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Rechtsprechung

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OECD //

Side-by-Side Package veröffentlicht

Es ist eine weitere Anpassung des Mindeststeuergesetzes absehbar. Nachdem am 5.1.2026 das Inclusive Framework on BEPS der OECD das mit den USA verhandelte Side-by-Side Package veröffentlicht hat, wurde am 12.1.2026 die Anerkennung des dadurch geltenden neuen Safe Harbour durch eine Öffnungsklausel in Art. 32 Mindeststeuerrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht (ABl EU C/2026/253). Das Side-by-Side-System basiert auf zwei Safe Harbours für MNE-Gruppen, deren oberste Muttergesellschaft in einem vom Inclusive Framework anerkannten Steuersystem ihren Sitz hat. Der Side-by-Side Safe Harbour befreit unter den weiteren Voraussetzungen Unternehmensgruppen ab dem Wirtschaftsjahr 2026 von der IIR und UTPR in anderen Jurisdiktionen. Die USA gelten förmlich als Steuerhoheitsgebiet, das von diesen Safe Harbours profitieren kann und damit sind US-Konzerne praktisch von Pillar Two ausgenommen. Dieses Side-by-Side-System wurde von den EU-Mitgliedstaaten gebilligt. Der übergangsweise geltende Safe Harbour auf der Grundlage der länderspezifischen Berichterstattung wird allerdings um ein Jahr bis einschließlich Wirtschaftsjahr 2027 verlängert und für 2027 soll ein Übergangssteuersatz i. H. von 17 % gelten. Es wird ein permanenter ETR Safe Harbour mit einer etwas vereinfachten Berechnungsformel der effektiven Steuerquote je Steuerhoheitsgebiet (simplified ETR Safe Harbour) mit Anwendung jedenfalls ab dem Wirtschaftsjahr 2027 eingeführt.

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BFH //

Kein Verstoß gegen Unionsrecht durch Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i EStG auf im Inland gelegene Baudenkmale

Die Kläger sind Eheleute. Sie erwarben 2008 eine Hofparkanlage mit Hofgebäude in Polen. Diese wurde durch eine aufwendige Sanierung zu einem Restaurant und Spa umgebaut, der 2014 fertiggestellt wurde. Ein Ehepartner arbeitet seit 2013 in Deutschland und hatte von 2013 bis 2016 in Deutschland auch eine Wohnung. Daneben bestand ein Wohnsitz in Polen, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger darstellte. Für 2013 und 2014 wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit in Polen wurden in Deutschland zunächst im Rahmen des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG berücksichtigt. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Verluste nur nach polnischem Steuerrecht ermittelt wurden und wandte folglich eine Überleitungsrechnung an. Dabei wurde die AfA des § 7i EStG nicht berücksichtigt, da kein inländisches Baudenkmal vorlag. Die Bescheide wurden entsprechend geändert. Hiergegen wandten sich die Kläger zunächst mittels erfolglosen Einspruchs und anschließend mit einer Klage vor dem Finanzgericht. Gegen das klageabweisende Urteil legten die Kläger Revision beim BFH ein. Der BFH hob daraufhin das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur weiteren Verhandlung an das FG Düsseldorf zurück. Das Finanzgericht wies die Klage erneut ab. Hiergegen legten die Kläger erneut Revision beim BFH ein.

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Sozialversicherung //

Kein Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente (BSG)

Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat der 6a. Senat des BSG am 22.1.2026 für die noch bis zum 31.12.2025 geltende Rechtslage entschieden (Az: B 6a/12 KR 14/24 R).

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Schenkungsteuer //

Beteiligung an KGaA als schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen (BFH)

Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der Übertragung des Anteils an der KG die Komplementärbeteiligung an der KGaA analog § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 ErbStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) nicht zum nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen (BFH, Urteil v. 26.2.2025 - II R 54/22; am 22.1.2026 nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt).

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Umwandlungssteuer //

Teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG bei Sperrfristverstößen innerhalb des ersten Zeitjahres (FG)

Der Einbringungsgewinn I ist bei Sperrfristverstößen im ersten Zeitjahr begünstigt zu besteuern. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG ist aus teleologischen Gründen dahingehend zu reduzieren, dass die Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG Anwendung finden, wenn das sperrfristschädliche Ereignis bereits innerhalb des ersten Zeitjahres eintritt (Niedersächsisches FG, Urteil v. 2.4.2025 - 9 K 147/22; Revision anhängig, BFH-Az. X R 14/25).

Einkommensteuer //

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Zur Erforderlichkeit von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG und Berücksichtigung der Übertragung oder Überführung in Geldbeträgen in einen anderen Betrieb nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG

Mit Urteil v. 9.9.2025 entschied der BFH, dass das Finanzgericht für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a Abs. 1 EStG, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebsfinanzamt i. S. des § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen hat, ob vom Lage-/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen worden ist.

Einkommensteuer //

Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen

Steuerlich relevante Einkünfte setzen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Ohne diese grundsätzliche Absicht des Steuerpflichtigen können negative Einkünfte in der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt werden. Auch wenn die Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus auf Dauer angelegten Vermietungen inzwischen grundsätzlich nur noch bei Sondersachverhalten infrage gestellt wird (BMF, Schreiben v. 8.10.2004, BStBl 2004 I S. 933, Rz. 1), bleiben Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen im Fokus der Finanzverwaltung. In einem aktuellen Streitfall hat der BFH mit Urteil v. 12.8.2025 - IX R 23/24 (FAAAK-02025) entschieden, dass bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen − abgesehen von Vermietungshindernissen − nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren unterschreitet.

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