Die neue unechte steuerliche Betriebsveranstaltung
Der BFH hat mit Urteil vom 27.3.2024 den Anwendungsbereich für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von steuerlichen Betriebsveranstaltungen deutlich erweitert.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.3.2024 den Anwendungsbereich für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von steuerlichen Betriebsveranstaltungen deutlich erweitert.
Der Klimawandel und die damit im Zusammenhang stehende Energiewende ist eine große Herausforderung für die gesamte Menschheit. In vielen Bereichen werden die Regelungen an diese Fragen angepasst. Im Bereich des Umsatzsteuerrechts hat sich der Gesetzgeber bislang mit entsprechenden Regelungen zurückhalten. Daher war die Einführung des § 12 Abs. 3 UStG unter diesem Aspekt für das UStG ein Meilenstein. Die Förderung der Anschaffung einer Photovoltaikanlage durch die Reduzierung der Umsatzsteuerlast auf Null war daher ein wichtiger und richtiger Schritt. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob dieses Ziel aufgrund der vorliegenden Rechtslage und der bestehenden Verwaltungsanweisungen eingehalten wurde. Ggf. muss sich die Finanzverwaltung der Gesetzgeber de lege ferenda noch einmal bewegen.
In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.
Das FG Rheinland-Pfalz hatte die Frage zu klären, ob die Auslegung des Begriffs der „Betriebsstätte“ nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG unter Rückgriff auf den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ erfolgen kann.
Die bundesweite Bestehensquote der Steuerberaterprüfung 2023/2024 beträgt 51,6 %. Sie liegt damit etwas über dem Zehnjahresschnitt (50,8 %).
Vergleicht man die rechtliche Situation von Eheleuten mit derjenigen unverheirateter Partner, werden nicht nur, aber vor allen Dingen gravierende Unterschiede im Unterhaltsrecht deutlich. Eine gesetzlich geregelte Absicherung einer unverheirateten Partnerin besteht nur in geringem Umfang bei der Geburt eines Kinds über den stark eingeschränkten Anspruch aus § 1615l BGB.
Der Pkw ist „der Deutschen liebstes Kind“ – laut Kraftfahrt-Bundesamt gab es zum 1.1.2024 fast 50 Mio. zugelassene Pkw in Deutschland. Nicht selten ist die Anschaffung eines Pkw, nach dem Erwerb eines Grundstücks, die zweithöchste Ausgabe. Die Beteiligung des Finanzamts an den Kosten für den eigenen Pkw erscheint insbesondere vor dem Hintergrund einer geminderten Eigenkapitalbelastung als attraktiv. Naheliegend ist der Gedanke, dass sich die Steuerlast abhängig vom Umfang der betrieblichen Nutzung eines Pkw entsprechend mehr oder weniger reduzieren lässt. Allerdings ist dies längst nicht immer der Fall.
Im Juli 2021 waren die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, im Winter 2023/2024 vor allem das Land Niedersachsen und im Mai/Juni 2024 insbesondere die Länder Bayern und Baden-Württemberg von Hochwasser betroffen. Aufgrund dieser Ereignisse stellte und stellt sich für viele Eigentümer, die beschädigte Vermietungsobjekte in ihrem Eigentum haben, die Frage, welche Folgen steuerrechtlicher Art sich daraus ergeben. Seit längerem gibt es von Seiten der Verwaltung Verfügungen, die die steuerlichen Folgen von Hochwasserschäden im jeweiligen Bundesland behandeln. Dabei ist besonders ein Verfügungsmuster von Interesse, das in verschiedenen Ländern mit gleichem oder nahezu gleichem Wortlaut veröffentlicht wurde. Dieses beinhaltet auch Regelungen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 20/12780). Dieses enthält laut dem Entwurf „eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben“.
Der Entwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz wurde in den Bundestag eingebracht.
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 € auf 11.784 € steigen. Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 € auf 6.612 € steigen.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.3.2024 den Anwendungsbereich für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von steuerlichen Betriebsveranstaltungen deutlich erweitert.
Ein bestimmter Sachverhalt wird i. S. des § 174 Abs. 1 AO mehrfach berücksichtigt, wenn die Veräußerung eines Grundstücks zwischen einander nahestehenden Personen zu einem überhöhten Kaufpreis sowohl in einem Grunderwerbsteuerbescheid als auch in einem Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt wird (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 19.9.2023 - 1 K 233/22).
Das FinMin Baden-Württemberg hat ein Transparenzregister für das Grundvermögen (Grundsteuer B) erstellt. Es zeigt, welche Hebesätze für die sog. „Aufkommensneutralität“ notwendig wären (FinMin BW).
