NWB Nr. 31 vom Seite 2089

Aus JStG wird Steuerfortentwicklungsgesetz

Univ.-Prof. Dr. Frank Hechtner | Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Jahressteuergesetz 2024 Teil 2

Das BMF hatte am den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Wesentlicher Inhalt waren hierbei die Tarifanpassungen für die Jahre 2025 und 2026 inklusive Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags. Die jährlichen Entlastungsmaßnahmen wurden hierbei mit knapp 13 Mrd. € beziffert. Steuerpolitisch wurden in Berlin überdies weitere Maßnahmen diskutiert. Unter dem Titel „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ präsentierte die Bundesregierung weitere Einzelmaßnahmen für mehr wirtschaftliche Dynamik, so die offizielle Sprachregelung.
Am erfolgte vor der Sommerpause dann die letzte Kabinettsitzung, wo weitere steuerliche Maßnahmen von Seiten der Regierung beschlossen wurden. Damit ist der Start für eine steuerlich heiße zweite Jahreshälfte gelegt. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 sollen rückwirkend der Tarif nach § 32a EStG (hier: nur der Grundfreibetrag) und der Kinderfreibetrag für 2024 angepasst werden. Die maximale Entlastung für das Jahr 2024 beträgt hierbei (Einzelveranlagung) 34 € und soll im Dezember 2024 rückwirkend u. a. im Lohnsteuerabzugsverfahren greifen. Fiskalisch führt dies zu Mindereinnahmen von ca. 2 Mrd. €.
Am wurde ebenfalls der bisherige Entwurf des JStG 2024 Teil 2 im Kabinett behandelt. Offenbar war aber der Titel nicht mehr passend, auch wäre es wohl ein Novum, wenn innerhalb eines Jahres steuerpolitisch zwei JStG parallel laufen würden. Daher wurde der Gesetzentwurf umbenannt und läuft nun unter dem Namen „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)“. Die bisherigen Inhalte zu den Tarifanpassungen 2025 und 2026 inklusive Kinderfreibetrag und Kindergeld wurden übernommen. Neu ist die Kindergelderhöhung um 4 € in 2026. Bereits diese Maßnahmen werden mit fiskalischen Entlastungen von ca. 13,5 Mrd. € pro Jahr beziffert. In dem Entwurf ist weiterhin enthalten die Umstellung auf das Faktorverfahren unter Wegfall der Steuerklassen III und V sowie der erneute Versuch, eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen zu implementieren.
Abseits dieser Punkte wurden aber noch weitere Steuerentlastungsmaßnahmen in den Regierungsentwurf gepackt. So soll die Abschreibung innerhalb des Sammelpostens (Auflösung) nach § 6 Abs. 2a EStG bis 5.000 € möglich sein (ab ), wobei die Auflösung dann über drei Jahre erfolgen soll. Die bisherige Obergrenze von 1.000 € würde damit deutlich angehoben. Ferner soll der Sammelposten erst nach der GWG-Grenze von 800 € greifen, so dass die Anwendung des Sammelpostens einer Sofortabschreibung in bestimmten Fällen nicht im Weg steht. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG soll erneut verlängert (bis ) und in der Höhe erneut angehoben (2,5fache, maximal 25 %) werden. Diese Maßnahmen werden mit einer Entlastung von ca. 7 Mrd. € beziffert. Steuerpolitisch bleibt abzuwarten, ob diese Maßnahmen nicht erneut ins Wasser fallen. Ein erneuter Anlauf für eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen mag zwar einige Koalitionspartner freuen, der Misserfolg aus dem ersten Anlauf sollte aber noch jedem gegenwärtig sein, so dass beste Chancen auf den Vermittlungsausschuss bestehen.

Frank Hechtner

Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 2089
HAAAJ-71830