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Wirtschaftsprüfung

Angewandte Prüfungsmethodik //

Die ABC-Analyse zur Ermittlung der mit den Kunden erzielten Umsatzerlöse

Die ABC-Analyse hat sich als etabliertes Instrument der betriebswirtschaftlichen Datenanalyse bewährt und gewinnt auch in der Wirtschaftsprüfung zunehmend an Bedeutung. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ermöglicht sie eine strukturierte Fokussierung auf wirtschaftlich wesentliche Sachverhalte. Damit unterstützt sie Abschlussprüfer bei der risikoorientierten Prüfungsplanung und -durchführung.

IDW //

IDW aktualisiert Prüfungshinweise für Prüfungen in der Energiewirtschaft

Anfang Januar 2026 verabschiedete der Energiefachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (EFA) den IDW PH 9.970.21 „Besonderheiten der Prüfung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 EnFG der zusammengefassten Endabrechnung eines Netzbetreibers i.Z.m. dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für das Kalenderjahr 2025“ und den IDW PH 9.970.34 „Besonderheiten der Prüfungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWKG 2025 sowie § 20 Abs. 2 Satz 2 KWKAusV der Abrechnungen und Nachweise von Betreibern von KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen“ in aktualisierter, nun jeweils mit (01.2026) datierender Fassung.

IDW //

IDW stellt neue Webseiten für die Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk zur Verfügung

Abschlussprüfer können die Ausführungen im Bestätigungsvermerk zu ihrer Verantwortung teilweise auf die Internetseite des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) auslagern. Das IDW weist darauf hin, dass nun für zwei Varianten davon zur Konzernabschlussprüfung eine neue Version verfügbar ist. Die neuen Internetadressen sind als Version 4 hinterlegt und unter https://go.nwb.de/m5k0h erreichbar. Die neuen Varianten betreffen die Prüfung von Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten bei Unternehmen im und außerhalb des Anwendungsbereichs des § 316a HGB (Public Interest Entities - PIE – und Nicht-PIE). Erstmalig gelten die neuen Internetadressen für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume mit Beginn am oder nach dem 15.12.2024 und sofern bei der Prüfung ISA [DE] 600 (Revised) „Besondere Überlegungen – Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern)“ angewendet wird. Vorzeitig freiwillig ist die Anwendung möglich für die Prüfung von Abschlüssen über Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen. Ergänzend weist das IDW darauf hin, dass von den auf seinen Internetseiten hinterlegten Varianten die jeweils passende Version und Variante ausgewählt und deren konkrete Internetadresse im Bestätigungsvermerk angegeben werden muss.

IDW //

IDW veröffentlicht Neuentwürfe zum IDW QMS 1 und IDW QMS 2

Kürzlich verabschiedete der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) neue Entwurfsfassungen des IDW Qualitätsmanagementstandards 1 „Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis“ und des IDW Qualitätsmanagementstandards 2 „Auftragsbegleitende Qualitätssicherung“ (IDW EQMS 1 (02.2026) und IDW EQMS 2 (02.2026)). In den Neufassungen sind die vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) im September 2025 in den „Narrow Scope Amendments zu den ISQMs, ISAs und ISRE 2400 (Revised)“ (PIE Track 2) veröffentlichten Änderungen des ISQM 1 „Quality Management for Firms that Perform Audits or Reviews of Financial Statements“ und des ISQM 2 „Engagement Quality Reviews“ berücksichtigt. Dies führt u. a. zu einer Verringerung des Pflichtanwendungsbereichs für auftragsbegleitende Qualitätssicherung. Zudem wurden auch zwischenzeitliche Änderungen der Berufssatzung WP/vBP, vor allem der §§ 49 und 50 BS WP/vBP, in den neuen Standardentwürfen umgesetzt. In ihren jeweiligen finalen Fassungen ersetzen die neuen IDW Qualitätsmanagementstandards die bisherigen IDW QMS 1 (09.2022) und IDW QMS 2 (09.2022) „Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis“ bzw. „Auftragsbegleitende Qualitätssicherung“. In ihrem jetzigen Stadium enthalten die Standardentwürfe noch keine abgestimmte Berufsauffassung und dürfen daher nicht vor ihrer Verabschiedung in endgültiger Fassung angewendet werden. Beide Standardentwürfe sind auf der Internetseite unter „IDW Verlautbarungen“, „Entwürfe“ abrufbar. Stellungnahmen dazu nimmt das IDW bis zum 8.6.2026 entgegen.

