Die neuen Sozialversicherungswerte 2026
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 verabschiedet.
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 verabschiedet.
Mit dem Investitionssofortprogramm hat der Gesetzgeber u. a. eine gestaffelte Absenkung der Körperschaftsteuersätze von 15 % auf 10 % sowie verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen. Für die Bewertung der latenten Steuern ergeben sich dabei teils komplexe Problemstellungen für die Praxis.
Die große Koalition unter der Führung des Bundeskanzlers Friedrich Merz ist nun seit dem 6. Mai 2025 im Amt. Für das Steuerrecht zeichnet der Vizekanzler verantwortlich, der als Bundesminister der Finanzen weit weniger die Öffentlichkeit zu suchen scheint als sein Vorgänger im Amt. Nachdem die 100-Tage-Frist abgelaufen ist, die einer neuen Regierung zur Einarbeitung zugestanden wird und die Regierung Merz in ihrer 100-Tage-Bilanz selbst – wen wundert es – zu einer positiven Bewertung ihrer Arbeit gelangt ist (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/der-anfang-ist-gemacht-2374726), erscheint es nach einem guten halben Jahr und den noch verbleibenden dreieinhalb Jahren bis zur nächsten Bundestagswahl durchaus legitim einen Blick auf die Maßnahmen zu werfen, die die Bundesregierung im Steuerrecht bisher um- oder ins Werk gesetzt und die der Bundestag bereits verabschiedet oder noch zu verabschieden hat.
Nach der Zirkulation des Entwurfs des angepassten BMF-Schreibens im Sommer 2025 hat das BMF am 15.10.2025 die finale Version des Schreibens veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, BStBl 2025 I S. 1806). Neben erwartbaren Anpassungen des UStAE greift das BMF auch die in der Praxis bereits verbreitete und relevante Validierung auf und unterscheidet drei „Fehlerkategorien“: Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehler.
Der Beitrag setzt sich mit aktuellen Themen rund um die Einkünfte aus Kapitalvermögen auseinander.
Wird ein Gesamtkaufpreis für die Anschaffung einer Immobilie vereinbart, ist dieser zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Dies gilt auch bei einer denkmalgeschützten Immobilie, da auch bei einer solchen der Bodenwert nicht mit 0,00 € angenommen werden kann. Für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises sind zunächst einerseits der Gebäudewert und andererseits der Bodenwert getrennt zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile aufzuteilen, so der BFH mit Urteil v. 7.10.2025.
Wenn Wissen nicht dokumentiert und geteilt wird, entstehen nicht nur Risiken für Qualität und Datenschutz, sondern auch messbare wirtschaftliche Schäden. Die gute Nachricht: Mit klaren Routinen, agilen Methoden und attraktiven Förderprogrammen lassen sich diese Risiken in Chancen verwandeln.
Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2025 berechnet wird (BMF, Schreiben v. 9.12.2024 - IV D 4 - S 3104/19/10001 :010).
Das BMF hat zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 11.11.2025 - IV C 5 - S 2334/00087/014/013).
Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2024 berechnet wird (BMF, Schreiben v. 1.12.2023 - IV D 4 - S 3104/19/10001 :009).
Die Minijob-Zentrale informiert darüber, was Arbeitgeber beachten müssen, wenn der Verdienst eines Minijobbers unterschiedlich hoch ist.
Das BMF hat das Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes ("Umwandlungssteuer-Erlass") veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 2.1.2025 - IV C 2 - S 1978/00035/020/040).
Das BMF hat zum Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung bzw. von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 10.11.2025 - III C 2 - S 7300/00080/004/019).
Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ (BT-Drucks. 21/1930) in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/2670) in 2./3. Lesung gebilligt.
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ (Aktivrentengesetz, BT-Drucks. 21/2673) hat der Bundestag erstmals am 14.11.2025 beraten. Auf der Tagesordnung stand außerdem ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Steuerfreier Hinzuverdienst für Senioren – Neuen 12.000-Euro-Freibetrag zusätzlich zum bestehenden Grundfreibetrag einführen“ (BT-Drucks. 21/1620). Beide Vorlagen wurden nach der einstündigen Debatte dem federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen.
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Dies hat der 12. Senat des BSG in seiner Sitzung am 13.11.2025 entschieden (Az: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Das BMF hat seine Arbeitshilfen zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert und die entsprechende Arbeitshilfe samt Anleitung mit Stand Januar 2025 veröffentlicht.
Der Bundestag hat am 13.11.2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ (BT-Drucks. 21/1865, BT-Drucks. 21/2467, BT-Drucks. 21/2669 Nr. 24) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/2751) in 2./3. Lesung angenommen.
Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils v. 17.8.2023 - V R 3/21 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 12.11.2025 - III C 2 - S 7410/00029/033/051).
Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BT-Drucks. 21/1866 und BT-Drucks. 21/2469) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/2753) in 2./3. Lesung beschlossen.
Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 11.11.2025 Änderungen am Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes (BT-Drucks. 21/1865) gebilligt.
Der II. Senat des BFH wird am Mittwoch, den 10.12.2025, ab 9 Uhr in den drei Verfahren zum Grundsteuer-Bundesmodell (Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) Entscheidungen verkünden. Hierauf macht das Gericht aktuell aufmerksam.
Der Bundestag hat am 6.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (BT-Drucks. 21/1937, sog. DAC-8-Richtlinie) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 21/2622) in 2./3. Lesung beschlossen.
Der Bundestag hat am 13.11.2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (BT-Drucks. 21/1849, BT-Drucks. 21/2466, BT-Drucks. 21/2669 Nr. 23) in 2./3. Lesung angenommen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks. 21/2777) vor. Dafür stimmten in dritter Beratung CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierte Die Linke.
Damit die Financial Intelligence Unit künftig Geldwäsche-Verdachtsmeldungen effizienter bearbeiten kann, wurden konkrete Vorgaben für Form und Inhalt der Meldungen geschaffen. Die Verordnung, die dies regelt, gilt ab dem 1.3.2026.
Im Rahmen der Auseinandersetzung von vermögensverwaltenden Immobilien-Personengesellschaften sind zahlreiche steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Insbesondere sind neben ertragsteuerlichen Gesichtspunkten – wie der Zehnjahresfrist nach § 23 EStG und dem gewerblichen Grundstückshandel – auch umsatzsteuerliche Konsequenzen zu berücksichtigen. Die Veräußerung kann dabei umsatzsteuerlich entweder als Geschäftsveräußerung im Ganzen oder als steuerfreie Grundstücksveräußerung erfolgen, was entscheidend für mögliche Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG sein kann.