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EuG | Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft mit Lieferung an vierte Partei im Reihengeschäft
Die slowenische Klägerin kaufte Rapsöl und Trester von deutschen Unternehmern und organisierte den Transport der Ware von Deutschland nach Dänemark. Abnehmer waren drei dänische Unternehmer. Die Klägerin wandte als Zwischenerwerberin die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte an, u. a. verwendete sie also ihre slowenische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) gegenüber dem jeweiligen Lieferer und Abnehmer. Die dänischen Gesellschaften stellten sich als „missing traders“ heraus. Zudem war die von der Klägerin an Lager und Mischanlagen ausgelieferte Ware nicht von Kunden der drei dänischen Gesellschaften, sondern von Kunden einer weiteren dänischen Gesellschaft, der ANC, abgeholt worden. Damit hatte die Lieferkette vier Parteien umfasst, mit ANC als letzter ...