veröffentlicht:
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland v. 14.7.2025 (BGBl 2025 I Nr. 161) eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % auf 10 % beginnend ab dem 1.1.2028 beschlossen. Viele steuerliche Anreize des „Investitions-Boosters“ (wie die degressive AfA oder E-Mobilität) wurden bereits häufig dargestellt und erörtert, wohingegen die Auswirkungen der Körperschaftsteuersatzsenkung auf die latenten Steuern (§ 274 HGB) bislang nur sehr stiefmütterlich behandelt wurden, obwohl diese für die davon betroffenen Unternehmen erheblich sind.
Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c KStG, als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen (BFH, Urteil v. 16.7.2025 – I R 1/23; veröffentlicht am 6.11.2025).
Die Einstufung eines Gutscheins i. S. von § 3 Abs. 13 UStG als „Einzweck-Gutschein“ hängt allein von den in § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG, Art. 30 Nr. 2 MwStSystRL festgelegten Voraussetzungen ab. Zum einen muss der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, feststehen, und zum anderen muss die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer feststehen. Die vorgenannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins vorliegen.