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Diese Woche online //

Checkliste: Potenziale aus dem Jahresabschlussgespräch nutzen

Der Jahresabschluss ist vom Steuerberater vorbereitet und wird mit dem Mandanten besprochen. Ggf. werden auch noch im Anschluss kleinere Korrekturen vorgenommen. Dabei wird auch das eine oder andere unternehmerische Thema angesprochen. Vielleicht findet zu solchen Themen sogar eine Beratung statt. Nur der Mandant nimmt das gar nicht als besondere Leistung seines Steuerberaters wahr. Und der Steuerberater spricht dies auch nicht als gesonderte Beratungsleistung an. Dabei bietet gerade das Jahresabschlussgespräch ideale Ansatzpunkte für den (weiteren) Ausbau betriebswirtschaftlicher Beratungsleistungen mit gesonderter Honorierung.

Fokus //

Fokus: Speicherdauer von Informationen über Zahlungsströme durch Wirtschaftsauskunfteien

Das OLG Köln hatte in einer Berufungsentscheidung darüber zu urteilen, wie lange eine Wirtschaftsauskunftei Informationen über Zahlungsströme, die auch im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO einzutragen sind, speichern darf. Streitig war, ob diese Daten von der Wirtschaftsauskunftei noch gespeichert sein dürfen, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet wurde (OLG Köln, Urteil v. 10.4.2025 - 15 U 249/24, WAAAJ-96456).

Außenprüfung //

Betriebsprüfung: Richtsatzsammlung auf dem Prüfstand

Auswirkungen des BFH-Urteils vom 18.6.2025 auf die Prüfungs- und Beratungspraxis

Lange haben Steuerberater und Betriebsprüfer auf das Urteil des BFH zur Richtsatzsammlung gewartet. Zehn Jahre nach dem Urteil zur Zulässigkeit einer Schätzung mittels Zeitreihenvergleich veröffentlichte der BFH nunmehr das Urteil vom 18.6.2025 zu den Anforderungen an die Aufzeichnungen bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Verwendung einer offenen Ladenkasse, zur Auswahl zwischen in Betracht kommenden Schätzungsmethoden und zur Zulässigkeit einer Schätzung nach der amtlichen Richtsatzsammlung.

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Einkommensteuer //

Abgeltung eines Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (FG)

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern sind (FG Münster, Urteil v. 13.11.2025 - 12 K 1853/23 E; Revision zugelassen).

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