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Internationales Steuer- & Wirtschaftsrecht

Abo EStG //

Änderungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Mit Wirkung ab dem 1.1.2025 werden durch das Jahressteuergesetz 2024 in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über die bisherigen Tatbestände hinaus auch dann angenommen, wenn sich der im Ausland ansässige Arbeitnehmer in einer Freistellungsphase vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses befindet und weiterhin Arbeitslohn für eine früher im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit erhält. Gleichzeitig werden in § 50d Abs. 15 EStG hiervon abweichende DBA-Regelungen überschrieben. Zwei weitere spürbare Änderungen treten hinzu.

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DBA //

Carried Interest von vermögensverwaltenden US-Gesellschaften fällt nicht unter Art. 7 DBA-USA (FG)

Das FG hat entschieden, dass der zusätzliche Gewinnanteil, den eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Vergütung von einer vermögensverwaltend tätigen US-amerikanischen Personengesellschaft, an der die Person unmittelbar beteiligt ist, erzielt und bei dem es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, keine "gewerblichen Gewinne" i.S. von Art. 7 Abs. 1, Abs. 7 DBA-USA darstellen (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.10.2024 – 3 K 37/22; Revision zugelassen).

Abo Erbschaftsteuer //

Berücksichtigung von Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug

Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug gewinnen aufgrund der Internationalität von Familien und Vermögen an Bedeutung. Daher sollten auch die damit verbundenen Steuerfolgen im Rahmen der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden. Der Beitrag zeigt die Steuerfolgen von unentgeltlichen Vermögensübertragungen mit Auslandsbezug in Deutschland auf und gibt Hinweise auf Anpassungen, die im Rahmen der strategischen Nachfolgeplanung möglich sind.

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Abo

Finanzen: Übersicht zu Doppelbesteuerungsabkommen

Das Bundesministerium der Finanzen gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Doppelbesteuerungen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen. Das Schreiben zeigt u. a., dass einige der angeführten Abkommen nach dem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sind. In diesen Fällen sollen Steuerfestsetzungen vorläufig vorgenommen werden, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken kann.

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