Änderungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Mit Wirkung ab dem 1.1.2025 werden durch das Jahressteuergesetz 2024 in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über die bisherigen Tatbestände hinaus auch dann angenommen, wenn sich der im Ausland ansässige Arbeitnehmer in einer Freistellungsphase vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses befindet und weiterhin Arbeitslohn für eine früher im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit erhält. Gleichzeitig werden in § 50d Abs. 15 EStG hiervon abweichende DBA-Regelungen überschrieben. Zwei weitere spürbare Änderungen treten hinzu.