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Schenkungsteuer | Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (BFH)
Es ist bei summarischer Prüfung
ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die
Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der
Mitgesellschafter im Sinne des
§ 7 Abs. 8
Satz 1 ErbStG führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren,
dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.
Sachverhalt: A war zu 50 %, B zu 30 % und C zu 20 % an der X GmbH beteiligt. Im Jah...