Rückabwicklung von veräußerten GmbH-Anteilen
In seiner Entscheidung vom 9.5.2025 bejaht der BFH eine Rückgängigmachung einer Veräußerung nach § 17 EStG wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) v. 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 355 v. 23.12.2025) verfolgt der Gesetzgeber u. a. eine (weitere) Modernisierung der Sozialverwaltung. So wird bspw. punktuell der rechtssichere Einsatz von KI-Modellen ermöglicht. Einige Inhalte sind aber auch für die Arbeit im Personalbüro von Belang.
Die Nahrungsaufnahme ist ein menschliches Grundbedürfnis. Eine jedenfalls teilweise private Mitveranlassung ist in der Folge auch im Rahmen geschäftlicher Bewirtungen regelmäßig nicht zu verneinen. Nicht zuletzt aus diesen Erwägungen geht die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit der Erfüllung umfassender Dokumentations- und Nachweisanforderungen einher. Die Finanzverwaltung hat – im Wesentlichen wegen der Einführung der E-Rechnung – mit dem BMF-Schreiben v. 19.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1938) ihre Auffassung aktualisiert. Es verbleiben jedoch erhebliche Zweifelsfragen hinsichtlich der Anforderungen an Bewirtungsrechnungen für die anwendende Praxis. Eine weitere Herausforderung resultiert aus der erneuten Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes für Speisen vor Ort.
In der LGDD 7/2025 haben wir die steuerliche Behandlung von Ladevorrichtungen und der Stromgestellung bei Arbeitnehmern ausführlich dargestellt. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 11.11.2025 ergeben sich ab 1.1.2026 nun wichtige Änderungen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von erheblicher Relevanz sind. Der Beitrag gibt ein Update zu den bisherigen Regelungen, erläutert die neuen Vorgaben und zeigt, welche Auswirkungen sich für die Umsetzung in der Praxis ergeben.
Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Die Kaufpreisaufteilung bildet einen häufigen Streitpunkt zwischen Stpfl. und FA.
Am 19.12.2025 haben mehrere Gesetzesvorhaben erfolgreich den Bundesrat passiert, mit denen eine beachtliche Zahl an steuerlichen Änderungen, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart worden waren, zum Jahresausklang umgesetzt werden konnten. Dieses neue Entlastungspaket mit einem jährlichen Gesamtvolumen von rund 7,4 Mrd. € begünstigt breite Teile der Gesellschaft u. a. mit steuerlichen Entlastungen und Erleichterungen für Arbeitnehmer, Landwirte, Gastronomie, Spitzensportler und ehrenamtliches Engagement. Hervorzuheben sind:
Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie führen nicht zu außerordentlichen Einkünften i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG, wenn sie in demjenigen Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend zu erfassen sind, für den sie bewilligt worden sind, so der BFH mit Beschluss v. 28.11.2025.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 (BR-Drucks. 745/25) zugestimmt (BR-Drucks. 745/25 (Beschluss)). Das Gesetz umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen wie die Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie sowie die Erhöhung der Pendlerpauschale. Es tritt überwiegend zum 1.1.2026 in Kraft
Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 am 31.12.2025 endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich. Hierauf macht die BStBK aufmerksam.
Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2025 berechnet wird (BMF, Schreiben v. 9.12.2024 - IV D 4 - S 3104/19/10001 :010).
Das BMF hat ein Schreiben zur (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.1.2026, zur Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE sowie Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 22.12.2025 - III C 2 - S 7220/00023/014/027).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Aktivrentengesetz zugestimmt. Es ist Teil des Rentenpakets, mit dem die Bundesregierung den aktuellen Herausforderungen des Arbeitsmarktes begegnen und die deutsche Wirtschaft stärken möchte.
Die Bundesregierung gibt einen Überblick über entlastende steuerliche Maßnahmen im Jahr 2026.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt (BR-Drucks. 626/25 (Beschluss)).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (BR-Drucks. Drucks. 691/25) zugestimmt (BR-Drucks. 691/25 (Beschluss)).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Dezember 2025 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BR-Drucks. 618/25) beschlossen (BR-Drucks. 727/25 (Beschluss)).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (BR-Drucks. 695/25) zugestimmt (BR-Drucks. 695/25 (Beschluss)).
Anfang Dezember hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (kurz „Aktivrentengesetz“) beschlossen. Am 19.12.2025 hat auch der Deutsche Bundesrat zugestimmt. Damit ist der Weg für die Aktivrente frei. Kern der Neuregelung ist die Einführung von § 3 Nr. 21 EStG, wonach Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit bis zu 24.000 € jährlich steuerfrei gestellt werden, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist. Durch die Steuerfreistellung von Arbeitsentgelt soll ein Anreiz gesetzt werden, über die Regelaltersgrenze hinaus beruflich aktiv zu bleiben. Ziel ist es, die Erwerbsquote insgesamt zu erhöhen, personelle Engpässe zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten (vgl. BT-Drucks. 21/2673, S. 13).
Die Bundesregierung hat am 17.12.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) beschlossen.
Das BMF hat die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2025 eingeführt (BMF, Schreiben v. 9.12.2024 - III C 3 - S 7344/19/10002 :007).
Das BMF hat die Umsetzung der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a AO bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 12.12.2025 - IV D 1 - S 0202/00038/003/105).
Die Minijob-Zentrale informiert über Änderungen im Minijob-Bereich.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (BR-Drucks. 651/25) zugestimmt (BR-Drucks 651/25 (Beschluss)).
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % reduziert. In Verbindung hiermit stellen sich u. a. sowohl Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Silvesternacht als auch bei sog. Kombiangeboten. Hierzu nimmt das BMF mit Schreiben v. 22.12.2025 (BAAAK-07090) Stellung.
Der Bundestag hat am 19.12.2025 das Standortfördergesetz in 2./3. Lesung beschlossen. Damit stimmte der Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz, BT-Drucks. 21/2507, BT-Drucks. 21/3065) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/3343) zu.