Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie
Wird ein Gesamtkaufpreis für die Anschaffung einer Immobilie vereinbart, ist dieser zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Dies gilt auch bei einer denkmalgeschützten Immobilie, da auch bei einer solchen der Bodenwert nicht mit 0,00 € angenommen werden kann. Für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises sind zunächst einerseits der Gebäudewert und andererseits der Bodenwert getrennt zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile aufzuteilen, so der BFH mit Urteil v. 7.10.2025.