Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin

Für die Art. 22 betroffenen Steuern vorn Vermögen siehe Art. 2

I. Unbewegliches Vermögen

1Art. 22 Abs. 1 DBA-Belgien entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA. Daß nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß das unbewegliche Vermögen einer Person im Ansässigkeitsstaat gehört und im anderen Staat belegen ist, ist unbeachtlich. Dieses ergibt sich bereits aus der Auslegung im Abkommenszusammenhang nach Art. 3 Abs. 2 des DBA.

II. Vermögen von Betriebsstätte und fester Einrichtung

2Trotz geringer Abweichungen im Wortlaut entspricht diese Regelung Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.

III. Seeschiffe und Luftfahrzeuge

3Für Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr ist eine Art. 22 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelung getroffen. Entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung im Art. 8 Abs. 2 wird diese auch auf Vermögensgegenstände für Eisenbahnbetriebe im internationalen Verkehr ausgedehnt.

IV. Auffangklausel

4Die Auffangklausel in Abs. 4 entspricht Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.

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