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Arbeitsrecht | Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung (LAG)
Wer sich tätowieren lässt, erhält
bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v.
- 5 Sa
284 a/24; Revision nicht zugelassen).
Hintergrund: Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG.
Sachverhalt: Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung...