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Bewertung von im Wege einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG zugegangenen Vermögensgegenständen im Jahresabschluss einer GmbH & Co. KG
I. Sachverhalt
Die Y Beteiligungs GmbH ist Komplementärin der Y GmbH & Co. KG. Einziger Kommanditist der Y GmbH & Co. KG ist die natürliche Person X. Vor dem hielt X über sein einzelkaufmännisches Unternehmen X e. K. sämtliche Anteile an der Y Beteiligungs GmbH. Zum wurden diese Anteile im Wege einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 i. V. mit § 152 UmwG zusammen mit sämtlichen Aktiva und Passiva von X e. K. auf die Y GmbH & Co. KG übertragen, wo sie mit den Buchwerten lt. Schlussbilanz von X e. K. vom angesetzt wurden. Als Gegenleistung wurde die Kommanditbeteiligung des X an der Y GmbH & Co. KG ohne weitere Zuzahlung (um einen geringeren Betrag als die Summe der Buchwerte) erhöht und die Differenz vereinbarungsgemäß in die Rücklagen eingestellt.
Bei einer im Jahr 04 abgeschlossenen Betriebsprüfung der Y Beteiligungs GmbH sowie des einzelkaufmännischen Unternehmens X e. K., betreffend die Geschäftsjahre 00-02, hat das FA als Wert der im Jahr 00 im Wege einer Schenkung auf X e. K. übertragenen Anteile an der Y Beteiligungs GmbH ca. 1 Mio. € festgestellt. In den derweil aufgestellten Jahresabschlüssen des einzelkaufmännischen Unternehmens X e. K. wurden die besagten GmbH-Anteile bisher mit dem (niedrigeren) Nennbetrag zzgl. bei der Schenkung angefallener Nebenkosten bewertet und im Zuge der Ausgliederung – wie oben beschrieben – mit demselben Buchwert in den Jahresabschluss der Y GmbH & Co. KG übernommen.
X möchte nun im Jahresabschluss 04 der Y GmbH & Co. KG den Wert der Anteile an der Y Beteiligungs GmbH an den Zeitwert von 1 Mio. € angleichen.
II. Fragestellung
Gefragt ist, ob die Bewertung der von X e. K. zum in die Y GmbH & Co. KG eingebrachten Anteile an der Y Beteiligungs GmbH im handelsrechtlichen Jahresabschluss 04 der Y GmbH & Co. KG mit dem im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Zeitwert zulässig ist.