Ende der Anlaufhemmung durch Anforderung einer Schenkungsteuererklärung nach Abgabe einer Anzeige nach §§ 30, 31 ErbStG
Fordert das Finanzamt nach erfolgter Erstattung einer Schenkungsanzeige die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres der Abgabe der Steuererklärung, spätestens aber mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung.