Nachhaltigkeitsberichterstattung | Vereinfachung der EU-Taxonomie-Verordnung (Kommission)
Die EU-Kommission hat am eine Reihe von Maßnahmen zur
Vereinfachung der Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung
2020/852/EU) angenommen.
Hintergrund: Die Taxonomie-Verordnung ist am 2020 in Kraft getreten, ihre Berichtspflichten gelten seit 2022. Durch die Bereitstellung eines gemeinsamen Nachhaltigkeitsbezugspunkts für Finanz- und Nichtfinanzunternehmen soll die Taxonomie Investitionen unterstützen, die im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals zu einem nachhaltigen Wandel der EU-Wirtschaft beitragen.
Folgende Vereinfachungen zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung sind geplant:
Finanzielle und nichtfinanzielle Unternehmen sind von der Beurteilung der Taxonomiefähigkeit und -angleichung für Wirtschaftstätigkeiten befreit, die für ihre Geschäftstätigkeit nicht finanziell wesentlich sind. Bei nichtfinanziellen Unternehmen gelten Tätigkeiten als immateriell, wenn sie weniger als 10 % der Gesamteinnahmen, Investitionsausgaben (CapEx) oder operativen Ausgaben (OpEx) eines Unternehmens ausmachen.
Nichtfinanzielle Unternehmen sind von der Bewertung der Taxonomieanpassung für ihre gesamten operativen Ausgaben befreit, wenn sie für ihr Geschäftsmodell als nicht wesentlich angesehen werden.
Für Finanzunternehmen werden wichtige Leistungsindikatoren wie die Green Asset Ratio (GAR) für Banken vereinfacht. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, zwei Jahre lang keine detaillierten Taxonomie-KPIs zu melden.
Die Vorlagen für die Taxonomieberichterstattung werden gestrafft, indem die Zahl der gemeldeten Datenpunkte für nichtfinanzielle Unternehmen um 64 % und für Finanzunternehmen um 89 % gesenkt wird.
Die Kriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Vorhandensein von Chemikalien werden vereinfacht.
Die Änderungen werden in Form eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der delegierten Rechtsakte zur Taxonomie, Klima und Umwelt angenommen. Die Kommission veröffentlichte den Entwurf dieses delegierten Rechtsakts im Februar 2025 als Teil des Pakets „Omnibus I“, das es den Interessenträgern ermöglicht, Rückmeldungen zu den Maßnahmenentwürfen zu gebe
Der delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt. Die Änderungen gelten nach Ablauf des Prüfungszeitraums von vier Monaten, der um weitere zwei Monate verlängert werden kann. Die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Vereinfachungsmaßnahmen gelten ab dem und gelten für das Haushaltsjahr 2025. Die Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die Maßnahmen ab dem Geschäftsjahr 2026 anzuwenden, wenn sie dies für zweckmäßiger halten.
Weitere Informationen hierzu sind auf der Homepage des EU-Kommission veröffentlicht.
Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
IAAAJ-94738