DBA-Kommentar
2022
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1, 2 und 5–7 DBA-Indien stimmen nahezu wörtlich mit dem OECD-MA überein. Abweichungen in der praktischen Anwendung ergeben sich daraus – mit Ausnahme der nachfolgend beschriebenen Besonderheiten – nicht.
II. Besonderheiten des DBA-Indien
1. Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs im DBA-Indien
2Art. 5 Abs. 3 und 5 DBA-Indien enthalten besondere Bestimmungen, nach denen eine Betriebsstätte im Quellenstaat bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bereits angenommen wird, unter denen nach dem OECD-MA keine Betriebsstätte vorliegen würde. Für diesen erweiterten Betriebsstättenumfang enthält Art. 7 DBA-Indien keine besonderen Bestimmungen über die Zuordnung von Einkünften, so daß die allgemeinen Regeln gelten.
3Nach Art. 5 Abs. 3 DBA-Indien wird ein Unternehmen so behandelt, als habe es im Quellenstaat eine Betriebsstätte, wenn es Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prospektion oder Förderung von Erdöl erbringt oder zu diesem Zweck Anlagen oder Maschinen verleiht. Der Gewinn aus diesen Tätigkeiten ist dann nach Art. 7 Abs. 2 DBA-Indien der Betriebsstätte zuzurechnen und kann im Quellenstaat besteuert werden.
4Art. 5 Abs. 5 Buchst. b und c enth...