Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ertragsteuerliche Organschaften mit atypisch stillen Gesellschaften
Mit Datum vom veröffentlichte der BFH zwei Urteile zu Organschaften bei atypisch stiller Beteiligung ( und ). Fraglich war, ob die Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters am Ergebnis der Organgesellschaft der Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags entgegensteht, weil die Organgesellschaft nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt. Zudem betraf ein Urteil einen Organträger, an dem sich ein anderer Gesellschafter atypisch still beteiligt hatte. Aufgrund der besonderen Konstellationen war zwischen der körperschaftsteuerlichen und der gewerbesteuerlichen Anerkennung der Organschaften zu differenzieren.
Würdigung
Ein weiteres Mal entschied der BFH zugunsten der ertragsteuerlichen Organschaft und klärte gleichzeitig wichtige Fragen bei atypisch stillen Gesellschaften, wie etwa die zivilrechtliche Einordnung eines Vertrags über atypisch stille Beteiligungen und deren steuerliche Handhabung. Die Urteile sind somit ein wichtiger Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit für die Praxis. Die wesentlichen Erkenntnisse lassen sich kurz zusammenfassen:
Der Ergebnisanteil eines ...