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Online-Nachricht - Montag, 07.07.2025

Familienrecht | Veröffentlichter Gesetzentwurf für die Anfechtung der Vaterschaft durch leibliche Väter (BMJV)

Dekorative
		  GrafikDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem das Urteil des BVerfG zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter umgesetzt werden soll. Der Entwurf sieht neue Regeln vor für den Fall, dass der leibliche Vater eines Kindes die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für das Kind anfechten will.

Hintergrund: Das BVerfG entschied am , dass die Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz sind (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.4.2024). Eine Anpassung der gesetzlichen Regeln ist deshalb notwendig.

Konkret ging es in dem Urteil um § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB. Danach kann der leibliche Vater eines Kindes die Vaterschaft eines anderen Mannes dann nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und dem anderen Mann eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das BVerfG ist zu der Überzeugung gelangt, dass die vorgenannte Regelung nicht vereinbar mit dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters ist, das Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG garantiert. Der Gesetzgeber hat nunmehr bis zum Zeit, eine Neuregelung zu schaffen. Bis dahin sind Anfechtungsverfahren, denen ein Antrag des mutmaßlich leiblichen Vaters eines Kindes zugrunde liegt, auszusetzen, wenn der Antragsteller dies beantragt.

Der Gesetzentwurf sieht mehrere Änderungen im Abstammungsrecht vor, um die Entscheidung des BVerfG umzusetzen. An grundlegenden Strukturentscheidungen des Abstammungsrechts soll sich hingegen nichts ändern. So soll das Zwei-Eltern-Prinzip beibehalten werden. Es soll auch keine Änderung an dem Grundsatz geben, dass rechtlicher Vater der Mann wird, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkennt.

Die folgenden Änderungen sind vorgesehen:

  1. „Anerkennungssperre“ während eines laufenden Verfahrens

    • Während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines Mannes soll künftig kein anderer Mann mehr die Vaterschaft für dieses Kind sogleich wirksam anerkennen können.

    • Eine Ausnahme von der vorgeschlagenen „Anerkennungssperre“ soll dann gelten, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkennt, seine leibliche Vaterschaft nachweist.

  2. Neuregelung des Anfechtungsrechts leiblicher Väter

    • Die Regeln zur Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater eines Kindes sollen überarbeitet werden. Die neuen Regeln sollen maßgeblich an das Lebensalter des Kindes und an den Zeitpunkt der Anfechtungserklärung anknüpfen.

  3. Ergänzende Regelungen zur Verhinderung der Notwendigkeit einer Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

    • Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft: Der leibliche Vater soll die Vaterschaft künftig mit Zustimmung der Mutter des Kindes, des bisherigen rechtlichen Vaters und des Kindes anerkennen können, ohne dass zuvor ein Anfechtungsverfahren durchzuführen ist.

    • Keine Anfechtung durch den rechtlichen Vater bei Anerkennung in Kenntnis fehlender leiblicher Abstammung: Eine im Wege der Anerkennung begründete rechtliche Vaterschaft soll künftig nicht mehr durch den rechtlichen Vater angefochten werden können, wenn dieser im Zeitpunkt der Anerkennung wusste, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Für die Mutter, die der Anerkennung zugestimmt hat, soll Entsprechendes gelten.

    • Erfordernis der Zustimmung des jugendlichen Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft: Eine Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, soll künftig generell die Zustimmung des Kindes zur Anerkennung voraussetzen.

Hinweise:

Der Referentenentwurf wurde am an die Länder und Verbände versandt. Der Referentenentwurf und ein begleitendes Informationspapier sind auf der Webseite des BMJV veröffentlicht.

Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. (lb)

Fundstelle(n):
RAAAJ-94722