Nachhaltigkeit //

Änderungsrichtlinie zur CSRD und CSDDD abgeschlossen

In seiner Sitzung am 24.2.2026 hat der Rat der Europäischen Union (EU) den mit dem Omnibus-I-Paket vorgeschlagenen Vereinfachungen in den Regelungen der Corporate Sustainability Directive (CSRD) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und in der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten für nachhaltige Lieferketten zugestimmt. Die Vereinfachungen wurden von der EU-Kommission Ende Februar 2025 vorgeschlagen und vom EU-Parlament Mitte Dezember 2025 in geänderter Form gebilligt. Mit der Zustimmung auch des Rats der EU ist der letzte formelle Schritt für diese Änderungen abgeschlossen. Am 26.2.2026 wurde die entsprechende Änderungsrichtlinie zur CSRD und zur CSDDD im EU-Amtsblatt veröffentlicht; sie ist am 18.3.2026 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten haben ab dann für die Umsetzung der geänderten Regelungen in nationales Recht ein Jahr Zeit. Ausgenommen von dieser Frist ist Art. 4 der Änderungsrichtlinie (level of harmonisation), der bis spätestens 26.7.2028 umgesetzt sein muss.

IDW //

IDW veröffentlicht fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Kürzlich veröffentlichte das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) einen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Kriegs in Nahost auf die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung. Darin erhalten Unternehmen und Wirtschaftsprüfer erste Antworten auf Fragen, die sich für die Aufstellung und Prüfung von Abschlüssen und Lageberichten in zeitlicher Nähe zum Ausbruch dieses Konflikts ergeben können. Aktuell behandelt der fachliche Hinweis die Auswirkungen des Ende Februar dieses Jahres ausgebrochenen Kriegs in Nahost auf die finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung zum 31.12.2025. Danach gilt dieser Krieg, weil er nach dem 31.12.2025 begann, aufgrund des Stichtagsprinzips für Abschlüsse über kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre als wertbegründendes Ereignis. Infolgedessen sind Auswirkungen daraus grundsätzlich erst in Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen von Abschlüssen mit Stichtagen nach dem 27.2.2026 zu berücksichtigen. Gleichwohl müssen Unternehmen im Anhang von Abschlüssen für das Geschäftsjahr 2025 die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs zumindest qualitativ darstellen und wesentliche finanzielle Konsequenzen ab 1.1.2026 berichten, sofern diese Abschlüsse am 28.2.2026 noch nicht aufgestellt waren. Das betrifft sowohl die Rechnungslegung nach HGB (§§ 285 Nr. 33, 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB) als auch nach IFRS, in der über wesentliche non-adjusting events zu informieren ist. Weitere fachliche Aspekte des Hinweises betreffen die Auswirkungen des Kriegs in Nahost auf die Berichterstattung im (Konzern-)Lagebericht sowie auf die nichtfinanzielle Berichterstattung zum 31.12.2025, sofern dabei freiwillig die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als Rahmenwerk angewendet werden. Bei Bedarf wird der fachliche Hinweis entsprechend ergänzt.

IDW //

IDW veröffentlicht Knowledge Paper zur NIS-2-Umsetzung

Die sogenannte NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14.12.2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union) schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Aufrechterhaltung der Cybersicherheit in 18 kritischen Sektoren in der gesamten EU. Sie verpflichtet mehr Unternehmen und Branchen als bisher zu einheitlich europäischen Sicherheitsstandards und setzt strengere Sicherheitsanforderungen voraus, sieht umfangreiche Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen sowie schärfere Sanktionen bei Verstößen vor und soll die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten bei der Abwehr von Cyberangriffen verbessern. Dem entsprechend erweitert das seit Dezember 2025 geltende NIS-2-Umsetzungsgesetz den Anwendungsbereich des BSI-Gesetzes (BSIG) deutlich. Aufgrund dessen steigt die Zahl betroffener Organisationen von bisher rund 4.500 auf etwa 29.500. Damit fallen nun auch viele mittelständische Unternehmen aus unterschiedlichsten Sektoren in den Geltungsbereich des Gesetzes. Von den Regelungen betroffene Unternehmen mussten sich nach dem NIS-2-Umsetzungsgesetz bis zum 6.3.2026 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registrieren. In diesem Zusammenhang veröffentlichte das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) ein neues Knowledge Paper. Zweck des Knowledge Papers ist Unternehmen u. a. dabei zu unterstützen, zu klären, ob sie von den Regelungen betroffen sind, welche Pflichten danach für sie gelten und wo sie konkret tätig werden müssen. Das Knowledge Paper gibt ihnen praxisorientierte Hinweise zur ersten Betroffenheitsprüfung, zur Analyse zentraler Pflichten sowie zu operativen Handlungsempfehlungen wie Gap-Analysen, Prozessanpassungen und Mitarbeiterschulungen. Für den Berufsstand gibt das Knowledge Paper Hinweise, dass und wie Wirtschaftsprüfer betroffene Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Pflichten begleiten können, z. B. durch Betroffenheitsanalysen, Gap-Analysen, Weiterentwicklung von Risiko- und Compliance-Strukturen und unabhängige Beurteilung implementierter Maßnahmen.

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Wirtschaftsprüfung //

IDW EQMS 1 und IDW EQMS 2: Entwürfe neuer IDW Qualitätsmanagementstandards (IDW)

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat zwei überarbeitete Standardentwürfe für das Qualitätsmanagement in WP-Praxen verabschiedet: den Entwurf eines IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EQMS 1 (02.2026)) sowie den Entwurf eines IDW Qualitätsmanagementstandards: Auftragsbegleitende Qualitätssicherung (IDW EQMS 2 (02.2026)).

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Krieg im Nahen Osten //

Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen des Nahost-Krieges auf Rechnungslegung und Prüfung (IDW)

Das IDW hat einen Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung erarbeitet. Darin bietet das IDW Unternehmen und Wirtschaftsprüfern eine erste Orientierung zu Fragen, die sich für Abschlüsse und Lageberichte ergeben können, deren Aufstellung oder Prüfung in zeitlicher Nähe zum Ausbruch des Konflikts erfolgt.

WPK //

Aktuelle berufsaufsichtliche Maßnahmen der APAS und der WPK

Im Januar und Februar dieses Jahres machten die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) nach § 69 WPO mehrere berufsaufsichtliche Maßnahmen bekannt. Die APAS verhängte gegen zwei natürliche Personen das Verbot, gesetzliche Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB für die Dauer von drei Jahren durchzuführen und die Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen des § 322 HGB und des Art. 10 der EU-Abschlussprüferverordnung erfüllt. Die Maßnahmen betrafen die Prüfung eines HGB-Jahresabschlusses und Lageberichts und resultierten aus der Nichtbeanstandung von Rechnungslegungsfehlern sowie einer mangelhaften Prüfungsdurchführung und infolge dessen, Erteilung eines objektiv unrichtigen Bestätigungsvermerks. Maßgebend dafür waren nach Auffassung der APAS gravierende Verstöße bei der Prüfung der Existenz, des Ansatzes und der Bewertung der Forderungen an Kunden eines Kreditinstituts und die Nichtbeanstandung des fehlerhaften Ausweises von Forderungen an Kreditinstitute sowie die unzutreffende Berichterstattung im Prüfungsbericht über Art und Umfang der bei der Prüfung vorgenommenen Prüfungshandlungen. Die WPK verhängte gegen eine natürliche Person eine Rüge mit Geldbuße i. H. von 8.000 €. Ursächlich dafür waren die fehlende Prüfungsberechtigung nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB sowie die nicht gewissenhafte Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 WPO) bei gesetzlichen Abschlussprüfungen nach den §§ 316 ff. HGB. Sanktioniert wurden mehrere Verstöße. Zum einen die Durchführung von sieben gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen und einer Nachtragsprüfung im Namen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ohne dass für diese der erforderliche Auszug aus dem Berufsregister über die Eintragung der Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer gemäß §§ 38 Nr. 2 f) i. V. mit 57a Abs. 1 WPO vorlag. Zum anderen in zwei Fällen die Erklärung der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils, ohne dass dafür die endgültige und ernsthafte Nichtherstellung der Prüfbereitschaft gemäß § 322 Abs. 5 HGB gegeben war sowie die verspätete Erstellung des Prüfungsberichtes nach Erteilung des Versagungsvermerks.

WPK //

WPK veröffentlicht Fragen und Antworten zur Anwendung des CSRD-UmsG in Deutschland in weiter aktualisierter Fassung

Anfang Januar dieses Jahres hat der Ausschuss Nachhaltigkeit der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) den Katalog mit „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ erneut aktualisiert. Neben einigen Kürzungen und Klarstellungen sowie redaktionellen Anpassungen berücksichtigen die Aktualisierungen vor allem den Kompromissvorschlag aus den sogenannten Trilogverhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission aus Dezember 2025. Dieser Kompromissvorschlag sieht vor allem vor, dass nur solche Unternehmen bzw. Konzerne verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen und prüfen zu lassen, die die Schwellenwerte von 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. € Umsatzerlösen überschreiten.

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