Infolge der Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 GmbHG können GmbHs in bestimmten Fallkonstellationen darin gehindert sein, ihre Liquiditätsüberschüsse vollständig an ihre Gesellschafter auszuschütten. Hintergrund ist, dass Ausschüttungen von GmbHs an ihre Gesellschafter grundsätzlich auf die Höhe des sog. ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns beschränkt sind. In der Praxis ist insbesondere bei Immobiliengesellschaften nicht selten die Situation anzutreffen, dass Liquiditätsüberschüsse erzielt werden, denen liquiditätsneutrale Aufwendungen (vor allem Abschreibungen auf Gebäude) gegenüberstehen. Während liquiditätsneutraler Aufwand den ausschüttungsfähigen Gewinn mindert, ergeben sich keine Auswirkungen auf den Cash-Bestand. Soweit die überschüssige Liquidität nicht für die Tilgung von Schulden oder andere Zwecke benötigt wird, kann in der Kapitalgesellschaft Liquidität „gefangen“ sein (sog. Trapped Cash).