DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder von Aktien- oder Kapitalgesellschaften
Erläuterungen
1In Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien sind ergänzend zum OECD-MA die Worte „oder eines entsprechenden Organs” eingefügt.
2Anstatt des Ausdrucks „Gesellschaft” werden in Art. 16 Abs. 1 die Ausdrücke „Aktiengesellschaft oder andere Kapitalgesellschaft” verwandt, die allerdings nicht im DBA erläutert sind, so daß hinsichtlich der Auslegung dieser Ausdrücke die Regelung des Art. 3 Abs. 2 zu beachten ist (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 27; Art. 3 DBA-Belgien Rn. 8).
3Ergänzend wird in Art. 16 Abs. 2 1. Halbs. bestimmt, daß die Grundregel auch für die Vergütung eines Komplementärs einer in Belgien ansässigen KGaA anzuwenden ist.
4Ferner wird in Art. 16 Abs. 2 2. Halbs. geregelt, daß die Vergütungen, die ein Vorstandsmitglied oder ein Geschäftsführer einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft (vgl. §§ 76 ff. AktG, §§ 35 ff. GmbHG; vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 27) bezieht, nicht nach Art. 14 (Freie Berufe) oder nach Art. 15 (Unselbständige Arbeit) besteuert werden, sondern ebenfalls nach Art. 16 Abs. 1 (vgl. Nr. 6 OECD-MK zu Art. 16 mit dem diesbezüglichen Vorbehalt Belgiens). Damit wird insoweit das Prinzip der Besteuerung nach dem Tätigkeitsort durchbrochen; die Besteuerung erfolgt am Sitz der Gesellschaft.
5Schließlich regelt Art. 16 Abs. 3 DB...