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Sozialversicherung //

Keine Rentenversicherungspflicht bei bloßer Sachleistungsaushilfe (BSG)

Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung an ihre Versicherten. Eine Rentenversicherungspflicht entsteht daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht. Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, trifft das nicht zu. Für seine Versicherung und speziell für Sozialleistungen in Geld, wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibt allein sein Heimatstaat zuständig (BSG, Urteil v. 11.12.2025 - B 10/12 R 4/23 R).

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Grunderwerbsteuer //

Zur Anwendung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. (FG)

Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. ist auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem 1.7.2021 anwendbar, wenn die 5-jährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a.F. bei der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 8.10.2025 - 11 K 1987/25 GE; Revision anhängig, BFH- Az. II R 44/25).

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