Suchen Barrierefrei
...
Einkommensteuer //

Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG (BFH)

Unter dem Begriff "Gewinn" in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer (BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 16, 17/23; veröffentlicht am 19.3.2026).

Beruf //

KI in der Steuerberatung: Hinweise zur Anwendung in der Praxis

Setzen Berater künstliche Intelligenz (KI) ein, bietet ihnen dieser Einsatz neue und bisher ungeahnte Möglichkeiten. Durch den fachlich richtigen und datenschutzkonformen Einsatz kann ein erheblicher Wettbewerbsvorteil erlangt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass KI bewusst im Kanzleialltag implementiert wird, die bisherigen und zu erwartenden Vorgaben zur Nutzung von KI eingehalten werden und das erforderliche Wissen zu ihrer sicheren Nutzung durch gezielte Schulungen aller Kanzleiangehörigen vermittelt wird.

...
Gesetzgebung //

Erbschaft von mehr als 300 Wohnungen soll steuerfrei bleiben (hib)

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist in der 27. Sitzung des Finanzausschusses des Bundestags am 18.3.2026 mit einem Vorstoß zum Ende der Befreiung großer Immobilienbestände bei der Erbschaftssteuer gescheitert. Lediglich die Fraktion Die Linke stimmte dem Antrag der Grünen (BT-Drucks. 21/4456) zu, der ein Ende der "Steuerbefreiung bei Erbschaften und Schenkungen mit mehr als 300 Wohneinheiten" fordert.

Editorial //

Wird der EuGH überprüfen?

Es ist noch nicht lange her, da wurde die grundsätzliche Zuständigkeit in Mehrwertsteuersachen innerhalb der EU-Gerichte vom EuGH auf das EuG übertragen (VO (EU) 2024/2019 v. 11.4.2024, ABl L 2024/2019; vgl. Streit, NWB 38/2024 S. 2606). Die Zuständigkeitsübertragung betrifft Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte (Art. 267 AEUV) seit dem 1.10.2024. Nun macht das EuG mit einer sehr bemerkenswerten Entscheidung – eine seiner ersten nach der Zuständigkeitsübertragung – auf sich aufmerksam (Urteil v. 11.2.2026 - T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“). Es geht um die zentrale Frage, für welchen Besteuerungszeitraum ein Unternehmer den Vorsteuerabzug vornehmen kann: Dem Steuerpflichtigen ging die Rechnung über den Ankauf von Strom und Gas erst in dem Besteuerungszeitraum zu, der auf den des Leistungsbezugs folgte, lag ihm im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung jedoch vor. Der Steuerpflichtige begehrte den Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum des Leistungsbezugs. Das EuG gab dem Steuerpflichtigen Recht: Mit großer Klarheit unterscheidet das EuG zwischen den materiellen Voraussetzungen (Leistungsbezug für das Unternehmen und entsprechende vorsteuerunschädliche Verwendung) und den formellen Voraussetzungen (Zugang der Rechnung) des Vorsteuerabzugs. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zu (in diese Voranmeldung gehört der Vorsteuerabzug), in dem die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Recht darf der Unternehmer allerdings erst dann tatsächlich ausüben, wenn ihm (bei Abgabe der Erklärung) eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Die Entscheidung des EuG überzeugt (vgl. dahingehend bereits von Streit/Streit, MwStR 2019 S. 13, 15 f.).

Loading...