Das nationale Umsatzsteuerrecht 2025
In dem Beitrag werden fünf besonders kennenswerte Entscheidungen des BFH, die 2025 veröffentlicht worden sind, komprimiert vorgestellt.
In dem Beitrag werden fünf besonders kennenswerte Entscheidungen des BFH, die 2025 veröffentlicht worden sind, komprimiert vorgestellt.
Jeder Arbeitnehmer i. S. des § 2 Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Die Gewährung von Urlaub und eine etwaige Abgeltung von Urlaub gem. § 7 Abs. 4 BUrlG führt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer wieder zu Konflikten. In jüngerer Zeit hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der „Neugewährung“ von Urlaub, der für den Arbeitnehmer wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne in der Corona-Pandemie nicht den erwünschten Erholungseffekt hatte, mit dem vertraglich ausgeschlossenen Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung einer Arbeitnehmerin und der Berechnung von Abgeltungsansprüchen nach beendetem Arbeitsverhältnis befasst.
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) v. 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 361) ist am 1.1.2026 in Kraft getreten. Mit der Aktivrente soll ein gezielter Anreiz gesetzt werden, das Erwerbspotenzial älterer Menschen besser zu nutzen. Flankiert wird der Steueranreiz durch Einschränkungen beim sog. Vorbeschäftigungsverbot.
Der Gesetzgeber hat den Umfang der Begünstigung nicht entnommener Gewinne gem. § 34a EStG mit Wirkung ab 2024 erweitert. Nunmehr werden auch die Gewerbesteuer sowie die Entnahmen zur Steuerentrichtung in die Begünstigung einbezogen. Daraus ergeben sich in der Praxis diverse Zweifelsfragen und unerwartete steuerliche Folgen.
Der Beitrag stellt im Überblick die wichtigsten Neuregelungen des Unternehmenssteuerrechts zum Jahreswechsel aus den Bereichen Ertrag-/Lohnsteuer, Internationales Steuerrecht und Kraftfahrzeugsteuer dar.
Bei der Würdigung der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Rentenzahlungen muss neben dem nationalen Einkommensteuerrecht auch insb. das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen betrachtet werden.
Mit Urteil v. 25.9.2025 entschied der IV. Senat des BFH, dass die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft nur dann zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II rechne, wenn ein ganz überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft besteht. Ausgehend von dem Veranlassungszusammenhang als Zuordnungskriterium ist eine Kapitalbeteiligung regelmäßig nicht als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II einzustufen, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung besitzt. – Offen lässt der BFH die Frage, ob eine Kapitalbeteiligung dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet werden könne. Dies sei jedenfalls dann nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird. Davon ist auszugehen, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen.
In dem Beitrag werden fünf besonders kennenswerte Entscheidungen des BFH, die 2025 veröffentlicht worden sind, komprimiert vorgestellt.
Jeder Arbeitnehmer i. S. des § 2 Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Die Gewährung von Urlaub und eine etwaige Abgeltung von Urlaub gem. § 7 Abs. 4 BUrlG führt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer wieder zu Konflikten. In jüngerer Zeit hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der „Neugewährung“ von Urlaub, der für den Arbeitnehmer wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne in der Corona-Pandemie nicht den erwünschten Erholungseffekt hatte, mit dem vertraglich ausgeschlossenen Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung einer Arbeitnehmerin und der Berechnung von Abgeltungsansprüchen nach beendetem Arbeitsverhältnis befasst.
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) v. 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 361) ist am 1.1.2026 in Kraft getreten. Mit der Aktivrente soll ein gezielter Anreiz gesetzt werden, das Erwerbspotenzial älterer Menschen besser zu nutzen. Flankiert wird der Steueranreiz durch Einschränkungen beim sog. Vorbeschäftigungsverbot.
Der Gesetzgeber hat den Umfang der Begünstigung nicht entnommener Gewinne gem. § 34a EStG mit Wirkung ab 2024 erweitert. Nunmehr werden auch die Gewerbesteuer sowie die Entnahmen zur Steuerentrichtung in die Begünstigung einbezogen. Daraus ergeben sich in der Praxis diverse Zweifelsfragen und unerwartete steuerliche Folgen.
Die Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden ist seit dem 1.1.2026 in Kraft. Grenzpendler können damit bis zu 34 Tage im Jahr im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich ihre steuerliche Behandlung ändert. Hierauf weist das Finanzministerium NRW aktuell hin.
Der Beitrag stellt im Überblick die wichtigsten Neuregelungen des Unternehmenssteuerrechts zum Jahreswechsel aus den Bereichen Ertrag-/Lohnsteuer, Internationales Steuerrecht und Kraftfahrzeugsteuer dar.
Das BZSt weist darauf hin, dass derzeit aufgrund der technischen Umstellung der Datenübermittlung über die neue DIP-Schnittstelle noch keine Statusmeldungen verschickt werden.
Die Sammelklage gegen den Ticketdienstleister Eventim ist mit einem außergerichtlichem Vergleich geendet. Verbraucher, die sich bis zum 9.1.2026 zur Klage angemeldet haben, können einen Gutschein im Wert von 20 € anfordern. Hierauf macht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aufmerksam, der die Sammelklage eingereicht hatte.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 15.1.2026 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, wonach Verbraucher ein neues Recht auf Reparatur bekommen sollen. Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet werden, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren.
Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht (BFH, Urteil v. 9.9.2025 - VI R 7/23; veröffentlicht am 15.1.2026).
Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich (FG Münster, Urteil v. 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb; Revision beim BFH unter dem Az. II R 1/26 anhängig).
Das FG Münster hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt, da im Streitfall nach summarischer Prüfung die Unpfändbarkeit des Kfz aus gesundheitlichen Gründen ernstlich möglich ist (FG Münster Beschluss v. 19.12.2025 - 4 V 2500/25 AO).
Das Finanzamt muss die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat (FG Münster, Urteil v. 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E; Revision beim BFH unter dem Az. VI R 24/25 anhängig).
Ein Steuerstundungsmodell i. S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Entsprechende Verluste sind auch bei der Berechnung der "Nichtaufgriffsgrenze" des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 2.10.2025 - IV R 14/23; veröffentlicht am 15.1.2026).
Es kommt immer wieder vor, dass Betrüger an persönliche Informationen von Bürgern gelangen wollen, z.B. indem betrügerische E-Mails, SMS oder Briefe im Namen der Finanzverwaltung versandt werden. Als Absender wird z.B. ELSTER, das Finanzamt oder das BZSt vorgetäuscht. In diesen Nachrichten werden die Empfänger meist aufgefordert, eine im Anhang befindliche Datei zu öffnen, bei der es sich angeblich um einen Steuerbescheid oder eine Rechnung handelt. Hierauf macht die OFD Baden-Württemberg aufmerksam.
Bei der Würdigung der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Rentenzahlungen muss neben dem nationalen Einkommensteuerrecht auch insb. das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen betrachtet werden.
Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, ob sie seit 2012 sog. Steuer-CDs zur Verfolgung von Steuerstraftaten käuflich erworben hat und ob Hinweisgeber gemäß der sog. „Whistleblower-Richtlinie“ (EU-Richtlinie 2019/1937) ausreichend geschützt sind.
Die Einnahmen aus Energiesteuern sind seit dem Jahr 2019 um knapp 5,6 Milliarden Euro gesunken. Das zeigt eine Aufstellung der Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 21/3516) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drucks. 21/3271).