Arbeitsrecht | Pflegemindestlohn steigt (BMAS)
Seit dem gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgt auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), die zum in Kraft getreten ist.
Hierzu führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) u.a. weiter aus:
Die Höhe des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte und gilt im gesamten Bundesgebiet. Er ist für alle Arbeitgeber der Branche verbindlich – also in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 € brutto pro Stunde.
Die aktuellen Pflegemindestlöhne im Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tätigkeitsgruppe | Mindestlohn ab dem |
Pflegehilfskraft | 16,10 € pro Stunde |
Qualifizierte Pflegehilfskraft *: | 17,35 € pro Stunde |
Pflegefachkraft: | 20,50 € pro Stunde |
* mit mindestens einjähriger Ausbildung und
entsprechender Tätigkeit |
Mit Inkrafttreten der Sechsten Pflegearbeitsbedingungsverordnung werden auch weitere Verbesserungen in der Branche umgesetzt: So haben Pflegekräfte seit Februar 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bereits greifen. Auch Wegezeiten zwischen Pflegeeinsätzen sowie Bereitschaftsdienste werden verbindlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt.
Die aktuellen Regelungen basieren auf dem einstimmigen Beschluss der Pflegekommission. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Arbeitnehmer vor Lohndumping zu schützen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb für Arbeitgeber zu ermöglichen.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
BAAAJ-94441