Schenkungsteuerliche Folgen der Einlagen in Kapitalgesellschaften
Auch Leistungen an Kapitalgesellschaften, die im Wege der offenen oder verdeckten Einlage erfolgen, können schenkungsteuerliche Folgen haben, wenn es durch die Leistung eines Gesellschafters zu einer Werterhöhung der Anteile an der Kapitalgesellschaft eines anderen Gesellschafters kommt. Diese Rechtsfolge stellt § 7 Abs. 8 ErbStG (eingefügt durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011) klar, indem hierfür eine Schenkung fingiert wird, sofern es zu einer solchen Werterhöhung kommt. Mit seinen Entscheidungen vom April 2024 und Juni 2025 liegt nun die erste Rechtsprechung des BFH zur Anwendung dieser Regelung vor.