Sozialversicherung | Gesetzlicher Mindestlohn - Keine Erfüllung durch Firmenwagen (BSG)
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu
den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten
Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn
zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch
nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf
Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der
Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Dies hat
der 12. Senat des BSG in seiner Sitzung am entschieden (Az:
B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23
R).
Sachverhalt: In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung:
Ihr steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens ist gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führt aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Quelle: BSG, Pressemitteilung v. (lb)
Fundstelle(n):
AAAAK-04014