Anm. zum BFH-Urteil v. 5.12.2024 - V R 16/22
Nach dem Urteil des BFH v. 5.12.2024 - V R 16/22 ( IAAAJ-86210) setzt die Inanspruchnahme eines Rechnungsausstellers für einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG voraus, dass dieser an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihm die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist. Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis kann einem Grundstückserwerber deshalb nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Veräußerung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG darstellt, bei der der Erwerber in die Rechtsstellung des Veräußerers eintritt.