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Rechtsprechung

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Einkommensteuer //

Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters (BFH)

Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung). Ebenso wenig reicht es für ein (schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko aus, wenn ohne Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat (BFH, Urteil v. 13.11.2025 - IV R 24/23; veröffentlicht am 19.3.2026).

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Umsatzsteuer //

Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung keine Geschäftsveräußerung (BFH)

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere - hier zehn - Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom - wie zuvor - als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt (BFH, Urteil v. 13.11.2025 - V R 32/24; veröffentlicht am 19.3.2026).

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Energiesteuer //

EuGH-Vorlage zur Bedeutung des vereinfachten Begleitdokuments für die Steuerentlastung für in einen anderen Mitgliedstaat beförderte Energieerzeugnisse (BFH)

Seitens des BFH bestehen Zweifel, ob das Unionsrecht es zulässt, dass ein Entlastungsanspruch (Erstattung von Energiesteuer) in Deutschland allein deswegen ausscheidet, weil vor der Beförderung kein vereinfachtes Begleitdokument erstellt wurde. Der BFH hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (BFH, Beschluss v. 9.12.2025 - VII R 19/23; veröffentlicht am 19.3.2026).

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Grundsteuer/Bewertung //

Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG (BFH)

Ein Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 WEG kann als Grundvermögen i. S. des Bewertungsgesetzes gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen (BFH, Urteil v. 27.10.2025 - II R 36/22; veröffentlicht am 19.3.2026).

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Einkommensteuer //

Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG (BFH)

Unter dem Begriff "Gewinn" in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer (BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 16, 17/23; veröffentlicht am 19.3.2026).

Umsatzsteuer //

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und deren erweiterte Anwendung bei Mehrecksgeschäften

§ 25b UStG sowie Art. 141 MwStSystRL enthalten Regelungen, die es einem mittleren Unternehmen, das bisher im Bestimmungsland nicht registriert ist und hierfür auch keinen Bedarf sieht, ermöglichen sollen, im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts eine Registrierung im Bestimmungsland – und folglich auch die damit einhergehenden umsatzsteuerlichen Deklarationspflichten – zu vermeiden.

Umsatzsteuer //

EuGH zur Übertragung von In-Game Assets (Spielgold) gegen konventionelle Währungen

Der EuGH hatte über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Übertragung von Spielgold gegen konventionelle Währungen zu entscheiden (EuGH, Urteil v. 5.3.2026 - C-472/24 „Žaidimų valiuta“, UAAAK-11747). Im entschiedenen Fall greift weder die Steuerbefreiung für Umsätze, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel beziehen, noch handelt es sich bei dem in Rede stehenden Spielgold um (Mehrzweck-)Gutscheine. Bemessungsgrundlage ist der volle Verkaufspreis. Eine (analoge) Differenzbesteuerung zieht der EuGH nicht in Betracht.

Gewerbesteuer //

Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG

Der BFH bestätigt mit Urteil v. 17.12.2025 seine bisherige Rechtsprechung v. 16.4.2014 - I R 44/13 (BStBl 2015 II S. 303) zum Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg anwendbar, da dieses allein auf einen Zeitpunkt – den Beginn des Erhebungszeitraums – abstellt und nicht auf einen Zeitraum. Zugleich entfaltet § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG eine Sperrwirkung gegenüber § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 UmwStG, soweit es um die Anrechnung zurückliegender Zeiterfordernisse geht.

Abgabenordnung //

Zur formellen Satzungsmäßigkeit und zum Ausschluss des Kooperationsprivilegs auf den Hoheitsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Mit Urteil v. 20.11.2025 hat der BFH entschieden, die Satzung einer (vorgeblich) steuerbegünstigten Körperschaft müsse zweifelsfrei erkennen lassen, dass und welche ausschließlich steuerbegünstigten Zwecke verfolgt werden. Unklarheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Sei die formelle Satzungsmäßigkeit nicht gegeben, liege ein materieller Fehler i. S. des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO vor, der zur Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach § 60a Abs. 1 AO berechtige. – Zudem fallen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Hoheitsbetrieb steuerbegünstigte Zwecke erfüllen, nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (sog. Kooperationsprivileg).

Editorial //

Wird der EuGH überprüfen?

Es ist noch nicht lange her, da wurde die grundsätzliche Zuständigkeit in Mehrwertsteuersachen innerhalb der EU-Gerichte vom EuGH auf das EuG übertragen (VO (EU) 2024/2019 v. 11.4.2024, ABl L 2024/2019; vgl. Streit, NWB 38/2024 S. 2606). Die Zuständigkeitsübertragung betrifft Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte (Art. 267 AEUV) seit dem 1.10.2024. Nun macht das EuG mit einer sehr bemerkenswerten Entscheidung – eine seiner ersten nach der Zuständigkeitsübertragung – auf sich aufmerksam (Urteil v. 11.2.2026 - T-689/24 „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“). Es geht um die zentrale Frage, für welchen Besteuerungszeitraum ein Unternehmer den Vorsteuerabzug vornehmen kann: Dem Steuerpflichtigen ging die Rechnung über den Ankauf von Strom und Gas erst in dem Besteuerungszeitraum zu, der auf den des Leistungsbezugs folgte, lag ihm im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung jedoch vor. Der Steuerpflichtige begehrte den Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum des Leistungsbezugs. Das EuG gab dem Steuerpflichtigen Recht: Mit großer Klarheit unterscheidet das EuG zwischen den materiellen Voraussetzungen (Leistungsbezug für das Unternehmen und entsprechende vorsteuerunschädliche Verwendung) und den formellen Voraussetzungen (Zugang der Rechnung) des Vorsteuerabzugs. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zu (in diese Voranmeldung gehört der Vorsteuerabzug), in dem die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Recht darf der Unternehmer allerdings erst dann tatsächlich ausüben, wenn ihm (bei Abgabe der Erklärung) eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Die Entscheidung des EuG überzeugt (vgl. dahingehend bereits von Streit/Streit, MwStR 2019 S. 13, 15 f.).

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Gewerbesteuer //

Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG (FG)

§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen würde (FG Münster, Urteil v. 17.2.2026 - 15 K 1605/24 G; Revision zugelassen).

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