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Außerbilanzielle Korrekturen bleiben bei der Gewinngrenze außen vor

Für die Prüfung, ob die bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags maßgebliche Gewinngrenze von 200.000 € überschritten worden ist, kommt es nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg allein auf den Gewinn laut der Steuerbilanz an. Nicht abziehbare Betriebsausgaben, die außerbilanziell hinzugerechnet werden, führen also nicht zur Überschreitung der Gewinngrenze. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren.

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