Der Klimawandel und die damit im Zusammenhang stehende Energiewende ist eine große Herausforderung für die gesamte Menschheit. In vielen Bereichen werden die Regelungen an diese Fragen angepasst. Im Bereich des Umsatzsteuerrechts hat sich der Gesetzgeber bislang mit entsprechenden Regelungen zurückhalten. Daher war die Einführung des § 12 Abs. 3 UStG unter diesem Aspekt für das UStG ein Meilenstein. Die Förderung der Anschaffung einer Photovoltaikanlage durch die Reduzierung der Umsatzsteuerlast auf Null war daher ein wichtiger und richtiger Schritt. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob dieses Ziel aufgrund der vorliegenden Rechtslage und der bestehenden Verwaltungsanweisungen eingehalten wurde. Ggf. muss sich die Finanzverwaltung der Gesetzgeber de lege ferenda noch einmal bewegen.
In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.
Das FG Rheinland-Pfalz hatte die Frage zu klären, ob die Auslegung des Begriffs der „Betriebsstätte“ nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG unter Rückgriff auf den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ erfolgen kann.
Die bundesweite Bestehensquote der Steuerberaterprüfung 2023/2024 beträgt 51,6 %. Sie liegt damit etwas über dem Zehnjahresschnitt (50,8 %).
Vergleicht man die rechtliche Situation von Eheleuten mit derjenigen unverheirateter Partner, werden nicht nur, aber vor allen Dingen gravierende Unterschiede im Unterhaltsrecht deutlich. Eine gesetzlich geregelte Absicherung einer unverheirateten Partnerin besteht nur in geringem Umfang bei der Geburt eines Kinds über den stark eingeschränkten Anspruch aus § 1615l BGB.
Der Pkw ist „der Deutschen liebstes Kind“ – laut Kraftfahrt-Bundesamt gab es zum 1.1.2024 fast 50 Mio. zugelassene Pkw in Deutschland. Nicht selten ist die Anschaffung eines Pkw, nach dem Erwerb eines Grundstücks, die zweithöchste Ausgabe. Die Beteiligung des Finanzamts an den Kosten für den eigenen Pkw erscheint insbesondere vor dem Hintergrund einer geminderten Eigenkapitalbelastung als attraktiv. Naheliegend ist der Gedanke, dass sich die Steuerlast abhängig vom Umfang der betrieblichen Nutzung eines Pkw entsprechend mehr oder weniger reduzieren lässt. Allerdings ist dies längst nicht immer der Fall.
Im Juli 2021 waren die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, im Winter 2023/2024 vor allem das Land Niedersachsen und im Mai/Juni 2024 insbesondere die Länder Bayern und Baden-Württemberg von Hochwasser betroffen. Aufgrund dieser Ereignisse stellte und stellt sich für viele Eigentümer, die beschädigte Vermietungsobjekte in ihrem Eigentum haben, die Frage, welche Folgen steuerrechtlicher Art sich daraus ergeben. Seit längerem gibt es von Seiten der Verwaltung Verfügungen, die die steuerlichen Folgen von Hochwasserschäden im jeweiligen Bundesland behandeln. Dabei ist besonders ein Verfügungsmuster von Interesse, das in verschiedenen Ländern mit gleichem oder nahezu gleichem Wortlaut veröffentlicht wurde. Dieses beinhaltet auch Regelungen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Das BMF hat am 5.9.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung veröffentlicht.
Das BMF hat zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2025 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 5.9.2024 - GZ IV C 5 - S 2378/19/10002 :002).
Das BMF hat zur Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 4.9.2024 - IV C 2 - S 2742/19/10004 :003).
Der zügige Abschluss von steuerlichen Außenprüfungen wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Neben dem möglichst zeitnahen Beginn von Außenprüfungen durch die Finanzverwaltung und der Qualität der Vorbereitung durch den Betriebsprüfer sind Art und Umfang der Mitwirkungsqualität durch die Steuerpflichtigen ein ebenso relevanter Faktor. Mit dem Ziel der Beschleunigung von Außenprüfungen hat der Gesetzgeber im Rahmen des sog. Gesetzes zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie v. 20.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2730) die bisherigen Regelungen teils erheblich geändert und beabsichtigt auch mit dem JStG 2024 weitere Änderungen.
§ 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG findet auch auf im Einlösungszeitpunkt eingetauschte oder angediente Xetra-Gold-Schuldverschreibungen Anwendung, wenn diese die Voraussetzungen des Wertpapierbegriffs gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen (BFH, Urteil v. 8.5.2024 - VIII R 28/20; veröffentlicht am 5.9.2024).
Das BAG hat in den letzten Monaten grundlegende Entscheidungen zur Reichweite der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO sowie zu den rechtlichen Folgen von Betriebsübergängen und den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB getroffen.