Sozialrecht | Verweigerung eines Rentenzuschlags bei einem Wohnsitz im EU-Ausland (BSG)
Das BSG hat dem EuGH Fragen zum
Vorliegen eines Verstoßes gegen die europäische Niederlassungsfreiheit aufgrund
der Verweigerung eines Zuschlags zur Rente an einen Rentenbezieher mit Wohnsitz
im EU-Ausland vorgelegt ().
Hintergrund: Bezieher einer gesetzlichen Rente erhalten für die Aufwendungen ihrer Krankenversicherung in Deutschland einen Zuschuss oder einen Zuschlag zur Rente: Sind sie freiwillig oder privat krankenversichert, erhalten sie einen Zuschuss, sind sie pflichtkrankenversichert, trägt der Rentenversicherungsträger ihre nach der Rente zu bemessenden Beiträge zur Hälfte. Im Jahr 2023 haben die entsprechenden Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung rund 25,4 Mrd Euro betragen.
Sachverhalt: Der Versicherte im Ausgangsverfahren bezog eine deutsche Rente und wohnte in den Niederlanden. Dort war er pflichtkrankenversichert. Die Beiträge berechnete die niederländische Krankenversicherung für bestimmte Komponenten aber nicht anhand der Höhe der Rente, sondern erhob eine Kopfpauschale. Die Gewährung eines Zuschusses lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab, weil der Versicherte pflichtkrankenversichert gewesen sei. Einen Zuschlag gewährte sie nur zum Teil mit der Begründung, die Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung würden teilweise als Kopfpauschale erhoben. Klage und Berufung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten sind erfolglos geblieben.
Der 12. Senat des BSG hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor, um im Wesentlichen die folgende Frage zu klären:
Verstößt es gegen die europäische Niederlassungsfreiheit, wenn dem Bezieher einer gesetzlichen Rente ein Zuschlag zur Rente ganz oder zum Teil mit der Begründung verweigert wird, die an seinem Wohnsitz im EU-Ausland bestehende Pflichtkrankenversicherung berechne ihre Beiträge nicht nach der Höhe der Rente, sondern erhebe eine Kopfpauschale?
Die Fragen, die das BSG dem EuGH im Detail vorgelegt hat, können Sie auf der Webseite des BSG einsehen.
Quelle: BSG, Pressemitteilung v. (lb)
Fundstelle(n):
UAAAJ-95985